Mailwerbung: Neues Urteil vom BGH
E-Mail-Werbung ist billig, aber kann unfassbar nerven. Daher hat das Gesetz der E-Mail-Werbung eigentlich auch recht hohe Hürden vorgeschaltet:
Bei Werbung an Verbrauchern muss der Verbraucher vorher ausdrücklich zugestimmt haben.
Bei Werbung an Unternehmer muss es entweder auch vorher eine ausdrückliche Zustimmung gegeben haben, mindestens aber eine mutmaßliche Zustimmung – und zwar konkret an der beworbenen Dienstleistung und an der Kontaktaufnahme per E-Mail; das muss der Werbende beweisen. Dabei reicht es nicht aus, dass der Beworbene theoretisch Interesse an der beworbenen Dienstleistung haben könnte; der Werbende muss nachweisen, dass gerade dieser Beworbene ein konkretes mutmaßliches Interesse hat (und dann auch noch ein Interesse an der Werbung per E-Mail).
Einen besonderen Fall von Mailwerbung hatte nun der Bundesgerichtshof auf dem Tisch zur Entscheidung vorliegen: Ein Kunde hatte per E-Mail den Vertrag mit einem Anbieter gekündigt. In einer automatisierten Empfangsbestätigung stand aber nicht nur die Bestätigung des Eingangs der Mail, sondern auch Werbung. Die Frage: Ist auch diese Werbung unerlaubt, wenn der Kunde vorher nicht ausdrücklich zugestimmt hat bzw. ein mutmaßliches Interesse vorliegt?
Der BGH sagt: Ja, das ist Werbung, und ohne Erlaubnis dann auch unzulässig.
Das heißt: Auch eine bestehende Kundenbeziehung ersetzt nicht das Einverständnis, Werbung bekommen zu wollen.
Fazit
Werbung ist nicht nur für sich eine Kunst, sondern auch eine rechtliche Herausforderung: Eine Vielzahl von Vorschriften ist zu beachten; nicht nur, weil es gesetzlich vorgeschrieben ist, sondern auch, weil man sich schnell eine teure Abmahnung fangen kann, sollte der Werbetreibende hier gut aufpassen.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)
Bei Werbung an Verbrauchern muss der Verbraucher vorher ausdrücklich zugestimmt haben.
Bei Werbung an Unternehmer muss es entweder auch vorher eine ausdrückliche Zustimmung gegeben haben, mindestens aber eine mutmaßliche Zustimmung – und zwar konkret an der beworbenen Dienstleistung und an der Kontaktaufnahme per E-Mail; das muss der Werbende beweisen. Dabei reicht es nicht aus, dass der Beworbene theoretisch Interesse an der beworbenen Dienstleistung haben könnte; der Werbende muss nachweisen, dass gerade dieser Beworbene ein konkretes mutmaßliches Interesse hat (und dann auch noch ein Interesse an der Werbung per E-Mail).
Einen besonderen Fall von Mailwerbung hatte nun der Bundesgerichtshof auf dem Tisch zur Entscheidung vorliegen: Ein Kunde hatte per E-Mail den Vertrag mit einem Anbieter gekündigt. In einer automatisierten Empfangsbestätigung stand aber nicht nur die Bestätigung des Eingangs der Mail, sondern auch Werbung. Die Frage: Ist auch diese Werbung unerlaubt, wenn der Kunde vorher nicht ausdrücklich zugestimmt hat bzw. ein mutmaßliches Interesse vorliegt?
Der BGH sagt: Ja, das ist Werbung, und ohne Erlaubnis dann auch unzulässig.
Das heißt: Auch eine bestehende Kundenbeziehung ersetzt nicht das Einverständnis, Werbung bekommen zu wollen.
Fazit
Werbung ist nicht nur für sich eine Kunst, sondern auch eine rechtliche Herausforderung: Eine Vielzahl von Vorschriften ist zu beachten; nicht nur, weil es gesetzlich vorgeschrieben ist, sondern auch, weil man sich schnell eine teure Abmahnung fangen kann, sollte der Werbetreibende hier gut aufpassen.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)