OLG Dresden: Auch bei nur geringfügigen Änderungen keine Berufung auf
Eine unveränderte Übernahme des Mustertextes liegt demnach nicht vor, wenn zwar die Überschrift „Widerrufsbelehrung“ aus dem Muster verwendet wurde, jedoch nicht auch die darauffolgende Unterüberschrift „Widerrufsrecht“. Außerdem wurden in der vom OLG Dresden zu beurteilenden Belehrung die Worte:
„zur Wahrung der Widerrufsfrist […]“
durch die Worte:
„zur Wahrung der Frist […]“
ersetzt und auch die Formulierung:
„Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt wer-den. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang“
durch folgende ausgetauscht:
„Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungspflichten für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufsbelehrung erfüllen.“
Das OLG Dresden gibt in dieser jüngeren Entscheidung klar zu erkennen, dass das von Banken und Unternehmern gerne herangezogene Argument, es handele sich lediglich um marginale Eingriffe, nicht durchgreift. Insbesondere hat das Oberlandesgericht mit Verweis auf die BGH-Rechtsprechung (Urteil vom 01.12.2010, Az.: VIII ZR 82/10, Rn. 16ff.) auch noch einmal betont, dass der Unterüberschrift erhebliche Bedeutung zukommt. Neben dem Hinweis auf die BGH-Rechtsprechung führt das OLG Dresden zur Begründung vor allem aus, dass mit der Unterüberschrift „Widerrufsrecht“ dem Darlehensnehmer bzw. Verbraucher erst mit dieser deutlich werde, dass ihm Rechte zustehen, welche er geltend machen könne - alleine aus der Überschrift „Widerrufsbelehrung“ gehe dieses eben nicht hervor.
Daneben erteilt das OLG Dresden einer Rechtsmissbräuchlichkeit und einer Verwirkung noch eine klare Absage. Auch nach über 6 Jahren ordnungsgemäßer Vertragserfüllung hat der an dem Recht-streit beteiligte Kläger das ihm zustehende Widerrufsrechts wirksam ausüben können.
Auch wenn die erteilte Widerrufsbelehrung also lediglich geringfügige Änderungen gegenüber dem seinerzeit gültigen Mustertext aufweisen sollte, verhindert dieses nach der zutreffenden Rechtsprechung regelmäßig die Möglichkeit der Bank bzw. des Unternehmers, sich auf die Schutzfunktion zu berufen mit der Folge, dass die Belehrung einer vollständigen Prüfung zu unterziehen ist. Letztere hat weit überwiegend zum Ergebnis, dass die Belehrung mangelhaft und damit ein Widerruf weiterhin möglich ist.
„zur Wahrung der Widerrufsfrist […]“
durch die Worte:
„zur Wahrung der Frist […]“
ersetzt und auch die Formulierung:
„Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt wer-den. Die Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang“
durch folgende ausgetauscht:
„Dies kann dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungspflichten für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen müssen. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufsbelehrung erfüllen.“
Das OLG Dresden gibt in dieser jüngeren Entscheidung klar zu erkennen, dass das von Banken und Unternehmern gerne herangezogene Argument, es handele sich lediglich um marginale Eingriffe, nicht durchgreift. Insbesondere hat das Oberlandesgericht mit Verweis auf die BGH-Rechtsprechung (Urteil vom 01.12.2010, Az.: VIII ZR 82/10, Rn. 16ff.) auch noch einmal betont, dass der Unterüberschrift erhebliche Bedeutung zukommt. Neben dem Hinweis auf die BGH-Rechtsprechung führt das OLG Dresden zur Begründung vor allem aus, dass mit der Unterüberschrift „Widerrufsrecht“ dem Darlehensnehmer bzw. Verbraucher erst mit dieser deutlich werde, dass ihm Rechte zustehen, welche er geltend machen könne - alleine aus der Überschrift „Widerrufsbelehrung“ gehe dieses eben nicht hervor.
Daneben erteilt das OLG Dresden einer Rechtsmissbräuchlichkeit und einer Verwirkung noch eine klare Absage. Auch nach über 6 Jahren ordnungsgemäßer Vertragserfüllung hat der an dem Recht-streit beteiligte Kläger das ihm zustehende Widerrufsrechts wirksam ausüben können.
Auch wenn die erteilte Widerrufsbelehrung also lediglich geringfügige Änderungen gegenüber dem seinerzeit gültigen Mustertext aufweisen sollte, verhindert dieses nach der zutreffenden Rechtsprechung regelmäßig die Möglichkeit der Bank bzw. des Unternehmers, sich auf die Schutzfunktion zu berufen mit der Folge, dass die Belehrung einer vollständigen Prüfung zu unterziehen ist. Letztere hat weit überwiegend zum Ergebnis, dass die Belehrung mangelhaft und damit ein Widerruf weiterhin möglich ist.