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Erschwerte Werbung in Franchise-Systemen

Timo Schutt | 20.04.2016
Vorsicht bei Werbung im Franchising. Der BGH hat im Februar 2016 ein Urteil gefällt, dass künftig die zentrale Werbung in Franchise-Systemen massiv erschweren, ja vielleicht sogar unmöglich machen wird. Aber gerade zentralisierte Werbung und Marketing sind einer der Kernaufgaben im Franchising.

Was war passiert?
Es klagte ein Verbraucherverband gegen den Betreiber des Franchisesystems „Fressnapf“. Es ging um die Forderung auf Unterlassung einer Werbung. Die Beklagte hatte die Werbung zentral für alle Fressnapf-Märkte organisiert, die wiederum jeweils von selbstständigen Unternehmen geführt werden und selbst über die Teilnahme an Werbeaktionen entscheiden können. In dem Werbeprospekt hatte die Beklagte darauf hingewiesen: „Alle Angebote sind […] nur in teilnehmenden Märkten erhältlich.“ Auf der letzten Seite des Prospekts hatte sie acht „Fressnapf-Märkte in deiner Nähe!“ mit Anschrift und Telefonnummer aufgelistet. Der Klägerin hielt diese Werbung für irreführend, da der Verbraucher nicht erkennen könne, welche Märkte tatsächlich an der Werbeaktion teilnähmen.

Was hat das Gericht entschieden?
Der BGH entschied zugunsten der Klägerin und erklärte die Werbung für unzulässig, da irreführend. Nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nämlich handele unlauter, wer die Entscheidungsfreiheit von Verbrauchern beeinflusst, indem er bei Angeboten wesentliche Informationen wie Identität und Anschrift des Unternehmers, für den er gehandelt hat, vorenthält. Die Beklagte sei daher verpflichtet gewesen, Namen und Anschrift der an der Werbung teilnehmenden Märkte anzugeben. Diese Information habe die Beklagte dem Verbraucher vorenthalten. Die Beklagte sei verpflichtet gewesen, die an der Verkaufsaktion teilnehmenden Märkte im Werbeprospekt eindeutig zu benennen. Dass sich die teilnehmenden Märkte unter den aufgelisteten Märkten befunden hätten, genüge hierfür nicht. Die Identität und Anschrift der teilnehmenden Märkte benötige der Verbraucher, um zu entscheiden, wo er die beworbenen Produkte erwerben wolle. Es liege auf der Hand, dass die unzureichende Information über die teilnehmenden Märkte einen Verbraucher dazu veranlassen könne, einen nicht beteiligten Markt aufzusuchen, und dass er diese Entscheidung bei ordnungsgemäßer Information nicht getroffen hätte, so die Richter in Karlsruhe.

Es genügt übrigens nach dem Urteil auch nicht, wenn der Verbraucher durch die Werbung darauf verwiesen wird, sich bei den Franchisenehmern telefonisch über die Teilnahme an der Werbeaktion zu informieren. Das bedeutet, dass damit auch der Verweis auf eine Website, die dann die ganzen Informationen enthält, ebenso wenig ausreichend sein dürfte.

(BGH, Urteil vom 04.02.2016, Aktenzeichen I ZR 194/14 – Fressnapf)

Unsere Meinung

Die Entscheidung erschwert die zentrale Werbung bei Franchisesystemen massiv, da nach dem Urteil auf jeden Fall alle die Franchisenehmer, die an der beworbenen zentralen Werbeaktion teilnehmen, in den betreffenden Werbematerialien im Einzelnen namentlich genannt werden müssen.

Der bisher übliche Verweis darauf, dass das Angebot „in allen teilnehmenden Märkten“ gilt, ist also jetzt nicht mehr ausreichend, jedenfalls gilt das, wenn nicht gleichzeitig alle (!) teilnehmenden Märkte auch genannt werden, so dass der Verbraucher die Möglichkeit hat zu entscheiden, welchen Markt er aufsucht.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht