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Wünsche des Kunden müssen auf Machbarkeit überprüft werden

Timo Schutt | 30.01.2015
Beauftragt ein Veranstalter bzw. Betreiber einen Berater mit der Frage, ob bestimmte Maßnahmen machbar sind, muss der Berater diese Wunschvorstellungen prüfen. Das Problem:

Kommt der Berater zu dem fehlerhaften Ergebnis, dass die Wunschvorstellung nicht realisierbar ist und sieht der Auftraggeber daher von seinem Wunsch ab, kann sich der Berater schadenersatzpflichtig machen: Nämlich dann, wenn sich später der Fehler herausstellt und der Auftraggeber sich bei richtiger Prüfung für die Realisierung entschieden hätte.

Dies hat das Oberlandesgericht Hamm in Bezug auf einen Architekten entschieden. Auch wenn mit Blick auf den Architekten besondere Anforderungen gelten, die nicht auf jeden anderen Berater zutreffen, so können jedenfalls die Grundzüge dieses Urteils auf andere Berater übertragen werden.

Anmerkung von Rechtsanwalt Thomas Waetke:
Allgemein muss der Berater immer den „sichersten Weg“ gehen: Gibt es also Alternativen, muss der Berater seinem Kunden diese Alternativen aufzeigen und grundsätzlich dabei auch die sicherste Alternative nennen bzw. empfehlen – und nicht (nur) das, was der Berater persönlich am besten findet.

Insoweit besteht die Kunst darin, überhaupt die verschiedenen Alternativen zu erkennen, und darunter auch den „sichersten“ Weg zu finden. Eine Alternative kann zumindest dann schon nicht sonderlich „unsicher“ sein, wenn sie sich an den gesetzlichen Vorgaben oder (bestenfalls höchstrichterlichen) Entscheidungen von Gerichten orientiert.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)