Verwaltungsgericht Hannover: Einscannen und Speichern von Personalausweiskopien
Das Gericht wies die Klage eines Automobillogistikunternehmens gegen einen Bescheid des Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen ab.
Die Klägerin lagert auf ihrem Betriebsgelände mehrere tausend Kraftfahrzeuge. Jeden Tag werden mehrere Fahrzeugen abgeholt, die den Abholern - insbesondere Fahrern von Speditionen - übergeben werden. Um diesen Vorgang zu überwachen, sind die Personalausweise der Abholer eingescannt und auf einem Computer im Unternehmen gespeichert worden. Gegen diese Praxis hatte sich der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen gewandt und hatte der Klägerin aufgegeben, das Einscannen von Personalausweisen zu unterlassen und die rechtswidrig gespeicherten Daten zu löschen.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 28.11.2013 die Klage gegen die Untersagung des Speicherns und die Anordnung des Löschens abgewiesen. Nach dem Personalausweisgesetz sei der Personalausweis ein Identifizierungsmittel, das der Inhaber vorlege und vorzeige, um sich damit auszuweisen. Es sei allerdings untersagt, Daten uneingeschränkt zu erfassen. Damit seien auch die Daten des Ausweisdokumentes betroffen, und könnten folglich nicht durch ein Unternehmen eingescannt und gespeichert werden.
Es solle dadurch vermieden werden, dass einmal erfasste und gespeicherte Daten missbräuchlich verwendet werden können. Es gilt der Grundsatz, dass so wenig Daten wie möglich in Umlauf gebracht werden dürfen.
Die Klägerin lagert auf ihrem Betriebsgelände mehrere tausend Kraftfahrzeuge. Jeden Tag werden mehrere Fahrzeugen abgeholt, die den Abholern - insbesondere Fahrern von Speditionen - übergeben werden. Um diesen Vorgang zu überwachen, sind die Personalausweise der Abholer eingescannt und auf einem Computer im Unternehmen gespeichert worden. Gegen diese Praxis hatte sich der Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen gewandt und hatte der Klägerin aufgegeben, das Einscannen von Personalausweisen zu unterlassen und die rechtswidrig gespeicherten Daten zu löschen.
Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 28.11.2013 die Klage gegen die Untersagung des Speicherns und die Anordnung des Löschens abgewiesen. Nach dem Personalausweisgesetz sei der Personalausweis ein Identifizierungsmittel, das der Inhaber vorlege und vorzeige, um sich damit auszuweisen. Es sei allerdings untersagt, Daten uneingeschränkt zu erfassen. Damit seien auch die Daten des Ausweisdokumentes betroffen, und könnten folglich nicht durch ein Unternehmen eingescannt und gespeichert werden.
Es solle dadurch vermieden werden, dass einmal erfasste und gespeicherte Daten missbräuchlich verwendet werden können. Es gilt der Grundsatz, dass so wenig Daten wie möglich in Umlauf gebracht werden dürfen.