print logo

Weihnachtsmarkt: Auswahlkriterien für Platzvergabe

Timo Schutt | 26.09.2014
Münster muss die Plätze für den diesjährigen Weihnachtsmarkt neu vergeben, dies hat das Verwaltungsgericht Münster im Wege einer Eilentscheidung entschieden. Anlass dazu sind offenbar untaugliche Auswahlkriterien, die die Stadt kurz zuvor aufgestellt hatte, um aus der Vielzahl der Bewerber auswählen zu können.

Kurz zum Hintergrund:

Der Veranstalter eines Marktes kann (muss aber nicht) seinen Markt gewerberechtlich festsetzen lassen (§ 69 Gewerbeordnung). Mit der Festsetzung gehen dann gewisse Rechte, aber auch Pflichten einher, dies sind die sog. Marktprivilegien bzw. die Marktfreiheit.

Ein Recht bzw. Vorteil ist bspw., dass Arbeitnehmer auch an einem Sonntag auf dem Markt arbeiten dürfen, während der Sonntag normalerweise arbeitsfrei sein muss.
Ein Nachteil bzw. eine Pflicht für den Veranstalter ist hingegen, die teilnahmewilligen Beschicker und Aussteller nach bestimmten Kriterien auszuwählen. Bei einer nicht festgesetzten Veranstaltung kann der Veranstalter frei entscheiden, wer bei ihm Bratwurst und Glühwein verkaufen darf. Bei einer festgesetzten Veranstaltung hat grundsätzlich jeder, der Bratwürste und Glühwein verkaufen möchte, Anspruch auf Zulassung zum Markt.

Der Veranstalter muss daher eindeutige Kriterien aufstellen, anhand derer er aus der Vielzahl der eingegangenen Bewerbungen auswählen kann – nämlich dann, wenn er weniger Standplätze zur Verfügung hat als Bewerber.

In dem vom Verwaltungsgericht Münster nun im Rahmen einer Einstweiligen Verfügung entschiedenen Fall hatten mehrere abgelehnte Bewerber geklagt.
Die Stadt Münster hatte zuvor folgende Kriterien aufgestellt: “Weihnachtsmarkterfahrung”, “Zuverlässigkeit”, “Ortsansässigkeit (Firmensitz Münster)”, “Attraktivität”, “Platzbedarf (weniger = besser)” und “Neuheit des Angebots”. Dazu gab es ein Punktesystem zur Bewertung. Das VG Münster hat der Stadt Münster nun aufgegeben, über die Vergabe der Standplätze neu zu entscheiden.

Das Argument: Die Kriterien seien untauglich, um eine sachgerechte Vergabeentscheidung treffen zu können:
“Weihnachtsmarkterfahrung“: Hier sieht das Punktesystem vor, dass der Bewerber 2 Punkte erhalte, der erst einmal zuvor auf dem Weihnachtsmarkt war. 3 Punkte bekam hingegen derjenige, der 14 Jahre dort war. Diese Differenzierung sei nicht nachvollziehbar, so das Gericht und würde langgediente Beschicker bevorzugen.
“Ortsansässigkeit“: Dieses Kriterien sei schon allein angesichts der Marktfreiheit schon für sich allein nicht sachgerecht, der Veranstalter bewerbe den Markt weit über die Ortsgrenzen hinaus, daher sei nicht nachvollziehbar, warum derjenige Bewerber, der ortsansässig sei, gegenüber anderen bevorzugt werden solle.

Diese Fehler bewog das Gericht nun dazu, die Vergabeentscheidungen insgesamt als rechtswidrig einzustufen. Das Gericht verpflichtete nun die Stadt, die Auswahl bis zu einem bestimmten Termin neu vorzunehmen.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Justitiar des Bundesverbandes Veranstaltungssicherheit (bvvs.org)