LG Stuttgart erklärt Widerrufsbelehrung der Sparda-Bank für ungültig
Von besonderer Bedeutung ist dabei die Begründung des Gerichts, welches explizit einen Fehler hervorhebt, der sehr oft in verwendeten Widerrufsbelehrungen zahlreicher Genossenschaftsbanken (insbesondere: Volks- und Raiffeisenbanken, Sparda-Banken) aus den Jahren 2005 – 2009 enthalten ist.
Zur Fristdauer heißt in der Widerrufsbelehrung:
„Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (einem Monat)1 ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.“
In der Fußnote 1 heißt es weiter:
„Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB ein Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann.“
Das Gericht entschied, dass die Verwendung zweier Fristen dem Deutlichkeitsgebot widerspricht, da ein unbefangener rechtsunkundiger Leser nicht sicher bestimmen kann, welche Frist für ihn gilt, weshalb der Widerruf des Darlehensvertrags noch möglich war.
Darüber hinaus stellte kurz und knapp klar, dass die Ausübung des Widerrufsrechts keine unzulässige Rechtsausübung gemäß § 242 BGB darstellt und das Widerrufsrecht auch nicht verwirkt ist. Es läge zumindest das Umstandsmoment nicht vor, weil keine Umstände ersichtlich sind, aus denen sich ergeben könnte, dass der Kläger sein Widerrufsrecht auch in Zukunft nicht geltend machen werde.
Das Urteil des LG Stuttgart ist zwar nicht die einzige Entscheidung, welche sich mit einer solchen Widerrufsbelehrung befasst, die zwei Fristläufe zum Widerruf enthält, es ist jedoch das bislang einzige veröffentlichte Urteil, das bereits diese alternative Formulierung zur Dauer der Widerrufsfrist zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung ausreichen lässt.
Angesichts dieses Urteils eröffnen sich für Verbraucher neue Möglichkeiten, ihre Ansprüche nach dem Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages aus den Jahren 2005 – 2009 gegenüber zahlreichen Genossenschaftsbanken durchzusetzen, da eine Vielzahl von Genossenschaftsbanken im besagten Zeitraum gleichlautende Widerrufsbelehrungen verwendeten, die eine solche Alternativformulierung zur Dauer der Widerrufsfrist enthielten.
Zur Fristdauer heißt in der Widerrufsbelehrung:
„Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (einem Monat)1 ohne Angabe von Gründen in Textform (z. B. Brief, Fax, E-Mail) widerrufen.“
In der Fußnote 1 heißt es weiter:
„Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB ein Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann.“
Das Gericht entschied, dass die Verwendung zweier Fristen dem Deutlichkeitsgebot widerspricht, da ein unbefangener rechtsunkundiger Leser nicht sicher bestimmen kann, welche Frist für ihn gilt, weshalb der Widerruf des Darlehensvertrags noch möglich war.
Darüber hinaus stellte kurz und knapp klar, dass die Ausübung des Widerrufsrechts keine unzulässige Rechtsausübung gemäß § 242 BGB darstellt und das Widerrufsrecht auch nicht verwirkt ist. Es läge zumindest das Umstandsmoment nicht vor, weil keine Umstände ersichtlich sind, aus denen sich ergeben könnte, dass der Kläger sein Widerrufsrecht auch in Zukunft nicht geltend machen werde.
Das Urteil des LG Stuttgart ist zwar nicht die einzige Entscheidung, welche sich mit einer solchen Widerrufsbelehrung befasst, die zwei Fristläufe zum Widerruf enthält, es ist jedoch das bislang einzige veröffentlichte Urteil, das bereits diese alternative Formulierung zur Dauer der Widerrufsfrist zur Unwirksamkeit der Widerrufsbelehrung ausreichen lässt.
Angesichts dieses Urteils eröffnen sich für Verbraucher neue Möglichkeiten, ihre Ansprüche nach dem Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages aus den Jahren 2005 – 2009 gegenüber zahlreichen Genossenschaftsbanken durchzusetzen, da eine Vielzahl von Genossenschaftsbanken im besagten Zeitraum gleichlautende Widerrufsbelehrungen verwendeten, die eine solche Alternativformulierung zur Dauer der Widerrufsfrist enthielten.