Sicherheitskonzept: Actio oder reactio?
Sicherheitskonzept, Besuchersicherheit, Veranstaltungssicherheit… was ist das eigentlich? Was sind Inhalte eines Sicherheitskonzepts…? Es gibt dazu immer mehr Überlegungen und Papiere, aber so richtig dürfte sich wohl ein “Stand der Technik” noch nicht entwickelt haben.
Hierzu ein paar Überlegungen von mir, die ggf. Auswirkungen auf denjenigen haben, der das Sicherheitskonzept erstellen soll (Haftungsumfang, Kosten usw.).
In der Versammlungsstättenverordnung ist ein Sicherheitskonzept in § 43 MVStättV genannt bzw. unter den dortigen Voraussetzen gefordert – für den Betreiber der Versammlungsstätte.
Sicherheitskonzept: Planung oder…?
Meiner Meinung nach muss dabei unterschieden werden zwischen der “Planung” (bzw. Sicherheitsplanung) und dem Sicherheitskonzept. Was gehört alles in ein Sicherheitskonzept?
Zunächst einmal muss unterschieden werden, wer das Sicherheitskonzept erstellen will: Der Betreiber, der Veranstalter…? Denn je nach Erstellen ergeben sich andere Anforderungen.
Dann kommt man zu der Überlegung, was der Ersteller in das Konzept schreiben muss. Gehören da beispielsweise Berechnungen der Fluchtwege, maximale Personenzahl usw. hinein?
Aktion oder Reaktion?
Anders ausgedrückt: Betrifft das Sicherheitskonzept die (präventive) Aktion – oder (nur) die Re-Aktion (z.B. auf einen Notfall)?
Liest man bspw. den § 43 MVStättV und sieht die Norm auch im Kontext der gesamten Verordnung, müsste man zu dem Schluss kommen, dass das Konzept die Reaktionen betrifft: Denn die Aktion ist ja schon durch die Vorschriften selbst gefordert = umzusetzen; d.h. das Sicherheitskonzept reagiert. Zwei Beispiele:
• Überfüllung,
• Feuer.
Soll das “Sicherheitskonzept” im Sinne des § 43 MVStättV…
• Überfüllung vermeiden und/oder
• auf Überfüllung reagieren helfen?
Soll das “Sicherheitskonzept” im Sinne des § 43 MVStättV…
• Feuer vermeiden und/oder
• auf Feuer reagieren helfen?
Die Überfüllung soll bspw. durch den Bestuhlungsplan verhindert werden (§ 32 MVStättV), ausdrücklich ist der Ordnungsdienst für die Einhaltung bzw. Überwachung zuständig (§ 43 Abs. 4).
Das Feuer soll bereits durch die entsprechenden Bauvorschriften (z.B. § 5) und Betriebsvorschriften (z.B. § 35) verhindert werden. Wenn der Ersteller des Sicherheitskonzepts meint, den § 35 in seinem Konzept zu berücksichtigen, d.h. Maßnahmen zur Einhaltung des § 35 in sein Konzept einzustellen, dann müsste er konsequenterweise dies auch mit § 5 tun – dann stößt man aber natürlich irgendwann an logische Grenzen.
Und: Wer im Beispiel meint, die für die Umsetzung des § 35 erforderlichen Maßnahmen gehörten in (s)ein Sicherheitskonzept, der konterkariert § 43 Absatz 1 und 2: Denn wenn nur unter den Voraussetzungen des Absatz 1 und 2 überhaupt ein Konzept erforderlich ist (nämlich nicht immer!), würde das bedeuten, dass in den Fällen der Nicht-Erforderlichkeit auch keine Maßnahmen zur Umsetzung des § 35 erforderlich wären?
Daher spricht viel dafür, im Sicherheitskonzept “lediglich” die Reaktions-Maßnahmen zu sehen; die Aktions-Maßnahmen, die sich unmittelbar aus den Betriebsvorschriften ergeben, sind “Sowieso”-Maßnahmen, die Gegenstand der betrieblichen Planungen sind bzw. sein müssen.
(Scheinbare) Aktions-Maßnahmen im Sicherheitskonzept sind jedenfalls die in § 43 Absatz 2 genannten Maßnahmen, wie die Anzahl der Ordnungsdienstkräfte gestaffelt nach Besucherzahlen und Gefährdungsgraden (was sich wiederum nicht unmittelbar aus den Vorschriften selbst ergibt bzw. ergeben kann). Letztlich sind das aber auch wiederum Re-Aktionen.
Sollte man sich dazu entscheiden, im Konzept selbst tatsächlich nur reaktive Maßnahmen zu sehen, dann bedeutet das natürlich nicht, dass der Betreiber bzw. Veranstalter (pro-)aktive Maßnahmen außenvorlassen dürfte; die Frage dieses Beitrages war allein, ob in “das” Sicherheitskonzept auch derlei Maßnahmen gehören bzw. ob der Ersteller des Konzept sich auch hierum kümmern muss.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)
Hierzu ein paar Überlegungen von mir, die ggf. Auswirkungen auf denjenigen haben, der das Sicherheitskonzept erstellen soll (Haftungsumfang, Kosten usw.).
In der Versammlungsstättenverordnung ist ein Sicherheitskonzept in § 43 MVStättV genannt bzw. unter den dortigen Voraussetzen gefordert – für den Betreiber der Versammlungsstätte.
Sicherheitskonzept: Planung oder…?
Meiner Meinung nach muss dabei unterschieden werden zwischen der “Planung” (bzw. Sicherheitsplanung) und dem Sicherheitskonzept. Was gehört alles in ein Sicherheitskonzept?
Zunächst einmal muss unterschieden werden, wer das Sicherheitskonzept erstellen will: Der Betreiber, der Veranstalter…? Denn je nach Erstellen ergeben sich andere Anforderungen.
Dann kommt man zu der Überlegung, was der Ersteller in das Konzept schreiben muss. Gehören da beispielsweise Berechnungen der Fluchtwege, maximale Personenzahl usw. hinein?
Aktion oder Reaktion?
Anders ausgedrückt: Betrifft das Sicherheitskonzept die (präventive) Aktion – oder (nur) die Re-Aktion (z.B. auf einen Notfall)?
Liest man bspw. den § 43 MVStättV und sieht die Norm auch im Kontext der gesamten Verordnung, müsste man zu dem Schluss kommen, dass das Konzept die Reaktionen betrifft: Denn die Aktion ist ja schon durch die Vorschriften selbst gefordert = umzusetzen; d.h. das Sicherheitskonzept reagiert. Zwei Beispiele:
• Überfüllung,
• Feuer.
Soll das “Sicherheitskonzept” im Sinne des § 43 MVStättV…
• Überfüllung vermeiden und/oder
• auf Überfüllung reagieren helfen?
Soll das “Sicherheitskonzept” im Sinne des § 43 MVStättV…
• Feuer vermeiden und/oder
• auf Feuer reagieren helfen?
Die Überfüllung soll bspw. durch den Bestuhlungsplan verhindert werden (§ 32 MVStättV), ausdrücklich ist der Ordnungsdienst für die Einhaltung bzw. Überwachung zuständig (§ 43 Abs. 4).
Das Feuer soll bereits durch die entsprechenden Bauvorschriften (z.B. § 5) und Betriebsvorschriften (z.B. § 35) verhindert werden. Wenn der Ersteller des Sicherheitskonzepts meint, den § 35 in seinem Konzept zu berücksichtigen, d.h. Maßnahmen zur Einhaltung des § 35 in sein Konzept einzustellen, dann müsste er konsequenterweise dies auch mit § 5 tun – dann stößt man aber natürlich irgendwann an logische Grenzen.
Und: Wer im Beispiel meint, die für die Umsetzung des § 35 erforderlichen Maßnahmen gehörten in (s)ein Sicherheitskonzept, der konterkariert § 43 Absatz 1 und 2: Denn wenn nur unter den Voraussetzungen des Absatz 1 und 2 überhaupt ein Konzept erforderlich ist (nämlich nicht immer!), würde das bedeuten, dass in den Fällen der Nicht-Erforderlichkeit auch keine Maßnahmen zur Umsetzung des § 35 erforderlich wären?
Daher spricht viel dafür, im Sicherheitskonzept “lediglich” die Reaktions-Maßnahmen zu sehen; die Aktions-Maßnahmen, die sich unmittelbar aus den Betriebsvorschriften ergeben, sind “Sowieso”-Maßnahmen, die Gegenstand der betrieblichen Planungen sind bzw. sein müssen.
(Scheinbare) Aktions-Maßnahmen im Sicherheitskonzept sind jedenfalls die in § 43 Absatz 2 genannten Maßnahmen, wie die Anzahl der Ordnungsdienstkräfte gestaffelt nach Besucherzahlen und Gefährdungsgraden (was sich wiederum nicht unmittelbar aus den Vorschriften selbst ergibt bzw. ergeben kann). Letztlich sind das aber auch wiederum Re-Aktionen.
Sollte man sich dazu entscheiden, im Konzept selbst tatsächlich nur reaktive Maßnahmen zu sehen, dann bedeutet das natürlich nicht, dass der Betreiber bzw. Veranstalter (pro-)aktive Maßnahmen außenvorlassen dürfte; die Frage dieses Beitrages war allein, ob in “das” Sicherheitskonzept auch derlei Maßnahmen gehören bzw. ob der Ersteller des Konzept sich auch hierum kümmern muss.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)