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Zuständigkeit nationaler Gerichte bei Urheberrechtsverletzungen im Internet

Timo Schutt | 06.12.2013
Ein Gericht, in dessen Bezirk das Angebot einer CD im Internet zugänglich ist, kann über die Verletzung von in seinem Mitgliedstaat geschützten Urhebervermögensrechten entscheiden. Seine Zuständigkeit ist jedoch auf den Schaden begrenzt, der im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats entstanden ist.

Der Sachverhalt:

Der Kläger mit Wohnsitz in Toulouse (Frankreich) macht geltend, der Autor, Komponist und Interpret von zwölf Liedern zu sein, die von einer Band auf einer Schallplatte aufgenommen wurden. Er entdeckte, dass die Lieder ohne seine Erlaubnis auf einer in Österreich von der dort niedergelassenen beklagten Gesellschaft gepressten CD vervielfältigt und anschließend von britischen Gesellschaften auf verschiedenen von seinem Wohnsitz in Toulouse aus zugänglichen Websites vertrieben worden waren.

Der Kläger machte beim „Tribunal de grande instance“ de Toulouse daher Schadensersatz wegen Verletzung seiner Urheberrechte gegenüber der Beklagten geltend. Die Beklagte bestreitet die Zuständigkeit der französischen Gerichte. Mit dem Rechtsstreit wurde in letzter Instanz die „Cour de cassation“ befasst. Diese ersucht den EuGH um Klärung, ob unter solchen Umständen davon auszugehen ist, dass sich der Schadenserfolg in dem Mitgliedstaat verwirklicht, in dem der Urheber seinen Wohnsitz hat, und dass somit die Gerichte dieses Staates zuständig sind.

Die Gründe:

Grundsätzlich ist das Gericht des Beklagtenwohnsitzes für die Entscheidung über einen Rechtsstreit zuständig. In bestimmten Fällen kann der Beklagte ausnahmsweise in einem anderen Mitgliedstaat verklagt werden. So kann ein Rechtsstreit über eine unerlaubte Handlung u.a. vor das Gericht gebracht werden, in dessen Bezirk sich der Schadenserfolg verwirklicht hat.

In Fällen von Urheberrechtsverletzungen, die über das Internet begangen werden und die sich daher an verschiedenen Orten verwirklichen können, kann der Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs in Abhängigkeit von der Natur des verletzten Rechts variieren. Auch wenn sich dieser Schadenserfolg nur unter der Voraussetzung in einem bestimmten Mitgliedstaat verwirklichen kann, dass das Recht, dessen Verletzung geltend gemacht wird, dort geschützt ist, hängt die Bestimmung des Ortes der Verwirklichung des Schadenserfolgs jedenfalls davon ab, welches Gericht am besten in der Lage ist, die Begründetheit der geltend gemachten Verletzung zu beurteilen. Nicht erforderlich ist, dass die zu einem Schaden führende Tätigkeit auf den Mitgliedstaat des Gerichts ausgerichtet war.

Für die Entscheidung über die Geltendmachung einer Verletzung von Urhebervermögensrechten ist das Gericht des Mitgliedstaats zuständig, der die Vermögensrechte schützt, auf die sich der Anspruchsteller beruft, und in dessen Bezirk sich der Schadenserfolg zu verwirklichen droht. Diese Gefahr kann sich insbes. aus der Möglichkeit ergeben, sich über eine im Bezirk des angerufenen Gerichts zugängliche Website eine Vervielfältigung des Werkes zu beschaffen, an das die Rechte geknüpft sind, auf die sich der Anspruchsteller beruft. Sofern hingegen der vom Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts gewährte Schutz nur für das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gilt, ist das angerufene Gericht nur für die Entscheidung über den Schaden zuständig, der im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats verursacht worden ist, zu dem es gehört.

(EuGH, Urteil vom 03.10.2013, Aktenzeichen C-170/12)

Quelle: EuGH PM Nr. 125 vom 3.10.2013

Fazit

Die oben zitierte und von uns leicht gekürzte und sprachlich angepasste Pressemeldung des Europäischen Gerichthofes nochmals auf normales Deutsch übersetzt bedeutet, dass innerhalb der EU bei Rechtsverletzungen im Internet das zuständige Gericht jedes EU-Landes angerufen werden kann, da in jedem Land eine Rechtsverletzung im Internet abrufbar ist.

Das angerufene Gericht kann und darf dann aber nur einen nationalen Schaden zusprechen, also den sich auf das Gebiet des Staates des entscheidenden Gerichts begrenzenden Schaden.

Im Ergebnis muss also der Gesamtschaden in allen EU-Staaten eingesammelt werden, da jedes Gericht nur über „seinen“ nationalen Schaden bestimmen kann. Also auf der einen Seite eine Erleichterung für den Verletzten, da er in jedem Land klagen kann, aber eine nicht zu unterschätzende Hürde, wenn ein Schaden in vielen oder allen EU-Staaten eingetreten ist.

Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht