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Preisminderung, wenn Gala-Dinner als Reisehighlight ausfällt

Timo Schutt | 13.01.2016
Ein Ehepaar hatte bei einem deutschen Reiseveranstalter für den Dezember 2013 eine mehrwöchige Reise nach Dubai gebucht. Inhalt der Reise war u.a. ein Gala-Dinner am Heiligabend, wofür das Ehepaar insgesamt 700 Euro zusätzlich bezahlt hat.

Vor Ort wurde dann aus dem Gala-Dinner ein Buffet, dass das Ehepaar noch separat bezahlen musste.

Das Ehepaar forderte die 700 Euro für das Gala-Dinner und 15% des Reisepreises zurück.

Der Reiseveranstalter weigerte sich: Selbstverständlich wollte man die Differenz zwischen Buffetkosten und den 700 Euro für das Gala-Dinner zurückbezahlen, das Ehepaar hätte aber die Kreditkartendaten nicht mitgeteilt. Eine Reiseminderung lehnte der Veranstalter ab, da das Buffet schließlich auch ausreichend festlich gewesen sei.

Das Amtsgericht München verurteilte den Reiseveranstalter jetzt zur Rückzahlung der 700 Euro und einer Reisepreisminderung von 15%.

Das Gala-Dinner an Heiligabend sei Bestandteil des Reisevertrags gewesen. Diese Leistung sei nicht erbracht worden. Nach dem sog. objektiven Empfängerhorizont könne unter “Gala-Dinner” – gerade wenn es sich um eine derart hochwertige Leistung zum Preis von 350 Euro pro Person handeln solle – nur ein mehrgängiges Menü, das im festlichen Rahmen mit Bedienung serviert wird, verstanden werden, und eben kein Buffet. Daher muss der Veranstalter die 700 Euro zurückerstatten.

Preisminderung von 15% gerechtfertigt
Darüber hinaushabe das fehlende Gala-Dinner negative Auswirkungen auf die Gesamtreise gehabt, so das Gericht. Aus dem Reiseprogramm gehe hervor, dass dem Ehepaar an den vorherigen Abenden schon jeweils ein Buffet angeboten wurde; das Gala-Dinner war so gesehen die Krönung der Reise. In der Vereitelung eines solchen “Highlights” liege ein Mangel der Reise, so das Amtsgericht München weiter, daher sei der Reisepreis um 15% zu mindern (siehe § 651 d BGB).

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)