Veranlassung zur Selbstgefährdung führt nicht zur Haftung
Bei einer Veranstaltung in Münster sind 2012 zwei Erwachsene auf eine Bierbank gestiegen, um zu tanzen. Letztlich fand der Tanz nun vor dem Oberlandesgericht Hamm sein Ende, indem das Gericht die Klage der abgestürzten Frau abgewiesen hatte.
Beide besuchten eine Veranstaltung, auf der Bierzeltgarnituren aufgestellt waren. Der Begleiter der Frau bestieg eine Bierbank, um dort zu tanzen. Die Frau behauptete später, sie sei gegen ihren Willen auf die Bierbank gezogen worden; als beide dort tanzten, fiel die Bank um, und die Frau verletzte sich nicht unerheblich. Von ihrem damaligen Begleiter forderte sie nun Schadenersatz.
Nicht für alles verantwortlich
Das Oberlandesgericht Hamm wies die Klage ab. Letztlich sei sie selbst auf die Bank gestiegen, die zum Tanzen erkennbar nicht geeignet gewesen war. Das Besteigen der Bierbank mag zwar von ihrem Begleiter veranlasst worden sein, jedoch sei der Begleiter nicht verantwortlich:
• Einerseits besteht kein allgemeines Gebot, andere vor Selbstgefährdung zu bewahren;
• andererseits besteht kein allgemeines Verbot, andere zur Selbstgefährdung psychisch zu veranlassen.
Wer also auf eine Bierbank steigt und herunterfällt und sich dabei verletzt, ist selbst schuld – selbst dann, wenn ein andere die Initiative zum Bierbankaufstieg gegeben hatte.
Ausnahmsweise doch verantwortlich
Es gibt aber durchaus Fälle, in denen man für Dritte doch verantwortlich ist, selbst wenn sie sich selbst gefährden:
• Dies kann bspw. bei einer sog. Garantenstellung (durch Vertrag oder kraft tatsächlicher Übernahme) sein, aus der man übergeordnet für den schwächeren Dritten mitverantwortlich ist;
• dies kann bspw. dann der Fall sein, wenn der Schädiger den Geschädigten zur Selbstgefährdung provoziert;
• oder bspw. dann, wenn der Geschädigte die Risiken gar nicht erkennen kann, aber sie vom Schädiger erkannt wurden.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)
Beide besuchten eine Veranstaltung, auf der Bierzeltgarnituren aufgestellt waren. Der Begleiter der Frau bestieg eine Bierbank, um dort zu tanzen. Die Frau behauptete später, sie sei gegen ihren Willen auf die Bierbank gezogen worden; als beide dort tanzten, fiel die Bank um, und die Frau verletzte sich nicht unerheblich. Von ihrem damaligen Begleiter forderte sie nun Schadenersatz.
Nicht für alles verantwortlich
Das Oberlandesgericht Hamm wies die Klage ab. Letztlich sei sie selbst auf die Bank gestiegen, die zum Tanzen erkennbar nicht geeignet gewesen war. Das Besteigen der Bierbank mag zwar von ihrem Begleiter veranlasst worden sein, jedoch sei der Begleiter nicht verantwortlich:
• Einerseits besteht kein allgemeines Gebot, andere vor Selbstgefährdung zu bewahren;
• andererseits besteht kein allgemeines Verbot, andere zur Selbstgefährdung psychisch zu veranlassen.
Wer also auf eine Bierbank steigt und herunterfällt und sich dabei verletzt, ist selbst schuld – selbst dann, wenn ein andere die Initiative zum Bierbankaufstieg gegeben hatte.
Ausnahmsweise doch verantwortlich
Es gibt aber durchaus Fälle, in denen man für Dritte doch verantwortlich ist, selbst wenn sie sich selbst gefährden:
• Dies kann bspw. bei einer sog. Garantenstellung (durch Vertrag oder kraft tatsächlicher Übernahme) sein, aus der man übergeordnet für den schwächeren Dritten mitverantwortlich ist;
• dies kann bspw. dann der Fall sein, wenn der Schädiger den Geschädigten zur Selbstgefährdung provoziert;
• oder bspw. dann, wenn der Geschädigte die Risiken gar nicht erkennen kann, aber sie vom Schädiger erkannt wurden.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)