print logo

Musiknutzung: Kaffekranz bekommt GEMA-Rechnung

Timo Schutt | 09.07.2015
Die GEMA hat es nicht leicht: Neulich forderte sie 24,13 Euro von den Teilnehmern eines Kaffeekränzchens in Fahrdorf (Schleswig-Holstein), die sich trafen, um gemeinsam Lieder zu singen. Die Betreiberin des Cafe´s ging damit an die Öffentlichkeit und die GEMA sah sich massiven Protesten ausgesetzt. Daraufhin zog die GEMA ihre Rechnung zurück – aber nicht aufgrund der Proteste, sondern aufgrund der Rechtslage.

Was war passiert?

Zum Kaffeekranz wurde über eine Zeitungsanzeige eingeladen. Dies nahm die GEMA (zu Recht) zum Anlass, von einer öffentlichen Veranstaltung auszugehen, und schickte der Organisatorin einen Meldebogen zu, in dem sie die Lieder auflisten sollte; diese allerdings gab den Meldebogen nicht ab, woraufhin die GEMA eine Rechnung schickte (mit geschätzten Beträgen).

Im Nachgang stellte sich dann heraus, dass es sich bei der Veranstaltung um eine private Veranstaltung handele, zu der immer wieder dieselben Personen kommen würden – allerdings eben eingeladen per Zeitungsanzeige.

Anmerkung von Rechtsanwalt Thomas Waetke
Tatsächlich hat die GEMA alles richtig gemacht: Es besteht nämlich die sog. GEMA-Vermutung, d.h. dass zu Gunsten der GEMA bei einer öffentlichen Veranstaltung mit Musiknutzung davon ausgegangen wird, dass auf dieser Veranstaltung gema-pflichtige Musik verwertet wird. Diese GEMA-Vermutung hat sich nicht die GEMA ausgedacht, sondern die Rechtsprechung. Der Veranstalter kann nun diese Vermutung widerlegen, bspw. indem er nachweist, dass nur gema-freie Musik gespielt wird.

Wirbt ein Veranstalter in der Öffentlichkeit für seine Veranstaltung, d.h. lädt er bspw. öffentlich ein, so spricht auch erst einmal alles dafür, dass es sich um eine öffentliche Veranstaltung handelt. Auch hier müsste grundsätzlich der Veranstalter dann nachweisen, dass entgegen der Indizien seine Veranstaltung tatsächlich “privat” ist (bspw. weil eben immer nur dieselben wenigen Personen kommen).

Dass es sich bei der Veranstaltung um ein Kaffeekränzchen älterer Personen handelt, muss der GEMA dabei sogar egal sein: Sie darf nicht unterschiedliche Veranstalter unterschiedlich behandeln – sie darf sich nur an den vorhandenen Tarifen orientieren.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)