Der AÜG-Referentenentwurf
Wie schon berichtet, gibt es den Referentenentwurf zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes, die zum 01.01.2017 in Kraft treten soll. Der Entwurf enthält aber eine Reihe von Überraschungen und man kann gespannt sein, ob und inwieweit es der Referentenentwurf zum Regierungsentwurf schafft. Download AÜG-RE
Hier ein paar wichtige Regelungen:
Die von verschiedenen Gerichten akzeptierte “Fallschirmlösung” (= Verleiher und Entleiher schließen einen Werkvertrag und wollen eigentlich keine Arbeitnehmerüberlassung; der Verleiher beschafft sich aber vorsorglich eine Überlassungserlaubnis für den Fall, dass der Werkvertrag eigentlich ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ist) soll nach dem Entwurf ausdrücklich verboten werden:
“Die Überlassung von Leiharbeitnehmern ist in dem Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen. Vor der Überlassung ist die Person des Leiharbeitnehmers unter Bezugnahme auf diesen Vertrag zu konkretisieren.”
Außerdem soll ein Verstoß hiergegen eine Ordnungswidrigkeit sein, d.h. sowohl Verleiher als auch Entleiher handeln ordnungswidrig, wenn sie
“einen Leiharbeitnehmer ohne ausdrückliche Bezeichnung als Arbeitnehmerüberlassung und Konkretisierung der Person des Leiharbeitnehmers überlässt oder tätig werden”
lassen.
Auch die Dauer der Überlassung wir beschränkt:
“Derselbe Leiharbeitnehmer darf nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen werden.”
Ein Problem kann sich aus der Addition mehrerer Überlassungen ergeben, denn:
“Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleiher ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als sechs Monate liegen.”
Unwirksam sollen künftig auch sein:
“Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn (…) die Arbeitnehmerüberlassung nicht ausdrücklich als solche bezeichnet und die Person des Leiharbeitnehmers nicht konkretisiert worden ist, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält.”
Gefährlich würde es nach dem Entwurf werden können für den Entleiher (= den Betrieb, der sich Arbeitnehmer ausleiht), denn ordnungswidrig soll handeln, wer…
“(…) einen Arbeitnehmer überlässt oder tätig werden lässt, ohne dass zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis besteht.”
Inwieweit der Entleiher dann künftig prüfen soll, ob ein solches Arbeitsverhältnis zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer besteht, lässt der Entwurf offen = Streit vorprogrammiert.
Außerdem sieht der Entwurf einen neuen § 611a BGB vor, den wir später vorstellen.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)
Hier ein paar wichtige Regelungen:
Die von verschiedenen Gerichten akzeptierte “Fallschirmlösung” (= Verleiher und Entleiher schließen einen Werkvertrag und wollen eigentlich keine Arbeitnehmerüberlassung; der Verleiher beschafft sich aber vorsorglich eine Überlassungserlaubnis für den Fall, dass der Werkvertrag eigentlich ein Arbeitnehmerüberlassungsvertrag ist) soll nach dem Entwurf ausdrücklich verboten werden:
“Die Überlassung von Leiharbeitnehmern ist in dem Vertrag zwischen Verleiher und Entleiher ausdrücklich als Arbeitnehmerüberlassung zu bezeichnen. Vor der Überlassung ist die Person des Leiharbeitnehmers unter Bezugnahme auf diesen Vertrag zu konkretisieren.”
Außerdem soll ein Verstoß hiergegen eine Ordnungswidrigkeit sein, d.h. sowohl Verleiher als auch Entleiher handeln ordnungswidrig, wenn sie
“einen Leiharbeitnehmer ohne ausdrückliche Bezeichnung als Arbeitnehmerüberlassung und Konkretisierung der Person des Leiharbeitnehmers überlässt oder tätig werden”
lassen.
Auch die Dauer der Überlassung wir beschränkt:
“Derselbe Leiharbeitnehmer darf nicht länger als 18 aufeinander folgende Monate demselben Entleiher überlassen werden.”
Ein Problem kann sich aus der Addition mehrerer Überlassungen ergeben, denn:
“Der Zeitraum vorheriger Überlassungen durch denselben oder einen anderen Verleiher an denselben Entleiher ist vollständig anzurechnen, wenn zwischen den Einsätzen jeweils nicht mehr als sechs Monate liegen.”
Unwirksam sollen künftig auch sein:
“Arbeitsverträge zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn (…) die Arbeitnehmerüberlassung nicht ausdrücklich als solche bezeichnet und die Person des Leiharbeitnehmers nicht konkretisiert worden ist, es sei denn, der Leiharbeitnehmer erklärt schriftlich bis zum Ablauf eines Monats nach dem zwischen Verleiher und Entleiher für den Beginn der Überlassung vorgesehenen Zeitpunkt gegenüber dem Verleiher oder dem Entleiher, dass er an dem Arbeitsvertrag mit dem Verleiher festhält.”
Gefährlich würde es nach dem Entwurf werden können für den Entleiher (= den Betrieb, der sich Arbeitnehmer ausleiht), denn ordnungswidrig soll handeln, wer…
“(…) einen Arbeitnehmer überlässt oder tätig werden lässt, ohne dass zwischen Verleiher und Leiharbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis besteht.”
Inwieweit der Entleiher dann künftig prüfen soll, ob ein solches Arbeitsverhältnis zwischen dem Verleiher und dem Leiharbeitnehmer besteht, lässt der Entwurf offen = Streit vorprogrammiert.
Außerdem sieht der Entwurf einen neuen § 611a BGB vor, den wir später vorstellen.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)