Betriebsausgaben - Gartenparty einer Anwaltskanzlei?
Mit den verschiedensten Motiven laden viele Unternehmer ihre Kunden und Geschäftspartner ein zu Abendessen, Incentives und Veranstaltungen etc. Ein solches Motiv kann maßgeblichen Einfluss auf die steuerrechtliche Einordnung solcher Einladungen haben.
Bspw. lädt eine Anwaltskanzlei bis zu 358 Gäste in den Garten eines der Anwälte ein und das Event kostet dann um die 22.000 Euro. Dann stellt sich die Frage, ob diese 22.000 Euro als Betriebsausgabe gelten.
Dabei spielt dann das sog. Abzugsverbot eine wichtige Rolle, so heißt es in § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz:
„Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:
… 4. Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen; …“
Das Abzugsverbot soll Steuergerechtigkeit verwirklichen. Wer „unnötig“ bzw. über Gebühr seine Geschäftspartner bespaßen will, soll diese Kosten nicht auch steuerentlastend als Betriebsausgabe abziehen dürfen.
Der Bundesfinanzhof hatte nun eben diese Frage in Bezug auf die Gartenparty einer Anwaltskanzlei entschieden: Aus der Veranstaltung und ihrer Durchführung müsse sich ergeben, dass Aufwendungen für eine überflüssige und unangemessene Unterhaltung und Repräsentation getragen werden – dann wäre ein Abzugsverbot zu bejahen, da es sich dann um einen „ähnlichen Zweck“ im Sinne des § 4 Absatz 5 Nr. 4 EStG handele.
Die bloße Annahme eines Eventcharakters reiche zunächst nicht aus, da die unter das Abzugsverbot fallenden Aufwendungen für „ähnliche Zwecke“ wie bei den in § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG genannten Regelbeispielen „unüblich“ sein müssten. Dies könne aufgrund eines besonderen Ortes der Veranstaltung oder der Art und Weise der Unterhaltung der Gäste der Fall sein. Insoweit sei dann auch zu prüfen, ob die Art und Durchführung der Gartenparty den Schluss zulasse, dass diese sich von „gewöhnlichen Gartenfesten“ abheben und mit der Einladung zu einer Segelregatta oder Jagdgesellschaft vergleichbar sei.
Eines von vielen Beispielen, das zeigt, wie viele Aspekte rund um eine scheinbar harmlose Veranstaltung beachtet werden müssen, damit man sich nicht hinterher ärgert.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de
Bspw. lädt eine Anwaltskanzlei bis zu 358 Gäste in den Garten eines der Anwälte ein und das Event kostet dann um die 22.000 Euro. Dann stellt sich die Frage, ob diese 22.000 Euro als Betriebsausgabe gelten.
Dabei spielt dann das sog. Abzugsverbot eine wichtige Rolle, so heißt es in § 4 Absatz 5 Satz 1 Nr. 4 Einkommensteuergesetz:
„Die folgenden Betriebsausgaben dürfen den Gewinn nicht mindern:
… 4. Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen; …“
Das Abzugsverbot soll Steuergerechtigkeit verwirklichen. Wer „unnötig“ bzw. über Gebühr seine Geschäftspartner bespaßen will, soll diese Kosten nicht auch steuerentlastend als Betriebsausgabe abziehen dürfen.
Der Bundesfinanzhof hatte nun eben diese Frage in Bezug auf die Gartenparty einer Anwaltskanzlei entschieden: Aus der Veranstaltung und ihrer Durchführung müsse sich ergeben, dass Aufwendungen für eine überflüssige und unangemessene Unterhaltung und Repräsentation getragen werden – dann wäre ein Abzugsverbot zu bejahen, da es sich dann um einen „ähnlichen Zweck“ im Sinne des § 4 Absatz 5 Nr. 4 EStG handele.
Die bloße Annahme eines Eventcharakters reiche zunächst nicht aus, da die unter das Abzugsverbot fallenden Aufwendungen für „ähnliche Zwecke“ wie bei den in § 4 Abs. 5 Nr. 4 EStG genannten Regelbeispielen „unüblich“ sein müssten. Dies könne aufgrund eines besonderen Ortes der Veranstaltung oder der Art und Weise der Unterhaltung der Gäste der Fall sein. Insoweit sei dann auch zu prüfen, ob die Art und Durchführung der Gartenparty den Schluss zulasse, dass diese sich von „gewöhnlichen Gartenfesten“ abheben und mit der Einladung zu einer Segelregatta oder Jagdgesellschaft vergleichbar sei.
Eines von vielen Beispielen, das zeigt, wie viele Aspekte rund um eine scheinbar harmlose Veranstaltung beachtet werden müssen, damit man sich nicht hinterher ärgert.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de