Widerrufsbelehrung auf Webseite reicht nicht
Die bloße Abrufbarkeit einer Widerrufsbelehrung auf der Webseite des Anbieters reicht für die formgerechte Mitteilung der Widerrufsbelehrung nicht aus. Das Gesetz verlangt die Mitteilung der Widerrufsbelehrung „in Textform“. Das bedeutet, dass der Text „in einer zur dauerhaften Wiedergabe in Schriftzeichen geeigneten Weise“ dem Kunden mitgeteilt werden muss.
So hat es jedenfalls jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) formuliert, der darüber zu befinden hatte. Die bloße Darstellung auf der Webseite reiche deswegen nicht aus, weil die Belehrung so nicht in einer unveränderlichen textlich verkörperten Gestalt in den Machtbereich des Verbrauchers gelange.
(BGH, Urteil vom 15.05.2014, Aktenzeichen III ZR 368/13)
Unser Tipp
Die Widerrufsbelehrung und das neue Widerrufsformular wird am besten – zusammen mit der Zusammenfassung der getätigten Bestellung und ggf. unter Hinweis und/oder Beifügung der AGB – in einer Bestellbestätigungsmail dem Verbraucher zur Kenntnis gegeben. Damit ist dann auf jeden Fall die gesetzlich geforderte Textform erfüllt.
Ich empfehle trotzdem, Widerrufsbelehrung und das neue Widerrufsformular zusätzlich auf der Website zur Verfügung zu stellen.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
So hat es jedenfalls jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) formuliert, der darüber zu befinden hatte. Die bloße Darstellung auf der Webseite reiche deswegen nicht aus, weil die Belehrung so nicht in einer unveränderlichen textlich verkörperten Gestalt in den Machtbereich des Verbrauchers gelange.
(BGH, Urteil vom 15.05.2014, Aktenzeichen III ZR 368/13)
Unser Tipp
Die Widerrufsbelehrung und das neue Widerrufsformular wird am besten – zusammen mit der Zusammenfassung der getätigten Bestellung und ggf. unter Hinweis und/oder Beifügung der AGB – in einer Bestellbestätigungsmail dem Verbraucher zur Kenntnis gegeben. Damit ist dann auf jeden Fall die gesetzlich geforderte Textform erfüllt.
Ich empfehle trotzdem, Widerrufsbelehrung und das neue Widerrufsformular zusätzlich auf der Website zur Verfügung zu stellen.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht