YouTube muss nach Hinweis urheberrechtlich geschützte Inhalte sperren
Bekanntlich ist die Rechtslage so, dass Betreiber von Webseiten (im Telemediengesetz „Diensteanbieter“ genannt) bei fremdem Inhalt grundsätzlich nicht verpflichtet sind, die von ihnen übermittelten und gespeicherten Informationen zu überwachen. Es besteht also keine Prüf- und keine proaktive Kontroll- und Überwachungspflicht.
Wird aber ein solcher Dienstanbieter auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen, dann muss er das konkrete Angebot unverzüglich sperren und dafür sorgen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt. Dieser Rechtsprechung konsequent folgend hat jetzt auch das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg in zwei Rechtstreitigkeiten zwischen der Verwertungsgesellschaft GEMA und YouTube entschieden.
In den beiden zugrundeliegenden Verfahren ging es um verschiedene Musiktitel, die durch YouTube-Nutzer im Rahmen von Videoclips hochgeladen und damit öffentlich zugänglich gemacht worden waren, obwohl sie an den Musiktiteln keine Rechte hatten. Der Rechteinhaber beziehungsweise die GEMA hatte YouTube beziehungsweise Google (als Eigentümer von YouTube) unter anderem auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die GEMA wollte gegenüber YouTube unter anderem ein Verbot der öffentlichen Zugänglichmachung in Bezug auf bestimmte Musiktitel erreichen, an denen sie die Rechte wahrnimmt. YouTube aber lehnte die geforderte Unterlassungsverpflichtung ab. YouTube argumentierte, dass es für etwaige Urheberrechtsverletzungen nicht hafte. Zum einen stelle es ihre Videoplattform lediglich den Nutzern zur Verfügung und habe die fraglichen Videos weder selbst erstellt noch hochgeladen. Zum anderen habe es alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um Urheberrechtsverletzungen zu begegnen.
In beiden Verfahren hat das OLG eine Haftung von YouTube beziehungsweise Google aus dem Gesichtspunkt der so genannten Störerhaftung bejaht. Danach sind die Betreiber von Internetangeboten wie YouTube im Ausgangspunkt zwar nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten und gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Nutzertätigkeit hindeuten. Werde allerdings ein solcher Dienstanbieter auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen, müsse er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Schutzrechtsverletzungen kommt. Welche Pflichten den Dienstanbieter dabei treffen, insbesondere ob und wieweit er zur Sperrung und dann zur Prüfung und Überwachung der bei ihm hochgeladenen Inhalte verpflichtet ist, bestimme sich danach, was dem Betreiber nach den Umständen des jeweiligen Falles zuzumuten ist. Eine Verletzung derartiger Pflichten hat das Gericht in beiden Verfahren hinsichtlich einzelner Musiktitel bejaht und YouTube beziehungsweise Google insofern als zur Unterlassung verpflichtet angesehen.
(OLG Hamburg, Urteile vom 01.07.2015 – Aktenzeichen 5 U 87/12 und 5 U 175/10)
Unsere Meinung
Das Urteil ist durch die Presse gegangen, aber nicht wirklich überraschend, stellt es doch letztlich eine konsequente Anwendung der aktuellen Rechtsprechung, auch des BGH, dar. In einem der Verfahren hat das OLG die Revision zum BGH zugelassen. Legt Google als Betreiber von YouTube die Revision ein, womit zu rechnen ist, dann hat der BGH Gelegenheit, entweder seine Rechtsprechung zu bestätigen oder aber sie fortzuentwickeln. Beides wäre für die Rechtssicherheit in diesem Bereich hilfreich.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Wird aber ein solcher Dienstanbieter auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen, dann muss er das konkrete Angebot unverzüglich sperren und dafür sorgen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Rechtsverletzungen kommt. Dieser Rechtsprechung konsequent folgend hat jetzt auch das Oberlandesgericht (OLG) Hamburg in zwei Rechtstreitigkeiten zwischen der Verwertungsgesellschaft GEMA und YouTube entschieden.
In den beiden zugrundeliegenden Verfahren ging es um verschiedene Musiktitel, die durch YouTube-Nutzer im Rahmen von Videoclips hochgeladen und damit öffentlich zugänglich gemacht worden waren, obwohl sie an den Musiktiteln keine Rechte hatten. Der Rechteinhaber beziehungsweise die GEMA hatte YouTube beziehungsweise Google (als Eigentümer von YouTube) unter anderem auf Unterlassung in Anspruch genommen. Die GEMA wollte gegenüber YouTube unter anderem ein Verbot der öffentlichen Zugänglichmachung in Bezug auf bestimmte Musiktitel erreichen, an denen sie die Rechte wahrnimmt. YouTube aber lehnte die geforderte Unterlassungsverpflichtung ab. YouTube argumentierte, dass es für etwaige Urheberrechtsverletzungen nicht hafte. Zum einen stelle es ihre Videoplattform lediglich den Nutzern zur Verfügung und habe die fraglichen Videos weder selbst erstellt noch hochgeladen. Zum anderen habe es alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen, um Urheberrechtsverletzungen zu begegnen.
In beiden Verfahren hat das OLG eine Haftung von YouTube beziehungsweise Google aus dem Gesichtspunkt der so genannten Störerhaftung bejaht. Danach sind die Betreiber von Internetangeboten wie YouTube im Ausgangspunkt zwar nicht verpflichtet, die von ihnen übermittelten und gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Nutzertätigkeit hindeuten. Werde allerdings ein solcher Dienstanbieter auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen, müsse er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Schutzrechtsverletzungen kommt. Welche Pflichten den Dienstanbieter dabei treffen, insbesondere ob und wieweit er zur Sperrung und dann zur Prüfung und Überwachung der bei ihm hochgeladenen Inhalte verpflichtet ist, bestimme sich danach, was dem Betreiber nach den Umständen des jeweiligen Falles zuzumuten ist. Eine Verletzung derartiger Pflichten hat das Gericht in beiden Verfahren hinsichtlich einzelner Musiktitel bejaht und YouTube beziehungsweise Google insofern als zur Unterlassung verpflichtet angesehen.
(OLG Hamburg, Urteile vom 01.07.2015 – Aktenzeichen 5 U 87/12 und 5 U 175/10)
Unsere Meinung
Das Urteil ist durch die Presse gegangen, aber nicht wirklich überraschend, stellt es doch letztlich eine konsequente Anwendung der aktuellen Rechtsprechung, auch des BGH, dar. In einem der Verfahren hat das OLG die Revision zum BGH zugelassen. Legt Google als Betreiber von YouTube die Revision ein, womit zu rechnen ist, dann hat der BGH Gelegenheit, entweder seine Rechtsprechung zu bestätigen oder aber sie fortzuentwickeln. Beides wäre für die Rechtssicherheit in diesem Bereich hilfreich.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht