BGH: Olympische Preise für Alle
Unternehmen dürfen mit „Olympischen Preisen“ und „Olympia-Rabatten“ werben, auch wenn sie nicht offizielle Sponsoren der Olympischen Spiele sind. Das hat jetzt letztinstanzlich der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden.
Ausgangspunkt des Falles war, dass ein Hersteller von Kontaktlinsen im Jahre 2008 anlässlich der Olympischen Sommerspiele in Peking mit den beiden obengenannten Slogans geworben hatte. Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) fand das nicht so gut und klagte gegen das Unternehmen. Hintergrund ist das Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlympSchG), das die Verwendung der Bezeichnungen und Symbole (z.B. die Ringe) regelt.
Das zunächst mit der Frage befasste Landgericht Kiel hatte dem Unternehmen noch Recht gegeben (hier unser Beitrag von damals: www.schutt-waetke.de/2012/08/preise-duerfen-olympisch-sein). Das Oberlandesgericht Schleswig gab wiederum dem DOSB Recht. Der BGH sorgte jetzt für Klarheit.
Die Richter des höchsten deutschen Zivilgerichts konnten keine Verwechslungsgefahr entdecken. Der Verbraucher könne, so das Gericht, zwischen Sponsoren-Werbung und der Werbung anderer Unternehmen unterscheiden. Auch nutzten die betreffenden Slogans nicht die allgemeine Wertschätzung für Olympische Spiele oder für die olympische Bewegung auf unlautere Weise aus.
Unsere Meinung
Der BGH traut dem Verbraucher in erfreulicher Art und Weise mehr zu, als es leider viele Gerichte heutzutage tun, nämlich, dass er selbst unterscheiden kann, wer Sponsor ist und wer nicht.
Aber das Urteil ist kein Freifahrtschein für olympische Werbung. Das OlympSchG weist einige entscheidende Regelungen auf, die vorab zu prüfen sind (hier ein Beitrag unserer Kanzlei aus dem Jahre 2012 zu dem Gesetz: www.schutt-waetke.de/2012/07/werbung-mit-olympia/).
Die beiden genannten Kriterien (Verwechslungsgefahr und unlauteres Ausnutzen der Wertschätzung) sind die entscheidenden Punkte, die es vor der Nutzung olympischer Slogans im Einzelfall zu prüfen gilt.
Machen Sie keine olympische Werbung, ohne diese vorab rechtlich geprüft zu haben.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Ausgangspunkt des Falles war, dass ein Hersteller von Kontaktlinsen im Jahre 2008 anlässlich der Olympischen Sommerspiele in Peking mit den beiden obengenannten Slogans geworben hatte. Der Deutsche Olympische Sportbund (DOSB) fand das nicht so gut und klagte gegen das Unternehmen. Hintergrund ist das Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlympSchG), das die Verwendung der Bezeichnungen und Symbole (z.B. die Ringe) regelt.
Das zunächst mit der Frage befasste Landgericht Kiel hatte dem Unternehmen noch Recht gegeben (hier unser Beitrag von damals: www.schutt-waetke.de/2012/08/preise-duerfen-olympisch-sein). Das Oberlandesgericht Schleswig gab wiederum dem DOSB Recht. Der BGH sorgte jetzt für Klarheit.
Die Richter des höchsten deutschen Zivilgerichts konnten keine Verwechslungsgefahr entdecken. Der Verbraucher könne, so das Gericht, zwischen Sponsoren-Werbung und der Werbung anderer Unternehmen unterscheiden. Auch nutzten die betreffenden Slogans nicht die allgemeine Wertschätzung für Olympische Spiele oder für die olympische Bewegung auf unlautere Weise aus.
Unsere Meinung
Der BGH traut dem Verbraucher in erfreulicher Art und Weise mehr zu, als es leider viele Gerichte heutzutage tun, nämlich, dass er selbst unterscheiden kann, wer Sponsor ist und wer nicht.
Aber das Urteil ist kein Freifahrtschein für olympische Werbung. Das OlympSchG weist einige entscheidende Regelungen auf, die vorab zu prüfen sind (hier ein Beitrag unserer Kanzlei aus dem Jahre 2012 zu dem Gesetz: www.schutt-waetke.de/2012/07/werbung-mit-olympia/).
Die beiden genannten Kriterien (Verwechslungsgefahr und unlauteres Ausnutzen der Wertschätzung) sind die entscheidenden Punkte, die es vor der Nutzung olympischer Slogans im Einzelfall zu prüfen gilt.
Machen Sie keine olympische Werbung, ohne diese vorab rechtlich geprüft zu haben.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht