Monopol oder nur Marktführer
Herzogenrath, 22. September 2015. – Der Markt für professionelle
Software-Produkte im Unternehmen wird von einigen wenigen
Marktführern dominiert. Der Markt für Betriebssysteme für
Desktop-Computer und Büroanwendungen (Textverarbeitung und
Tabellenkalkulation) scheint komplett in der Hand von Microsoft.
Wie verhält es sich im Bereich Unternehmenssoftware? SAP
behauptet von sich selbst Marktführer zu sein. Wie funktioniert
hier der Wettbewerb?
Die baden-württembergische SAP SE ist umsatzmäßig der größte
nicht-amerikanische Softwarehersteller und hat sich auf Software zur
Abwicklung aller Geschäftsprozesse eines Unternehmens spezialisiert.
Aber auch Microsoft, der amerikanische IT-Konzern Oracle und der in
New York ansässige Softwarehersteller Infor Global Solutions mischen
ganz weit vorne mit.
SAP regelt auch durch die eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(AGB) unter anderem die Nutzung seiner
Unternehmenssoftware ERP und Business Suite. Bis 2014 fand sich
eine inzwischen durch das LG Hamburg für rechtswidrig befundene
Passage in den AGB, die ein Genehmigungsverfahren für den Verkauf
von gebrauchter SAP Software vorsah. Damit und mit weiteren sehr
strengen Regeln, die beispielsweise die Nachkaufverpflichtung beim
Hersteller etablieren und eine Nachzahlungspflicht für „rückständige
Wartung“ vorsehen, hat SAP vermutlich seine marktbeherrschende
Stellung in Deutschland und Europa weiter ausbauen können.
Ungefähr ab einem Marktanteil von mehr als 35 % liegt eine
Marktbeherrschung vor, wobei SAP selbst bestreitet, über eine solche
marktbeherrschende Stellung im Bereich der Unternehmenssoftware
zu verfügen. Nach Auffassung von susensoftware verfügt die SAP
allerdings über eine solche marktbeherrschende Stellung in ihrem
Segment; in manchen Teilbereichen könnte man sogar von einer
monopolartigen Stellung sprechen.
Das fehlende Monopolisierungsverbot im Wettbewerbsrecht sorgt
dafür, dass es keinem Unternehmen untersagt ist, eine
marktbeherrschende Stellung zu erlangen und zu nutzen, sofern
insbesondere die Regeln des Wettbewerbsrechts und Kartellrechts
beachtet werden. Die SAP nutzte das in der Vergangenheit und
gestaltete ihre AGB entsprechend restriktiv, wodurch Mitbewerbern ein
Bestehen am Markt mutmaßlich erschwert wurde. So durften
Bestandskunden der SAP SAP-Software nahezu nur von SAP oder
einem autorisierten SAP-Partner zukaufen und auch sämtliche
Pflegeleistungen durften nur von SAP und ihren autorisierten Partnern
erbracht werden. Eine Weitergabe von gebrauchter SAP-Software war
eigentlich gemäß der AGB ohne schriftliche Zustimmung der SAP bis
ins Jahr 2014 ausgeschlossen. Es gab praktisch keinen Wettbewerb,
da die Vertriebswege durch den Hersteller SAP kontrolliert werden
konnten und er dementsprechend Preise und Bedingungen beliebig
festlegen konnte.
Zwei Passagen aus den AGB der SAP wurden jedoch nach einer Klage
des mit gebrauchter SAP-Software handelnden Unternehmens
susensoftware GmbH aus Herzogenrath im Oktober 2012 vom
Landgericht Hamburg für rechtswidrig erklärt. Das Urteil wurde im Juli
2014 rechtskräftig und SAP hat inzwischen seine AGB geändert. Auch
das Oberlandesgericht Düsseldorf hat 2014 im Rahmen eines
Verfahrens festgestellt, dass die SAP in ihren AGB eine intransparente
und unwirksame Klausel verwendet hat, nämlich so zur so genannten
„Reaktivierungsgebühr“ im Hinblick auf die Wiederaufnahme von
zwischenzeitlich unterbrochenen Pflegeleistungen. Im August 2014 hat
auch die All for One Steeb AG, die mit SAP basierenden IT-Lösungen
speziell für die Automobilzulieferindustrie und die Branchen
Maschinen- und Anlagenbau handelt, gegenüber susensoftware eine
strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung im Hinblick auf die
Verwendung einer bestimmten AGB-Klausel abgegeben.
Susensoftware drängt auf mehr Freiheit im Softwaremarkt und setzt auf
eine schrittweise Liberalisierung, die es den Anwendern ermöglicht,
gebrauchte Softwarelizenzen in ihr Portfolio zu integrieren und sich
nicht mehr einseitig von den Herstellern die Bedingungen diktieren
lassen zu müssen. Die bisher erzielten Verbesserungen geben Anlass
zur Hoffnung.
Software-Produkte im Unternehmen wird von einigen wenigen
Marktführern dominiert. Der Markt für Betriebssysteme für
Desktop-Computer und Büroanwendungen (Textverarbeitung und
Tabellenkalkulation) scheint komplett in der Hand von Microsoft.
Wie verhält es sich im Bereich Unternehmenssoftware? SAP
behauptet von sich selbst Marktführer zu sein. Wie funktioniert
hier der Wettbewerb?
Die baden-württembergische SAP SE ist umsatzmäßig der größte
nicht-amerikanische Softwarehersteller und hat sich auf Software zur
Abwicklung aller Geschäftsprozesse eines Unternehmens spezialisiert.
Aber auch Microsoft, der amerikanische IT-Konzern Oracle und der in
New York ansässige Softwarehersteller Infor Global Solutions mischen
ganz weit vorne mit.
SAP regelt auch durch die eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen
(AGB) unter anderem die Nutzung seiner
Unternehmenssoftware ERP und Business Suite. Bis 2014 fand sich
eine inzwischen durch das LG Hamburg für rechtswidrig befundene
Passage in den AGB, die ein Genehmigungsverfahren für den Verkauf
von gebrauchter SAP Software vorsah. Damit und mit weiteren sehr
strengen Regeln, die beispielsweise die Nachkaufverpflichtung beim
Hersteller etablieren und eine Nachzahlungspflicht für „rückständige
Wartung“ vorsehen, hat SAP vermutlich seine marktbeherrschende
Stellung in Deutschland und Europa weiter ausbauen können.
Ungefähr ab einem Marktanteil von mehr als 35 % liegt eine
Marktbeherrschung vor, wobei SAP selbst bestreitet, über eine solche
marktbeherrschende Stellung im Bereich der Unternehmenssoftware
zu verfügen. Nach Auffassung von susensoftware verfügt die SAP
allerdings über eine solche marktbeherrschende Stellung in ihrem
Segment; in manchen Teilbereichen könnte man sogar von einer
monopolartigen Stellung sprechen.
Das fehlende Monopolisierungsverbot im Wettbewerbsrecht sorgt
dafür, dass es keinem Unternehmen untersagt ist, eine
marktbeherrschende Stellung zu erlangen und zu nutzen, sofern
insbesondere die Regeln des Wettbewerbsrechts und Kartellrechts
beachtet werden. Die SAP nutzte das in der Vergangenheit und
gestaltete ihre AGB entsprechend restriktiv, wodurch Mitbewerbern ein
Bestehen am Markt mutmaßlich erschwert wurde. So durften
Bestandskunden der SAP SAP-Software nahezu nur von SAP oder
einem autorisierten SAP-Partner zukaufen und auch sämtliche
Pflegeleistungen durften nur von SAP und ihren autorisierten Partnern
erbracht werden. Eine Weitergabe von gebrauchter SAP-Software war
eigentlich gemäß der AGB ohne schriftliche Zustimmung der SAP bis
ins Jahr 2014 ausgeschlossen. Es gab praktisch keinen Wettbewerb,
da die Vertriebswege durch den Hersteller SAP kontrolliert werden
konnten und er dementsprechend Preise und Bedingungen beliebig
festlegen konnte.
Zwei Passagen aus den AGB der SAP wurden jedoch nach einer Klage
des mit gebrauchter SAP-Software handelnden Unternehmens
susensoftware GmbH aus Herzogenrath im Oktober 2012 vom
Landgericht Hamburg für rechtswidrig erklärt. Das Urteil wurde im Juli
2014 rechtskräftig und SAP hat inzwischen seine AGB geändert. Auch
das Oberlandesgericht Düsseldorf hat 2014 im Rahmen eines
Verfahrens festgestellt, dass die SAP in ihren AGB eine intransparente
und unwirksame Klausel verwendet hat, nämlich so zur so genannten
„Reaktivierungsgebühr“ im Hinblick auf die Wiederaufnahme von
zwischenzeitlich unterbrochenen Pflegeleistungen. Im August 2014 hat
auch die All for One Steeb AG, die mit SAP basierenden IT-Lösungen
speziell für die Automobilzulieferindustrie und die Branchen
Maschinen- und Anlagenbau handelt, gegenüber susensoftware eine
strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung im Hinblick auf die
Verwendung einer bestimmten AGB-Klausel abgegeben.
Susensoftware drängt auf mehr Freiheit im Softwaremarkt und setzt auf
eine schrittweise Liberalisierung, die es den Anwendern ermöglicht,
gebrauchte Softwarelizenzen in ihr Portfolio zu integrieren und sich
nicht mehr einseitig von den Herstellern die Bedingungen diktieren
lassen zu müssen. Die bisher erzielten Verbesserungen geben Anlass
zur Hoffnung.