BGH: Erhöhte Kontrollpflichten bei AdWords-Anzeigen
Wenn der Betreiber einer Internetplattform Anzeigen im Internet schaltet, die über einen Link unmittelbar zu rechtswidrigen Angeboten führen, treffen ihn erhöhte Kontrollpflichten. Ist der Plattformbetreiber in diesem Zusammenhang auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen worden, muss er die über die Links in seinen Anzeigen erreichbaren Angebote auf problemlos und zweifelsfrei erkennbare Rechtsverletzungen prüfen.
Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Es ging um eBay, das ja teilweise AdWords-Anzeigen schaltet, die per Link direkt zu bestimmten Angeboten oder Angebotslisten, passend zum Suchwort, führen.
Konkret wurde in dem Fall bei Eingabe des Begriffs „Tripp Trapp“ in eine Suchmaschine eine von eBay geschaltete AdWords-Werbung mit einem Link angezeigt, der zu einer automatisch generierten Liste aktuell bei eBay eingestellter Angebote führte, darunter auch rechtswidrige Nachbauten der Kinderhochstühle dieses Markennamens.
Der BGH bejaht den Unterlassungsanspruch des Herstellers gegenüber eBay. Anbietern von Internetdiensten dürften zwar keine Pflichten auferlegt werden, die ein von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell gefährden. Daher brauche eBay nicht alle eingestellten Angebote auf deren Rechtmäßigkeit untersuchen, sondern könne sich auf die Anwendung automatisierter Filterverfahren und eine anschließende manuelle Kontrolle der so ermittelten Treffer beschränken. Bei Hinweisen auf eine klare Rechtsverletzung müsse aber nicht nur das konkrete Angebot gesperrt, sondern auch Vorsorge getroffen werden, dass es nicht zu weiteren derartigen Schutzrechtsverletzungen kommt.
Allerdings gelten diese Maßstäbe, so der BGH, nur so lange, wie der Plattformbetreiber eine neutrale Stellung einnimmt. Das sei dann nicht der Fall, wenn er Anzeigen schaltet, die unmittelbar zu rechtsverletzenden Angeboten führen. In diesen Fällen träfen den Betreiber für die durch die Werbung zu erreichenden Produkte weitergehende Prüfpflichten. Es sei zumutbar, die Angebote, für deren Bewerbung eBay selbst AdWords-Anzeigen geschaltet habe, auf Rechtsverletzungen zu prüfen. Das gelte jedenfalls dann, wenn eBay auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen worden ist.
(BGH, Urteil vom 16.5.2013 – I ZR 216/11)
Unsere Meinung
In den Genuss der so genannten Haftungsprivilegierung, also der Haftung erst und nur nach Kenntnis von einer Rechtsverletzung auf seiner Plattform, kommt der Betreiber einer Internetplattform eben nur dann, wenn er sich selbst neutral verhält.
Diese Neutralität hatte in dem vorliegenden Fall eBay verlassen, da eben durch die selbst geschalteten Anzeigen mit direktem Link zu den rechtswidrigen Angeboten selbst eine aktive, eingreifende Rolle eingenommen wurde.
Ähnlich hat der BGH kürzlich eine verschärfte Haftung von Sharehostern (Rapidshare) angenommen, wenn der Dienst in erster Linie von rechtswidrigen Angeboten lebt bzw. auch tendenziös in diese Richtung geworben würde.
Will also der Plattformbetreiber selbst von seinen Nutzern eingestellte Inhalte bewerben, dann muss er tunlichst vorab die verlinkten/beworbenen Seiten selbst proaktiv auf Rechtsverletzungen untersuchen. Ansonsten haftet er wie ein Täter für solche Angebote.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Es ging um eBay, das ja teilweise AdWords-Anzeigen schaltet, die per Link direkt zu bestimmten Angeboten oder Angebotslisten, passend zum Suchwort, führen.
Konkret wurde in dem Fall bei Eingabe des Begriffs „Tripp Trapp“ in eine Suchmaschine eine von eBay geschaltete AdWords-Werbung mit einem Link angezeigt, der zu einer automatisch generierten Liste aktuell bei eBay eingestellter Angebote führte, darunter auch rechtswidrige Nachbauten der Kinderhochstühle dieses Markennamens.
Der BGH bejaht den Unterlassungsanspruch des Herstellers gegenüber eBay. Anbietern von Internetdiensten dürften zwar keine Pflichten auferlegt werden, die ein von der Rechtsordnung gebilligtes Geschäftsmodell gefährden. Daher brauche eBay nicht alle eingestellten Angebote auf deren Rechtmäßigkeit untersuchen, sondern könne sich auf die Anwendung automatisierter Filterverfahren und eine anschließende manuelle Kontrolle der so ermittelten Treffer beschränken. Bei Hinweisen auf eine klare Rechtsverletzung müsse aber nicht nur das konkrete Angebot gesperrt, sondern auch Vorsorge getroffen werden, dass es nicht zu weiteren derartigen Schutzrechtsverletzungen kommt.
Allerdings gelten diese Maßstäbe, so der BGH, nur so lange, wie der Plattformbetreiber eine neutrale Stellung einnimmt. Das sei dann nicht der Fall, wenn er Anzeigen schaltet, die unmittelbar zu rechtsverletzenden Angeboten führen. In diesen Fällen träfen den Betreiber für die durch die Werbung zu erreichenden Produkte weitergehende Prüfpflichten. Es sei zumutbar, die Angebote, für deren Bewerbung eBay selbst AdWords-Anzeigen geschaltet habe, auf Rechtsverletzungen zu prüfen. Das gelte jedenfalls dann, wenn eBay auf klare Rechtsverletzungen hingewiesen worden ist.
(BGH, Urteil vom 16.5.2013 – I ZR 216/11)
Unsere Meinung
In den Genuss der so genannten Haftungsprivilegierung, also der Haftung erst und nur nach Kenntnis von einer Rechtsverletzung auf seiner Plattform, kommt der Betreiber einer Internetplattform eben nur dann, wenn er sich selbst neutral verhält.
Diese Neutralität hatte in dem vorliegenden Fall eBay verlassen, da eben durch die selbst geschalteten Anzeigen mit direktem Link zu den rechtswidrigen Angeboten selbst eine aktive, eingreifende Rolle eingenommen wurde.
Ähnlich hat der BGH kürzlich eine verschärfte Haftung von Sharehostern (Rapidshare) angenommen, wenn der Dienst in erster Linie von rechtswidrigen Angeboten lebt bzw. auch tendenziös in diese Richtung geworben würde.
Will also der Plattformbetreiber selbst von seinen Nutzern eingestellte Inhalte bewerben, dann muss er tunlichst vorab die verlinkten/beworbenen Seiten selbst proaktiv auf Rechtsverletzungen untersuchen. Ansonsten haftet er wie ein Täter für solche Angebote.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht