Abrechnung muss der Qualität der erbrachten Leistung entsprechen
Wer nur seinen Praktikanten arbeiten lässt, kann die Arbeit nicht ohne Weiteres als seine eigene abrechnen. So könnte man eine aktuelle Gerichtsentscheidung zusammenfassen: Ein Hochzeitspaar hatte einen Fotografen beauftragt, Fotos der Hochzeit zu erstellen. Zur Hochzeit erschien dann aber nur eine Praktikantin des Fotografen. Über die Qualität der Bilder gab es schnell Streit, so dass das Paar die Rechnung des Fotografen nicht vollständig zahlen wollte, anstelle der vereinbarten 800 Euro zahlte das Paar nur 150 Euro.
Das Amtsgericht Hannover entschied nun, dass das Paar die Bezahlung des Restbetrages der Rechnung zu Recht verweigert hatte: Vereinbart war, dass die Leistung durch den Fotografen bzw. einen zumindest gleichwertigen Ersatz erfolgt. Bei der Leistung durch einen Praktikanten könne aber nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die fotografischen Leistungen zumindest durchschnittlich gut seien, so das Gericht.
Ähnliche Entscheidungen gibt es bereits auch zu Rechnungen von Anwälten: Der Anwalt darf ohne besondere Vereinbarung nicht seinen hohen Stundensatz abrechnen, wenn die Arbeit durch einen Referendaren erledigt wird.
Das lässt sich durchaus auf die Agentur übertragen, die im Kundenauftrag bspw. eine Veranstaltung organisiert oder für die Veranstaltung Mitarbeiter zur Verfügung stellt.
Auch hier kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein etwa eingesetzter Praktikant oder Auszubildender die gleiche Qualität abliefert wie ein ausgelernter, erfahrener Agenturmitarbeiter. Ergeben sich also Anhaltspunkte für eine minderwertige bzw. unterdurchschnittliche Leistung, die der Praktikant abgeliefert hat, dann könnte es sein, dass der Auftraggeber nicht alles bezahlen muss. Außerdem könnte es dann prozessual zu einer so genannten Beweislastumkehr kommen: Die Agentur müsste dann beweisen, dass die abgerechneten Leistungen der vereinbarten Güte entsprochen haben.
Betroffen sein können dabei sein die Qualität der Arbeit und die Dauer der Arbeit, wenn die Agentur nach Zeitaufwand abrechnet.
Dies würde umso mehr gelten, wenn die Agentur sich zuvor in den höchsten Tönen lobt und mit ihrem jahrelangen Erfahrungsschatz prahlt und der Kunde entsprechend auch höchste Qualität erwarten darf.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt &
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Das Amtsgericht Hannover entschied nun, dass das Paar die Bezahlung des Restbetrages der Rechnung zu Recht verweigert hatte: Vereinbart war, dass die Leistung durch den Fotografen bzw. einen zumindest gleichwertigen Ersatz erfolgt. Bei der Leistung durch einen Praktikanten könne aber nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die fotografischen Leistungen zumindest durchschnittlich gut seien, so das Gericht.
Ähnliche Entscheidungen gibt es bereits auch zu Rechnungen von Anwälten: Der Anwalt darf ohne besondere Vereinbarung nicht seinen hohen Stundensatz abrechnen, wenn die Arbeit durch einen Referendaren erledigt wird.
Das lässt sich durchaus auf die Agentur übertragen, die im Kundenauftrag bspw. eine Veranstaltung organisiert oder für die Veranstaltung Mitarbeiter zur Verfügung stellt.
Auch hier kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein etwa eingesetzter Praktikant oder Auszubildender die gleiche Qualität abliefert wie ein ausgelernter, erfahrener Agenturmitarbeiter. Ergeben sich also Anhaltspunkte für eine minderwertige bzw. unterdurchschnittliche Leistung, die der Praktikant abgeliefert hat, dann könnte es sein, dass der Auftraggeber nicht alles bezahlen muss. Außerdem könnte es dann prozessual zu einer so genannten Beweislastumkehr kommen: Die Agentur müsste dann beweisen, dass die abgerechneten Leistungen der vereinbarten Güte entsprochen haben.
Betroffen sein können dabei sein die Qualität der Arbeit und die Dauer der Arbeit, wenn die Agentur nach Zeitaufwand abrechnet.
Dies würde umso mehr gelten, wenn die Agentur sich zuvor in den höchsten Tönen lobt und mit ihrem jahrelangen Erfahrungsschatz prahlt und der Kunde entsprechend auch höchste Qualität erwarten darf.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt &
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht