Vorsicht Disclaimer!
Der Disclaimer. Er ist einfach nicht tot zu kriegen. Obwohl er in fast allen Fällen wenig hilfreich ist. In einigen Momenten, wie dem hier zu besprechenden, da ist er sogar schädlich, weil er als Bumerang zurückkommen kann.
Das Oberlandesgericht in Düsseldorf hat jetzt nämlich einen Fall zu entscheiden gehabt, bei dem ein so genannter Abmahndisclaimer eine Rolle spielt. Was das ist? Lesen Sie einfach weiter:
In dem Rechtsstreit ging es darum, dass ein Onlinehändler einen Wettbewerber abgemahnt hatte. Es ging um eine fehlerhafte Belehrung über das Verbraucherwiderrufsrecht im eBay-Shop des Beklagten. Der Beklagte verpflichtete sich dazu, die gerügten Verstöße zukünftig zu unterlassen. Der Beklagte verwendete ab dann eine andere Widerrufsbelehrung. Die war aber wiederum bezüglich der – zuvor nicht abgemahnten – Rücksendekosten fehlerhaft. Die Klägerin verlangt dann – natürlich – eine Vertragsstrafe wegen wiederholt falscher Widerrufsbelehrung (in Höhe von immerhin EUR 5.100,00) und machte außerdem die Erstattung der eigenen Anwaltskosten für die Abmahnung geltend.
Nicht in ihren eBay-Angeboten, aber auf ihrem eigenen Online-Shop fand der Beklagte einen Disclaimer mit folgendem Wortlaut:
„Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt! Sollte der Inhalt oder die Aufmachung dieser Seiten fremde Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzen, so bitten wir um eine entsprechende Nachricht ohne Kostennote. […]. Dennoch von Ihnen ohne vorherige Kontaktaufnahme ausgelöste Kosten werden wir vollumfänglich zurückweisen und gegebenenfalls Gegenklage wegen Verletzung vorgenannter Bestimmungen einreichen.“
Das Gericht hat entschieden, dass in der Forderung der Anwaltskosten für die Abmahnung wegen der Verwendung des Disclaimers auf der Webseite der Klägerin ein Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben liegt. Die Klägerin könne die Anwaltskosten nicht verlangen; sie müsse gegen sich nämlich die Wertung gelten lassen, sie selbst sei dadurch ihrerseits verpflichtet, zunächst ohne Anwalt vorzugehen. Dass die Klausel unwirksam ist, wie übrigens die meisten dieser und ähnlicher Formulierungen, spiele keine Rolle, so das Gericht. Denn es sei gleichwohl möglich, dass sich Mitbewerber mit fehlender Rechtskenntnis gerade wegen der Klausel nicht eines Rechtsanwalts bedienten. Auch, dass die Klägerin die Formulierung nur im eigenen Online-Shop, nicht aber bei eBay verwendet, sei ohne Bedeutung.
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.01.2016, Aktenzeichen I-20 U 52/15)
Unsere Meinung
Solche Texte, wie der hier verwendete, sind in den meisten Fällen nutzlos, weil unwirksam. Entweder, weil sie gar nicht wirksam in den Nutzungsvertrag mit dem auf der Seite surfenden User einbezogen wurden, oder einfach deswegen, weil sie als überraschende oder unangemessen benachteiligende Klauseln nach dem AGB-Recht unwirksam sind.
Und man muss dem Ganzen die Erkenntnis hinzufügen: Ein Disclaimer kann eben auch schaden.
Anderes Beispiel aus der Rechtsprechung, das mit bei dieser Gelegenheit wieder einfällt ist ein E-Mail-Disclaimer eines Rechtsanwaltes, in dem stand, dass alle Aussagen in seinen Mails unverbindlich seien. Damit wollte er sich eigentlich schützen, klar. Damit hat das Gericht aber auch seine als verbindlich gemeinte Erklärung in einer rechtlichen Auseinandersetzung als unverbindlich gewertet. Zum nicht unerheblichen Nachteil des Kollegen.
Zu dem Fall oben merken wir uns also den Leitsatz des OLG Düsseldorf:
„Wer auf seiner Website erklärt, bei Abmahnungen durch Dritte sei die Einschaltung von Rechtsanwälten überflüssig, deren Kosten würden von ihm daher nicht erstattet, ist seinerseits daran gehindert, bei der Abmahnung eines Dritten durch ihn die Kosten eines Rechtsanwalts geltend zu machen.“
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Das Oberlandesgericht in Düsseldorf hat jetzt nämlich einen Fall zu entscheiden gehabt, bei dem ein so genannter Abmahndisclaimer eine Rolle spielt. Was das ist? Lesen Sie einfach weiter:
In dem Rechtsstreit ging es darum, dass ein Onlinehändler einen Wettbewerber abgemahnt hatte. Es ging um eine fehlerhafte Belehrung über das Verbraucherwiderrufsrecht im eBay-Shop des Beklagten. Der Beklagte verpflichtete sich dazu, die gerügten Verstöße zukünftig zu unterlassen. Der Beklagte verwendete ab dann eine andere Widerrufsbelehrung. Die war aber wiederum bezüglich der – zuvor nicht abgemahnten – Rücksendekosten fehlerhaft. Die Klägerin verlangt dann – natürlich – eine Vertragsstrafe wegen wiederholt falscher Widerrufsbelehrung (in Höhe von immerhin EUR 5.100,00) und machte außerdem die Erstattung der eigenen Anwaltskosten für die Abmahnung geltend.
Nicht in ihren eBay-Angeboten, aber auf ihrem eigenen Online-Shop fand der Beklagte einen Disclaimer mit folgendem Wortlaut:
„Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt! Sollte der Inhalt oder die Aufmachung dieser Seiten fremde Rechte Dritter oder gesetzliche Bestimmungen verletzen, so bitten wir um eine entsprechende Nachricht ohne Kostennote. […]. Dennoch von Ihnen ohne vorherige Kontaktaufnahme ausgelöste Kosten werden wir vollumfänglich zurückweisen und gegebenenfalls Gegenklage wegen Verletzung vorgenannter Bestimmungen einreichen.“
Das Gericht hat entschieden, dass in der Forderung der Anwaltskosten für die Abmahnung wegen der Verwendung des Disclaimers auf der Webseite der Klägerin ein Verstoß gegen die Grundsätze von Treu und Glauben liegt. Die Klägerin könne die Anwaltskosten nicht verlangen; sie müsse gegen sich nämlich die Wertung gelten lassen, sie selbst sei dadurch ihrerseits verpflichtet, zunächst ohne Anwalt vorzugehen. Dass die Klausel unwirksam ist, wie übrigens die meisten dieser und ähnlicher Formulierungen, spiele keine Rolle, so das Gericht. Denn es sei gleichwohl möglich, dass sich Mitbewerber mit fehlender Rechtskenntnis gerade wegen der Klausel nicht eines Rechtsanwalts bedienten. Auch, dass die Klägerin die Formulierung nur im eigenen Online-Shop, nicht aber bei eBay verwendet, sei ohne Bedeutung.
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.01.2016, Aktenzeichen I-20 U 52/15)
Unsere Meinung
Solche Texte, wie der hier verwendete, sind in den meisten Fällen nutzlos, weil unwirksam. Entweder, weil sie gar nicht wirksam in den Nutzungsvertrag mit dem auf der Seite surfenden User einbezogen wurden, oder einfach deswegen, weil sie als überraschende oder unangemessen benachteiligende Klauseln nach dem AGB-Recht unwirksam sind.
Und man muss dem Ganzen die Erkenntnis hinzufügen: Ein Disclaimer kann eben auch schaden.
Anderes Beispiel aus der Rechtsprechung, das mit bei dieser Gelegenheit wieder einfällt ist ein E-Mail-Disclaimer eines Rechtsanwaltes, in dem stand, dass alle Aussagen in seinen Mails unverbindlich seien. Damit wollte er sich eigentlich schützen, klar. Damit hat das Gericht aber auch seine als verbindlich gemeinte Erklärung in einer rechtlichen Auseinandersetzung als unverbindlich gewertet. Zum nicht unerheblichen Nachteil des Kollegen.
Zu dem Fall oben merken wir uns also den Leitsatz des OLG Düsseldorf:
„Wer auf seiner Website erklärt, bei Abmahnungen durch Dritte sei die Einschaltung von Rechtsanwälten überflüssig, deren Kosten würden von ihm daher nicht erstattet, ist seinerseits daran gehindert, bei der Abmahnung eines Dritten durch ihn die Kosten eines Rechtsanwalts geltend zu machen.“
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht