Ausnutzen bekannter Festivalnamen?
Eine umstrittene Band, die oft als rechtslastig angesehen wird, hat mit einer dreisten PR-Masche auf eines ihrer Konzerte aufmerksam gemacht: Auf ihrer Webseite veröffentlicht sie aktuell einen Banner bzw. Flyer, mit dem sie den Eindruck erweckt, auf einem norddeutschen Festival zu spielen.
Neben der ausdrücklichen Nennung des Festivals finden sich auf dem Flyer zwar weitere Füllworte, die aber wohl bewusst sehr klein geschrieben sind, um das Augenmerk auf den eigentlichen Festivalnamen zu lenken – der fällt erst einmal deutlich ins Auge. Es folgte dann noch ein hervorgehobener Texthinweis „Exklusives Special-Event“. Auf der Homepage der Band heißt es dazu dann auch: „Im Background die Hamburger Kulisse des europaweit wohl wichtigsten Musik-Events nationaler und internationaler Newcomer, im Vordergrund wir …“
Die Festival-Veranstalter haben nach eigenen Angaben bereits rechtliche Schritte gegen die Band eingeleitet, da die Band nicht auf dem Festival spielen würde.
Anmerkung von Rechtsanwalt Thomas Waetke:
Hier dürfte es sich um einen klassischen Fall des Ambush-Marketings handeln: Einer nutzt die Veranstaltung eines anderen aus.
Grundsätzlich gibt es nichts dagegen einzuwenden, wenn ein Veranstalter im Rahmen einer typischerweise bekannteren und größeren Veranstaltung auch eine Veranstaltung durchführt und von dem erhöhten Besucherverkehr in der Stadt profitieren möchte. Dabei darf er aber nicht den Eindruck erwecken, er selbst sei Teil der größeren Veranstaltung. Dies könnte hier aber möglicherweise geschehen sein. Sollten sich Festivalveranstalter und Band nicht einigen und die Sache vor Gericht landen, müsste ein Gericht entscheiden, ob durch die Aufmachung des Band-Flyers beim durchschnittlichen Leser bzw. Internetnutzers der Eindruck erweckt wurde, das Bandkonzert sei Teil des Festivals und dadurch auch der gute Ruf des Festivals ausgenutzt wurde.
Rein rechtlich also ein gewagtes Vorgehen, PR-mäßig aber vermutlich sehr erfolgreich: Die 300 Exklusiv-Tickets dürften bei der Propaganda schnell verkauft sein… (Um das nicht noch mitzufördern, habe ich versucht, so weit wie möglich den Sachverhalt zu anonymisieren ;-)).
Blöd nur: Sollte ein Gericht tatsächlich feststellen, dass die Werbung unlauter und damit rechtswidrig war, kann es zu einer sog. Gewinnabschöpfung kommen (siehe § 10 UWG).
Allgemein gilt:
Natürlich kann es Fälle geben, in denen man kalkuliert = vorsätzlich gegen geltendes Recht verstößt, um sich einen Vorteil zu verschaffen. Abgesehen davon, dass das natürlich ganz arg böse ist, muss man sich auch bewusst sein, dass solch eine Aktion auch sehr schnell sehr teuer werden kann: Ersetzt werden müssen dann der entstandene Schaden, Anwaltskosten, Gerichtskosten usw. Dabei kann man sich dann oft auch nicht hinter der Gesellschaftsform bspw. einer GmbH oder UG verstecken: Im Wettbewerbsrecht gibt es zahlreiche Konstellationen, in denen auch der Geschäftsführer persönlich haftet!
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)
Neben der ausdrücklichen Nennung des Festivals finden sich auf dem Flyer zwar weitere Füllworte, die aber wohl bewusst sehr klein geschrieben sind, um das Augenmerk auf den eigentlichen Festivalnamen zu lenken – der fällt erst einmal deutlich ins Auge. Es folgte dann noch ein hervorgehobener Texthinweis „Exklusives Special-Event“. Auf der Homepage der Band heißt es dazu dann auch: „Im Background die Hamburger Kulisse des europaweit wohl wichtigsten Musik-Events nationaler und internationaler Newcomer, im Vordergrund wir …“
Die Festival-Veranstalter haben nach eigenen Angaben bereits rechtliche Schritte gegen die Band eingeleitet, da die Band nicht auf dem Festival spielen würde.
Anmerkung von Rechtsanwalt Thomas Waetke:
Hier dürfte es sich um einen klassischen Fall des Ambush-Marketings handeln: Einer nutzt die Veranstaltung eines anderen aus.
Grundsätzlich gibt es nichts dagegen einzuwenden, wenn ein Veranstalter im Rahmen einer typischerweise bekannteren und größeren Veranstaltung auch eine Veranstaltung durchführt und von dem erhöhten Besucherverkehr in der Stadt profitieren möchte. Dabei darf er aber nicht den Eindruck erwecken, er selbst sei Teil der größeren Veranstaltung. Dies könnte hier aber möglicherweise geschehen sein. Sollten sich Festivalveranstalter und Band nicht einigen und die Sache vor Gericht landen, müsste ein Gericht entscheiden, ob durch die Aufmachung des Band-Flyers beim durchschnittlichen Leser bzw. Internetnutzers der Eindruck erweckt wurde, das Bandkonzert sei Teil des Festivals und dadurch auch der gute Ruf des Festivals ausgenutzt wurde.
Rein rechtlich also ein gewagtes Vorgehen, PR-mäßig aber vermutlich sehr erfolgreich: Die 300 Exklusiv-Tickets dürften bei der Propaganda schnell verkauft sein… (Um das nicht noch mitzufördern, habe ich versucht, so weit wie möglich den Sachverhalt zu anonymisieren ;-)).
Blöd nur: Sollte ein Gericht tatsächlich feststellen, dass die Werbung unlauter und damit rechtswidrig war, kann es zu einer sog. Gewinnabschöpfung kommen (siehe § 10 UWG).
Allgemein gilt:
Natürlich kann es Fälle geben, in denen man kalkuliert = vorsätzlich gegen geltendes Recht verstößt, um sich einen Vorteil zu verschaffen. Abgesehen davon, dass das natürlich ganz arg böse ist, muss man sich auch bewusst sein, dass solch eine Aktion auch sehr schnell sehr teuer werden kann: Ersetzt werden müssen dann der entstandene Schaden, Anwaltskosten, Gerichtskosten usw. Dabei kann man sich dann oft auch nicht hinter der Gesellschaftsform bspw. einer GmbH oder UG verstecken: Im Wettbewerbsrecht gibt es zahlreiche Konstellationen, in denen auch der Geschäftsführer persönlich haftet!
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)