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Verbindliche Buchung? Fünfjähriger soll für Nichtteilnahme zahlen

Timo Schutt | 22.01.2015
Ein Fünfjähriger hat eine Rechnung über 15,95 britische Pfund erhalten, und war von seinem Kumpel. Der hatte zur Geburtstagsfeier geladen, es sollte ein Ausflug unternommen werden. Nachdem der Eingeladene aber der Feier fernblieb, möchte die Mutter des Geburtstagskindes die Kosten erstattet haben und droht offenbar auch mit rechtlichen Schritten. So lustig wie sich das anhört, kann da durchaus ein rechtlicher Anspruch dahinterstecken:

Auch für die Reservierung in Restaurants oder bspw. die Terminvereinbarung bei Ärzten haben Gerichte in Deutschland bereits zu Gunsten der Restaurants bzw. Ärzten entschieden: Nämlich dann, wenn die Reservierung zu einem verbindlichen Vertrag geführt hat. Dann nämlich schuldet der Gast auch den Restaurant-Besuch = der Gastronom kann mit Umsatz rechnen und blockiert damit einen Tisch, den er sonst an andere Gäste vergeben könnte.

Nicht anders wäre das bei der Geburtstagsparty in England: Hätte der Fünfjährige verbindlich seine Teilnahme am Ausflug zugesagt, dann muss er auch teilnehmen oder Ersatz leisten…
 vorausgesetzt, dass seine Eltern für ihn die Willenserklärung abgegeben haben (ein Fünfjähriger kann noch keinen Vertrag schließen),
 und auch vorausgesetzt, dass für die Teilnahme Kosten anfallen. Wird nicht offen über Kosten gesprochen, wäre zu fragen, ob üblicherweise Kosten anfallen würden (was bei einer Geburtstagsparty wohl nicht der Fall sein dürfte, anders beim bspw. angekündigten Besuch einer Veranstaltung mit den Kindern..: “Wir haben extra Karten für euch gekauft und freuen uns auf Eure Teilnahme” o.Ä.).

Wird man aber einfach so eingeladen, dann muss der Einladende damit rechnen, dass der Eingeladene nicht kommt, und hat dann auch keinen Schadenersatzanspruch.

Anmerkung von Rechtsanwalt Thomas Waetke:
Das gilt überall: Wer bestellt, zahlt. Eine eigentlich unverbindlich gemeinte Anfrage kann beim Angefragten schnell als verbindliches Angebot verstanden werden, wodurch es zum Vertragsschluss kommen kann, ohne dass das gewollt ist.

Wer also nur unverbindlich anfragen möchte, sollte das auch klarstellen, bspw. eben durch die Formulierung “unverbindlich”. Wer einen verbindlichen Eindruck erweckt, der muss auch damit rechnen, dass er vertraglich gebunden wird.

So kann bspw. im Hotel eine “Reservierung” auszulegen sein: Soll das lediglich eine Option bzw. eine unverbindliche Reservierung sein, oder handelt es sich bereits um eine verbindliche Buchung?

Nur mal so rein rechtlich betrachtet… nichts desto trotz mutet es etwas seltsam an, wenn Mama nun noch 15 Pfund erstattet haben will.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)