Aufklärung bei subjektiv überhöhtem Sicherheitsbedürfnis?
Was tun, wenn die Erforderlichkeit einer Sicherheitsmaßnahme vom subjektiven Sicherheitsbedürfnis des Kunden abhängt – der Berater bzw. die Agentur aber erkennt, dass die Maßnahme objektiv nicht notwendig ist?
Nun, man könnte nun einfach sagen: Wenn der Kunde das eben haben will, bekommt er es auch = dann verdiene ich ja auch mehr, aber der Kunde will es ja so.
Ganz so einfach ist es aber nicht:
Der fachmännische Berater muss den Kunden nämlich grundsätzlich trotzdem aufklären, dass die Maßnahme eigentlich nicht notwendig ist – zumindest dann, wenn sie mit weiteren Risiken verbunden ist. Würde die unnötige, aber subjektiv für erforderlich gehaltene Maßnahme ausschließlich nur mehr Geld kosten, mag man darüber streiten können, ob der Berater (der ggf. sogar selbst nun davon finanziell profitiert) aufklären muss, dass das Geld zum Fenster herausgeworfen ist.
Ist die unnötige Maßnahme aber nicht nur mit Geld, sondern mit neuen Risiken verbunden, die man nicht hätte, wenn die Maßnahme wegfallen würde, muss der Berater aufklären.
Das kann bspw. schon ganz einfach dann der Fall sein, wenn durch die zusätzliche Sicherheitsmaßnahme – die ja objektiv nicht erforderlich ist – der Veranstalter ein zusätzliches Haftungsrisiko eingeht: Er muss ja nur das tun, was erforderlich und zumutbar ist, dafür ist er dann auch verantwortlich. Macht er aber freiwillig mehr, kann er für das Freiwillige aber auch zusätzlich verantwortlich sein; er übernimmt quasi eine höhere Verantwortung.
Zwar mag dies manchmal sinnvoll sein mit Blick auf den Besucherschutz, nur: Im Haftungsrecht geht es nicht darum, was sinnvoll erscheint. Der Berater muss also den Kunden aufklären, dass die vorgesehene Maßnahme objektiv zwar nicht notwendig ist, aber doch sinnvoll sein kann und über die Risiken aufklären, die mit der zusätzlichen Maßnahme einhergehen. Wenn dann der Kunde – informiert und aufgeklärt – immer noch diese zusätzliche Maßnahme wünscht, ist für den Berater alles ok (solange die Maßnahme für sich gesehen rechtmäßig ist).
Kurz:
• Nur, weil der Kunde etwas will, heißt das nicht, dass der Dienstleister nicht “stopp” sagen müsste.
• Nicht alles, was sinnvoll erscheint, ist sinnvoll.
• Der Fachmann bzw. die Fachfrau muss den Kunden über Risiken aufklären, die er nicht erkennen kann.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)
Nun, man könnte nun einfach sagen: Wenn der Kunde das eben haben will, bekommt er es auch = dann verdiene ich ja auch mehr, aber der Kunde will es ja so.
Ganz so einfach ist es aber nicht:
Der fachmännische Berater muss den Kunden nämlich grundsätzlich trotzdem aufklären, dass die Maßnahme eigentlich nicht notwendig ist – zumindest dann, wenn sie mit weiteren Risiken verbunden ist. Würde die unnötige, aber subjektiv für erforderlich gehaltene Maßnahme ausschließlich nur mehr Geld kosten, mag man darüber streiten können, ob der Berater (der ggf. sogar selbst nun davon finanziell profitiert) aufklären muss, dass das Geld zum Fenster herausgeworfen ist.
Ist die unnötige Maßnahme aber nicht nur mit Geld, sondern mit neuen Risiken verbunden, die man nicht hätte, wenn die Maßnahme wegfallen würde, muss der Berater aufklären.
Das kann bspw. schon ganz einfach dann der Fall sein, wenn durch die zusätzliche Sicherheitsmaßnahme – die ja objektiv nicht erforderlich ist – der Veranstalter ein zusätzliches Haftungsrisiko eingeht: Er muss ja nur das tun, was erforderlich und zumutbar ist, dafür ist er dann auch verantwortlich. Macht er aber freiwillig mehr, kann er für das Freiwillige aber auch zusätzlich verantwortlich sein; er übernimmt quasi eine höhere Verantwortung.
Zwar mag dies manchmal sinnvoll sein mit Blick auf den Besucherschutz, nur: Im Haftungsrecht geht es nicht darum, was sinnvoll erscheint. Der Berater muss also den Kunden aufklären, dass die vorgesehene Maßnahme objektiv zwar nicht notwendig ist, aber doch sinnvoll sein kann und über die Risiken aufklären, die mit der zusätzlichen Maßnahme einhergehen. Wenn dann der Kunde – informiert und aufgeklärt – immer noch diese zusätzliche Maßnahme wünscht, ist für den Berater alles ok (solange die Maßnahme für sich gesehen rechtmäßig ist).
Kurz:
• Nur, weil der Kunde etwas will, heißt das nicht, dass der Dienstleister nicht “stopp” sagen müsste.
• Nicht alles, was sinnvoll erscheint, ist sinnvoll.
• Der Fachmann bzw. die Fachfrau muss den Kunden über Risiken aufklären, die er nicht erkennen kann.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)