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Der letter of intent

Timo Schutt | 27.09.2013
Wenn zwei Vertragspartner einen Vertrag schließen, dann ergeben sich aus dem Vertrag ihre Leistungspflichten. Oftmals dauern die Vertragsverhandlungen aber lange Zeit – auch in diesem vorvertraglichen Schuldverhältnis gibt es viel zu tun:

Wenn die beiden potentiellen Vertragspartner verhandeln, dann begeben sie sich damit in ein vorvertragliches Schuldverhältnis. Das heißt, dass es jetzt zwar noch keine vertraglichen Pflichten gibt, aber trotzdem gibt es zumindest gewisse Rücksichtnahme- oder Aufklärungspflichten.

Es gibt zwei Konstellationen, in denen sich die beiden Verhandlungspartner (ggf. auch unbewusst) aneinander binden:

1.) Der Letter of intent
Wie das Wort schon vermuten lässt, handelt es sich bei dem Letter of intent nicht um ein deutsches Rechtsinstitut. Im deutschen Recht ist der Letter of intent grundsätzlich eine unverbindliche Absichtserklärung, künftig einen Vertrag schließen zu wollen.
Wollen die beiden Verhandlungspartner sich schon vorher verpflichten, später einen Vertrag zu schließen, dann können sie das freiwillig natürlich auch vereinbaren.

Bei einem als verbindlich vereinbarten Letter of intent muss aber das Problem bedacht werden, was man macht, wenn man sich über die für den späteren Vertrag erforderlichen Details nicht einigen oder es aus anderen Gründen dann doch nicht zum Vertragsschluss kommen kann.

2.) Vertrauen auf den Vertragsschluss
Wenn sich die Verhandlungspartner aber nicht ausdrücklich verbindlich an sich binden, kann es aber trotzdem passieren, dass man sich schadenersatzpflichtig macht, wenn man den Vertrag nachher nicht schließt: Darf sich der Verhandlungspartner aufgrund der Umstände darauf verlassen, dass der Vertrag geschlossen wird und verhindert der andere dann den Vertragsschluss, dann macht er sich schadenersatzpflichtig.

Ein Beispiel:
Die Vertragsdetails sind ausgehandelt, es fehlt nur noch die Unterschrift bzw. die Bestätigung des einen Vertragspartners. Der aber hält den anderen dauernd hin, weil er heimlich noch mit einem anderen potentiellen Anbieter verhandelt. Entscheidet er sich dann plötzlich für den anderen Anbieter, kann der enttäuschte Verhandlungspartner Schadenersatz (z.B. entgangenen Gewinn) verlangen, wenn er vom Vertragsschluss ausgehen durfte. Um das zu vermeiden, müsste man also stets dazu sagen, dass man noch mit anderen Konkurrenten verhandelt.

Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht