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Verkehrssicherungspflicht auf einer Kartbahn

Timo Schutt | 20.01.2015
Auf einer Kartbahn hatte sich eine Fahrerin mit ihrem Schal stranguliert. Der Unfall, bei dem die Fahrerin schwer verletzt wurde, hatte nun u.a. auch zivilrechtlich ein Nachspiel, als es nun um Schadenersatz und Schmerzensgeld ging. Dabei hat das Gericht sich auch mit der Verkehrssicherungspflicht für einen Betreiber einer Kartbahn auseinandergesetzt. Die dort aufgestellten Grundsätze können aber für vielerlei Gefahrenstellen auf Veranstaltungen übertragen werden.

Bei einer Kart-Fahrt war ein Schal, den die Fahrerin trug, an eine Hinterachse geraten. Durch die Strangulation trug die Fahrerin schwere Verletzungen davon, sie ist nun zur Hälfte erwerbsunfähig.

Das Oberlandesgericht Oldenburg hat im Ergebnis den Betreiber der Kart-Anlage wegen Verletzung seiner Verkehrssicherungspflicht verurteilt.

Das Gericht warf dem Betreiber vor, seine Besucher nicht ausreichend vor der Gefahr durch Strangulation hingewiesen zu haben.

Nicht ausreichend war nach Ansicht des Gerichts ein Aushang in DIN A3-Format, in dem es u.a. heißt: „Enganliegende Kleidung ist Vorschrift“, da diese Regelung zu genau sei und nicht klar werde, welche Gefahren bestehen könnten.

Auch die vom Betreiber vor dem Start einer neuen Fahrrunde durchgeführte Unterweisung sei nicht ausreichend: Zeugen hätten ausgesagt, dass man auch fahren könne, ohne an der Unterweisung teilgenommen haben zu müssen. Damit konnte der Betreiber nicht nachweisen, dass die Fahrerin auch tatsächlich unterwiesen und auf die Gefahren beim Tragen eines Schals hingewiesen wurde.

Auch der Haftungsauschluss in den AGB des Betreibers, wonach pauschal jede Haftung ausgeschlossen sei, helfe nicht, so das Gericht: Derlei pauschale Haftungsklausel sind nämlich agb-rechtlich unwirksam.

Anmerkung von Rechtsanwalt Thomas Waetke:
Über das Urteil lässt sich durchaus diskutieren. Das Gericht hatte ein Mitverschulden der Fahrerin verneint: Für den Laien sei nicht ohne Weiteres erkennbar, dass ein Schal zu einem derartigen Risiko führen könne.
Jedenfalls sollte dieses Urteil Anlass sein, auf folgende Aspekte besonders zu achten:
• Wenn eine Unterweisung durchgeführt wird, kann auch nachgewiesen werden, wer daran teilgenommen hat? Dies könnte bspw. durch eine Unterschriftenliste bewerkstelligt werden, oder auch schlicht dadurch, dass organisatorisch ausgeschlossen ist, dass man auch ohne Unterweisung teilnehmen kann.
• Gibt es Warnhinweise? Sind diese ausreichend deutlich, und machen sie ausreichend klar, welche Risiken bestehen?
• Ist das Personal ausreichend unterwiesen und geschult, um ggf. Teilnehmer/Gäste zu erkennen, die sich in Gefahr begeben und wie sie hierauf richtig reagieren sollen?
• Gibt es einen vertraglichen Haftungsausschluss, der aber auch wirksam ist?
• Ist eine ausreichende Versicherung abgeschlossen, sind die Versicherungsbedingungen eingehalten und beachtet?

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)