Nicht alles muss überprüft und gesichert werden
Die Frage, wofür man alles verantwortlich ist und was man alles sichern und überprüfen muss, verunsichert viele Verantwortliche: Einerseits will man es nicht übertreiben, andererseits will man nicht grenzenlos haftbar gemacht werden.
Jedenfalls für einen Gegenstand ist die Frage beantwortet: Für eine Sonnenliege.
Tatsächlich hat sich ein Urlauber in einem Hotel an einer Liege verletzt, als die Lehne plötzlich nach hinten klappte und dem Urlauber eine Fingerkuppe abtrennte. Der Urlauber verklagte seinen Reiseveranstalter, da dieser gegen die Verkehrssicherungspflichten verstoßen habe.
Das Gericht sah das anders: Bei einer Liege handele es um einen ungefährlichen Gegenstand, ähnlich wie ein Schrank oder eine Schublade. Solcherlei grundsätzlich ungefährliche Gegenstände müssten – im Gegensatz zu grundsätzlich gefährlichen wie Treppen, elektrische Anlagen, Balkongitter usw. – nicht gesondert überprüft werden. Eine solche Maßnahme sei einem Veranstalter nicht zuzumuten; die Verkehrssicherungspflicht sei auch nicht dafür da, alle nur denkbaren Gefahren auszuschließen, so das Gericht.
Anmerkung von Rechtsanwalt Thomas Waetke:
Tatsächlich muss der Verkehrssicherungspflichtige (= also derjenige, der einen gefährlichen “Verkehr” eröffnet = eine gefährliche Situation herbeiführt) nicht etwa alles tun, damit nichts passieren kann. Niemand hat einen Anspruch darauf, dass er gegen jedes denkbare Risiko geschützt wird. Der Verkehrssicherungspflichtige muss aber das tun, was
• notwendig/erforderlich, und
• zumutbar
ist.
Die Überprüfung und Kontrolle von Gegenständen, die für sich gesehen grundsätzlich ungefährlich sind, ist also nicht (immer) zumutbar; hier stünde der Aufwand nicht mehr im Verhältnis zum Risiko bzw. zum Sinn & Zweck der Verkehrssicherung.
Das bedeutet nicht, dass
• (vermeintlich) ungefährliche Gegenstände niemals überprüft werden müssten;
• der Verkehrssicherungspflichtige nicht schon bei der Auswahl bzw. beim Einkauf der Gegenstände darauf achten muss, dass sie ungefährlich sind;
• er sich nicht nach der Anschaffung bzw. nach dem Aufbau von der Funktionsfähigkeit und grundsätzlichen Ungefährlichkeit überzeugen müsste.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)
Jedenfalls für einen Gegenstand ist die Frage beantwortet: Für eine Sonnenliege.
Tatsächlich hat sich ein Urlauber in einem Hotel an einer Liege verletzt, als die Lehne plötzlich nach hinten klappte und dem Urlauber eine Fingerkuppe abtrennte. Der Urlauber verklagte seinen Reiseveranstalter, da dieser gegen die Verkehrssicherungspflichten verstoßen habe.
Das Gericht sah das anders: Bei einer Liege handele es um einen ungefährlichen Gegenstand, ähnlich wie ein Schrank oder eine Schublade. Solcherlei grundsätzlich ungefährliche Gegenstände müssten – im Gegensatz zu grundsätzlich gefährlichen wie Treppen, elektrische Anlagen, Balkongitter usw. – nicht gesondert überprüft werden. Eine solche Maßnahme sei einem Veranstalter nicht zuzumuten; die Verkehrssicherungspflicht sei auch nicht dafür da, alle nur denkbaren Gefahren auszuschließen, so das Gericht.
Anmerkung von Rechtsanwalt Thomas Waetke:
Tatsächlich muss der Verkehrssicherungspflichtige (= also derjenige, der einen gefährlichen “Verkehr” eröffnet = eine gefährliche Situation herbeiführt) nicht etwa alles tun, damit nichts passieren kann. Niemand hat einen Anspruch darauf, dass er gegen jedes denkbare Risiko geschützt wird. Der Verkehrssicherungspflichtige muss aber das tun, was
• notwendig/erforderlich, und
• zumutbar
ist.
Die Überprüfung und Kontrolle von Gegenständen, die für sich gesehen grundsätzlich ungefährlich sind, ist also nicht (immer) zumutbar; hier stünde der Aufwand nicht mehr im Verhältnis zum Risiko bzw. zum Sinn & Zweck der Verkehrssicherung.
Das bedeutet nicht, dass
• (vermeintlich) ungefährliche Gegenstände niemals überprüft werden müssten;
• der Verkehrssicherungspflichtige nicht schon bei der Auswahl bzw. beim Einkauf der Gegenstände darauf achten muss, dass sie ungefährlich sind;
• er sich nicht nach der Anschaffung bzw. nach dem Aufbau von der Funktionsfähigkeit und grundsätzlichen Ungefährlichkeit überzeugen müsste.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)