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Risiken der Schriftformklausel

Timo Schutt | 31.10.2013
In vielen Verträgen findet sich die „Schriftform“ – oftmals ohne, dass die Parteien wissen, was das eigentlich ist.

Das Oberlandesgericht München hatte jüngst einen Fall entschieden, in dem es darum ging, dass die Vertragspartner Absprachen per E-Mail getroffen hatten, obwohl in ihrem zuvor geschlossenen schriftlichen Vertrag folgende Klausel stand:

„Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf dieses Formerfordernis.“

Das OLG München entschied nun, dass eine E-Mail nicht das Erfordernis der Schriftform erfüllt: Die Schriftform bedeutet nämlich, dass sich auf einem Exemplar des Vertrages bzw. auf einem Exemplar der späteren Absprachen beide Unterschriften der Vertragspartner im Original befinden müssen. Ein Austausch per Fax oder E-Mail ist eben kein Original.

Daher sind die Änderungen und Ergänzungen des Vertrages, die eben nicht in Schriftform zustande kamen, unwirksam.

Es gibt eine Ausnahme: Grundsätzlich können die Vertragspartner die oben genannte „Schriftform“-Klausel natürlich auch einvernehmlich wieder aufheben, dies geht auch durch schlüssiges (= konkludentes = stillschweigendes) Verhalten. Jedoch sollte man sich nicht darauf verlassen, dass ein Gericht das im Streitfall auch so sieht.

• Also:
Wenn „Schriftform“ vereinbart ist, sollte man sich auch an die hohen Formanforderungen (= Originalunterschriften) halten.
• Ist keine besondere Form vereinbart oder nur „Schriftlichkeit“, reicht auch Fax oder E-Mail.

Was ist der Vorteil der Schriftform: Mithilfe einer Original-Unterschrift lässt sich im Streitfall besser nachweisen, dass der Vertragspartner den Vertrag auch wirklich unterschrieben hat.

Achtung
Es gibt Fälle, in denen das Gesetz die Schriftform vorschreibt, da können die Vertragspartner also gar nicht mehr wählen, in welcher Form (mündlich, schriftlich, konkludent…) sie einen Vertrag schließen. Als Beispiele kommen in der Veranstaltungsbranche immer wieder vor:
• Befristete Arbeitsverträge (§ 14 Abs. 4 TzBfG)
• Arbeitnehmerüberlassungsverträge zwischen Entleiher und Verleiher (§ 12 Abs. 1 AÜG)

Thomas Waetke
Rechtsanwalt &
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht