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Haftung des Admin-C für rechtswidrige Inhalte auf einer Website

Timo Schutt | 28.02.2014
Das Landgericht Potsdam hat entschieden, dass der als technischer Ansprechpartner für eine bestimmte Domain bei der DENIC (der Registrierungsstelle für DE-Domains) eingetragene, sogenannte Admin-C bei einem Hinweis für auf der Webseite befindlichen
rechtswidrigen Inhalt selbst auf Unterlassung haftet.

In dem Fall ging es konkret darum, dass eine Zahnärztin den Admin-C einer Webseite (die auf eine holländische Firma registriert ist) auf Unterlassung und Zahlung von Abmahnkosten verklagt hatte.

Sowohl die Zahnarztpraxis der Klägerin, als auch ihr Wohnsitz befinden sich im selben Haus.
Auf der Website befindet sich die Angabe der Praxisanschrift nebst Telefonnummer und Ortsangabe auf einem Kartenausschnitt. Die Klägerin hat in diese Veröffentlichung nicht eingewilligt. Sie unterrichtete den Beklagten mit zwei E-Mails sowie per Einschreiben über die Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch den Eintrag auf der Website, ohne dass dieser Eintrag entfernt wurde. Mit Schreiben ihres Rechtsanwalts ließ sie den Beklagten erneut – ebenfalls erfolglos – zur Entfernung des Eintrags und Abgabe einer Unterlassungserklärung auffordern. Den Unterlassungsanspruch und den Ersatz der ihr entstandenen außergerichtlichen Anwaltskosten verfolgte sie auf dem Klageweg weiter.

Das Gericht verurteilte den Beklagten Admin-C entsprechend auf Unterlassung und Zahlung.

Der Beklagte habe dadurch, dass er sich gegenüber der Betreiberin der Domain als Admin-C zur Verfügung gestellt hat, einen adäquat-kausalen Beitrag zur Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Kl. geleistet, weil nach den Bestimmungen der DENIC ein ausländischer Antragsteller einen Domainnamen nur dann registrieren lassen kann, wenn er eine inländische Person als Admin-C benennt.

Auf die – in der Rechtsprechung ganz überwiegend verneinte – Frage, ob den Admin-C eine generelle Prüfungspflicht nicht nur hinsichtlich des Domainnamens auf Verstöße gegen markenrechtliche Bestimmungen, sondern auch hinsichtlich des Inhalts der auf der Domain hinterlegten Webseiten trifft, komme es vorliegend nicht an. Die Klägerin habe den Beklagten mehrfach auf den rechtsverletzenden Inhalt der Website hingewiesen. In einer solchen Situation gehe es nicht mehr um eine nicht zumutbare generelle Überprüfungspflicht, sondern nur noch darum festzustellen, ob der angezeigte Verstoß vorliegt. Hinzu komme, dass es sich um einen eindeutigen, für den Beklagten – einen Rechtsanwalt – ohne schwierige Prüfung festzustellenden und sich aufdrängenden Rechtsverstoß handelt. Das der Beklagte auch selbst ebenfalls von einem Rechtsverstoß ausgehe, ergebe sich daraus, dass er hat vortragen lassen, er habe versucht, sich nach den Hinweisen der Klägerin auf die Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts mit dem Betreiber der Website in Verbindung zu setzen, dieser habe jedoch nicht reagiert.

Dass der Admin-C die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit habe, auf den Eintragungsinhalt einzuwirken, indem er durch Erklärung gegenüber der DENIC bewirkt, dass der Domainname als solcher gelöscht wird, stelle der Beklagte nicht in Frage. Warum ihm dies nicht zumutbar sein soll, sei hier nicht ersichtlich.

(LG Potsdam, Urteil vom 31.7.2013 - 2 O 4/13)

Unsere Meinung

Die Haftung des Admin-C nahm das Gericht hier also deshalb an, weil er nachweislich Kenntnis von der Rechtsverletzung hatte, also nicht selbst hätte proaktiv prüfen müssen. Die Frage, ob eine Prüfungspflicht hier bestanden habe, konnte also offen bleiben.

Eine Haftung des Admin-C für rechtswidrige Inhalte auf der Webseite, für die er als technischer Ansprechpartner fungiert, wird von den Gerichten in den meisten Fällen abgelehnt. Begründet wird das in der Regel mit der Funktion und der tatsächlichen Einflussmöglichkeit des Admin-C. Ihm steht kein Recht und in der Regel auch keine tatsächliche Möglichkeit zur Einflussnahme auf den Inhalt der jeweiligen Webseite zu.

Die Gerichte sind überwiegend der Meinung, dass sich die Entscheidungskompetenz des Admin-C auf die die Domain betreffende Angelegenheit begrenzt und sich nicht auf den Inhalt der Website erstreckt.

Das LG Potsdam meint hier aber, dass der Admin-C die Möglichkeit hat, die Löschung der Domain bei der DENIC herbeizuführen, was durch die Bestimmungen der Denic tatsächlich gedeckt ist. Die Frage der Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme wird vom Gericht aber nicht geprüft. Es erscheint zumindest fraglich, ob ein solcher Schritt in der Abwägung tatsächlich vom Admin-C verlangt werden kann oder ob nicht ein eindringliches und bestimmtes Drängend es Domaininhabers zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes genügt.

Es wird abzuwarten bleiben, wie sich die Haftung des Admin-C weiter entwickelt. Nach dem hier besprochenen Urteil wäre es aber zumindest ratsam, den Admin-C von Anfang an – zusammen mit dem Domaininhaber – in Kenntnis zu setzen, um sodann ggf. gegen den Admin-C direkt vorgehen zu können. Gerade bei nicht in Deutschland ansässigen Domaininhabern besteht damit zumindest die Möglichkeit für einen zweiten Weg, um die Unterlassung und Zahlung der Abmahnkosten zu erreichen.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht