Was gehört in ein Sicherheitskonzept?
Sicherheitskonzept für Veranstaltungen. Gibt es schon lange und doch sind mir oft gestellte Fragen: Was gehört in ein Sicherheitskonzept und wann muss man es erstellen?
Tatsächlich ist es beim „Sicherheitskonzept“ so: Jeder redet mit – ich eingeschlossen – aber nicht jeder hat Ahnung davon – ich ausgeschlossen
In vielen Sicherheitskonzepten liest man: Wie viele Besucher dürfen hinein? Wie viele Rettungswege brauchen wir?
Zu diesen beiden Fragen hier meine Überlegungen:
Wer definiert, dass in ein „Sicherheitskonzept“ hineingehöre, wie viele Besucher erlaubt und Rettungswege notwendig seien, übersieht folgendes:
Das „Sicherheitskonzept“ wird oft gar nicht gefordert. Letztlich gibt es nur in der MVStättVO die Forderung: Erfordert es die Art der Veranstaltung oder hat die Location mehr als 5.000 Besucherplätze (§ 43 Abs. 1 und 2 MVStättVO – hier besteht aber das Erfordernis für den Betreiber der Versammlungsstätte, nicht für den Veranstalter!)? Ein weiteres Erfordernis kann sich aus einer behördlichen Auflage ergeben.
Was macht man wann?
Nur: Bedeutet das im Umkehrschluss, dass derjenige, für dessen Veranstaltung kein Sicherheitskonzept gefordert ist, sich keine Gedanken über Besucherzahl und Rettungswege machen müsste? Sicherlich nicht.
Das heißt: Entweder braucht jede Veranstaltung ein Sicherheitskonzept (und sei es im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht) oder Bestandteil eines Sicherheitskonzepts kann nicht die Frage der Besucherzahl und Rettungswege sein (hier gibt es noch viele andere Beispiele).
Tatsächlich ist es doch so, dass der Veranstalter schon im Rahmen seiner Konzeptionierung bestimmte Grundlagen prüfen muss. Etwas bizarr – leider aber auch üblich – ist, wenn die Veranstaltungsplanung schon in vollen Zügen ist, aber erst später das Sicherheitskonzept erstellt und dabei geprüft wird, wie viele Besucher eigentlich in die Versammlungsstätte dürfen. Denn dann passiert das, was oft passiert: Stellt man fest, dass Konzept und Sicherheitsbelange nicht 100% zueinander passen, wird meistens nicht das Konzept geändert, sondern die Sicherheitsbelange werden einfach heruntergeschraubt = passend gemacht.
Micky Mouse oder Donald Duck?
Letztlich mag egal sein, wie man was bezeichnet – maßgeblich ist, was drin steckt.
Wer als Teil des Sicherheitskonzepts ansieht, dass dort auch Besucherzahlberechnung und Rettungswegberechnung enthalten ist, der darf zumindest nicht zeitgleich einschränken, dass „das“ Sicherheitskonzept nur in bestimmten Fällen zu erstellen wäre. Denn dann suggeriert man, dass Veranstaltungen sich nicht um solche Fragen kümmern müssten, nur weil sie kein Sicherheitskonzept „brauchen“.
Daher ist die Frage für die Veranstaltungspraxis durchaus relevant, und Anlass genug für mich, diesen Beitrag alsbald fortzusetzen ;-)
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de
Tatsächlich ist es beim „Sicherheitskonzept“ so: Jeder redet mit – ich eingeschlossen – aber nicht jeder hat Ahnung davon – ich ausgeschlossen
In vielen Sicherheitskonzepten liest man: Wie viele Besucher dürfen hinein? Wie viele Rettungswege brauchen wir?
Zu diesen beiden Fragen hier meine Überlegungen:
Wer definiert, dass in ein „Sicherheitskonzept“ hineingehöre, wie viele Besucher erlaubt und Rettungswege notwendig seien, übersieht folgendes:
Das „Sicherheitskonzept“ wird oft gar nicht gefordert. Letztlich gibt es nur in der MVStättVO die Forderung: Erfordert es die Art der Veranstaltung oder hat die Location mehr als 5.000 Besucherplätze (§ 43 Abs. 1 und 2 MVStättVO – hier besteht aber das Erfordernis für den Betreiber der Versammlungsstätte, nicht für den Veranstalter!)? Ein weiteres Erfordernis kann sich aus einer behördlichen Auflage ergeben.
Was macht man wann?
Nur: Bedeutet das im Umkehrschluss, dass derjenige, für dessen Veranstaltung kein Sicherheitskonzept gefordert ist, sich keine Gedanken über Besucherzahl und Rettungswege machen müsste? Sicherlich nicht.
Das heißt: Entweder braucht jede Veranstaltung ein Sicherheitskonzept (und sei es im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht) oder Bestandteil eines Sicherheitskonzepts kann nicht die Frage der Besucherzahl und Rettungswege sein (hier gibt es noch viele andere Beispiele).
Tatsächlich ist es doch so, dass der Veranstalter schon im Rahmen seiner Konzeptionierung bestimmte Grundlagen prüfen muss. Etwas bizarr – leider aber auch üblich – ist, wenn die Veranstaltungsplanung schon in vollen Zügen ist, aber erst später das Sicherheitskonzept erstellt und dabei geprüft wird, wie viele Besucher eigentlich in die Versammlungsstätte dürfen. Denn dann passiert das, was oft passiert: Stellt man fest, dass Konzept und Sicherheitsbelange nicht 100% zueinander passen, wird meistens nicht das Konzept geändert, sondern die Sicherheitsbelange werden einfach heruntergeschraubt = passend gemacht.
Micky Mouse oder Donald Duck?
Letztlich mag egal sein, wie man was bezeichnet – maßgeblich ist, was drin steckt.
Wer als Teil des Sicherheitskonzepts ansieht, dass dort auch Besucherzahlberechnung und Rettungswegberechnung enthalten ist, der darf zumindest nicht zeitgleich einschränken, dass „das“ Sicherheitskonzept nur in bestimmten Fällen zu erstellen wäre. Denn dann suggeriert man, dass Veranstaltungen sich nicht um solche Fragen kümmern müssten, nur weil sie kein Sicherheitskonzept „brauchen“.
Daher ist die Frage für die Veranstaltungspraxis durchaus relevant, und Anlass genug für mich, diesen Beitrag alsbald fortzusetzen ;-)
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de