Die Kunst des Einschreibens
Ein Brief per Einschreiben kann ein Beweismittel für den Zugang dieses Schreibens sein – aber nur, wenn man bestimmte Dinge beachtet: Alleine das Einschreiben selbst hilft so gut wie gar nichts, sondern kostet nur Geld.
Will man eine Rechnung oder andere Unterlagen einem Empfänger zustellen und dies später nachweisen können, kann man dafür u.a. ein Einschreiben schicken. Eine Übersendung per Fax oder Mail oder Normalpost reicht regelmäßig nicht aus, wenn später der Zugang bestritten wird.
Absolut ungeeignet ist das Einwurf-Einschreiben: Streitet der Empfänger ab, das Schreiben bekommen zu haben, ließe sich damit nämlich nur nachweisen, dass er (irgend)ein Schreiben in den Briefkasten gelegt bekommen hat, aber nicht, welches Schreiben.
Besser ist hier das Einschreiben mit Rückschein, dabei muss man aber beachten:
• Bestenfalls fertigt ein Zeuge eine Kopie des Schreibens an, das übersandt werden soll. Die Kopie dient dazu, dass der Zeuge hierauf seine Maßnahmen notieren kann, und dies dann als Erinnerungshilfe zu den Unterlagen genommen werden kann.
• Nach der Kopie steckt der Zeuge das Schreiben in den Umschlag und verschließt ihn.
• Dann füllt er den Rückschein aus und klebt ihn auf den Umschlag.
• Nun bringt er das Schreiben mit Rückschein zur Post bzw. wirft ihn in den Briefkasten ein.
• Bestenfalls lässt er das Schreiben nicht aus den Augen, sonst könnte später der Vorwurf kommen, dass der Absender zwischendurch den Inhalt des Umschlags ausgetauscht haben könnte.
• Alle diese Schritte notiert der Zeuge auf seiner Kopie.
• Trifft wenige Tage später der Rückschein ein, kann dieser zu den Akten bzw. zur Kopie geheftet werden.
Nun ließe sich mit Hilfe des Zeugen nachweisen, dass der Empfänger nicht nur den Umschlag, sondern auch das Original der Kopie im Umschlag bekommen hat.
Einziger Haken: Die Post garantiert nicht, dass tatsächlich der wahre Empfänger auf dem Rückschein unterschreibt, d.h. im dümmsten Fall fehlt sogar die Unterschrift bzw. sie ist unleserlich…
Wer also auf Nummer sicher gehen will, muss Zeit einplanen und etwas kreativ sein…
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de
Will man eine Rechnung oder andere Unterlagen einem Empfänger zustellen und dies später nachweisen können, kann man dafür u.a. ein Einschreiben schicken. Eine Übersendung per Fax oder Mail oder Normalpost reicht regelmäßig nicht aus, wenn später der Zugang bestritten wird.
Absolut ungeeignet ist das Einwurf-Einschreiben: Streitet der Empfänger ab, das Schreiben bekommen zu haben, ließe sich damit nämlich nur nachweisen, dass er (irgend)ein Schreiben in den Briefkasten gelegt bekommen hat, aber nicht, welches Schreiben.
Besser ist hier das Einschreiben mit Rückschein, dabei muss man aber beachten:
• Bestenfalls fertigt ein Zeuge eine Kopie des Schreibens an, das übersandt werden soll. Die Kopie dient dazu, dass der Zeuge hierauf seine Maßnahmen notieren kann, und dies dann als Erinnerungshilfe zu den Unterlagen genommen werden kann.
• Nach der Kopie steckt der Zeuge das Schreiben in den Umschlag und verschließt ihn.
• Dann füllt er den Rückschein aus und klebt ihn auf den Umschlag.
• Nun bringt er das Schreiben mit Rückschein zur Post bzw. wirft ihn in den Briefkasten ein.
• Bestenfalls lässt er das Schreiben nicht aus den Augen, sonst könnte später der Vorwurf kommen, dass der Absender zwischendurch den Inhalt des Umschlags ausgetauscht haben könnte.
• Alle diese Schritte notiert der Zeuge auf seiner Kopie.
• Trifft wenige Tage später der Rückschein ein, kann dieser zu den Akten bzw. zur Kopie geheftet werden.
Nun ließe sich mit Hilfe des Zeugen nachweisen, dass der Empfänger nicht nur den Umschlag, sondern auch das Original der Kopie im Umschlag bekommen hat.
Einziger Haken: Die Post garantiert nicht, dass tatsächlich der wahre Empfänger auf dem Rückschein unterschreibt, d.h. im dümmsten Fall fehlt sogar die Unterschrift bzw. sie ist unleserlich…
Wer also auf Nummer sicher gehen will, muss Zeit einplanen und etwas kreativ sein…
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Herausgeber & Autor des Themenportals www.eventfaq.de