Klein sein aber groß machen?
„Nur noch 2 Stück auf Lager“, „Unser Team von Spezialisten“, „Unsere Mitarbeiter“, „Kunden-Stimmen: Anton aus Tirol sagt…“
Derlei Sätze liest man im Internet oft. Und oft sollen damit Kunden angelockt werden bzw. will sich der Anbieter größer machen und besser darstellen, als er ist.
Das Problem: Jede (Mengen-)Angabe oder Aussage ist überprüfbar – und damit handelt man unlauter, wenn der Inhalt nicht richtig ist. Das Wettbewerbsrecht verbietet „unlautere Werbung“, darunter fällt bspw. die Irreführung von Kunden, wenn der Werbende u.a. unwahre Angaben macht (§ 5 Absatz 1 Satz 2 1. Alt. UWG).
Wettbewerbszentralen, Verbraucherschutzverbände, Verbände oder Wettbewerber gehen immer häufiger dazu über, Werbeaussagen auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen. Oftmals reichen getarnte Anfragen beim Werbenden oder man schickt einen Strohmann los. Da der Werbende im Normalfall nicht damit rechnet bzw. sich vielleicht auch schon gar nicht mehr erinnern kann, was er bspw. auf seiner Webseite für markige Sprüche platziert hat, merkt er nicht, dass er gerade mit einem Strohmann spricht und plaudert ggf. die wesentlichen Informationen aus – und wenig später kommt eine teure Abmahnung ins Haus.
Das ist auch richtig.
Wenn sich eine Einzelfirma „groß“ macht, indem sie auf der Webseite von einem „Team“ spricht, Mailadressen von fiktiven Mitarbeitern angibt (die aber immer beim Firmeninhaber landen) oder vermeintliche Tatsachen behauptet werden, die nicht stimmen, dann benachteiligt der Werbende damit andere Unternehmen.
Das Wettbewerbsrecht verbietet Übertreibungen nicht immer: Ist die Übertreibung für den Nutzer/Kunden als Satire oder Werbespruch erkennbar, dann kann sie durchaus zulässig sein. Beispiel: “Ich bin der allerschönste Anwalt der Welt!”. Nun, für mich mag diese Behauptung zwar zutreffen, wenn aber nun ein x-beliebiger Anwalt dies behauptet, wird man durchaus die Ironie dahinter erkennen. Die Formulierungen aber “Ich bin der einzige Anwalt, der das Thema XY-Recht bearbeitet” oder “Ich bin spezialisiert auf XY” mögen zwar eine absichtliche Übertreibung des Werbenden sein, hier ist aber die fehlende Ernsthaftigkeit nicht erkennbar, diese Werbung wäre also dann wettbewerbswidrig, soweit sie nicht den Tatsachen entspricht.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)
Derlei Sätze liest man im Internet oft. Und oft sollen damit Kunden angelockt werden bzw. will sich der Anbieter größer machen und besser darstellen, als er ist.
Das Problem: Jede (Mengen-)Angabe oder Aussage ist überprüfbar – und damit handelt man unlauter, wenn der Inhalt nicht richtig ist. Das Wettbewerbsrecht verbietet „unlautere Werbung“, darunter fällt bspw. die Irreführung von Kunden, wenn der Werbende u.a. unwahre Angaben macht (§ 5 Absatz 1 Satz 2 1. Alt. UWG).
Wettbewerbszentralen, Verbraucherschutzverbände, Verbände oder Wettbewerber gehen immer häufiger dazu über, Werbeaussagen auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen. Oftmals reichen getarnte Anfragen beim Werbenden oder man schickt einen Strohmann los. Da der Werbende im Normalfall nicht damit rechnet bzw. sich vielleicht auch schon gar nicht mehr erinnern kann, was er bspw. auf seiner Webseite für markige Sprüche platziert hat, merkt er nicht, dass er gerade mit einem Strohmann spricht und plaudert ggf. die wesentlichen Informationen aus – und wenig später kommt eine teure Abmahnung ins Haus.
Das ist auch richtig.
Wenn sich eine Einzelfirma „groß“ macht, indem sie auf der Webseite von einem „Team“ spricht, Mailadressen von fiktiven Mitarbeitern angibt (die aber immer beim Firmeninhaber landen) oder vermeintliche Tatsachen behauptet werden, die nicht stimmen, dann benachteiligt der Werbende damit andere Unternehmen.
Das Wettbewerbsrecht verbietet Übertreibungen nicht immer: Ist die Übertreibung für den Nutzer/Kunden als Satire oder Werbespruch erkennbar, dann kann sie durchaus zulässig sein. Beispiel: “Ich bin der allerschönste Anwalt der Welt!”. Nun, für mich mag diese Behauptung zwar zutreffen, wenn aber nun ein x-beliebiger Anwalt dies behauptet, wird man durchaus die Ironie dahinter erkennen. Die Formulierungen aber “Ich bin der einzige Anwalt, der das Thema XY-Recht bearbeitet” oder “Ich bin spezialisiert auf XY” mögen zwar eine absichtliche Übertreibung des Werbenden sein, hier ist aber die fehlende Ernsthaftigkeit nicht erkennbar, diese Werbung wäre also dann wettbewerbswidrig, soweit sie nicht den Tatsachen entspricht.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)