Lange Fristen können den Vertrag unwirksam machen
Wie wir hier schon wiederholt dargestellt haben, ist ein ordentlicher Vertragsschluss oftmals gar nicht so einfach: Ist ein Vertrag überhaupt zustande gekommen? Wenn ja, wann? Und mit welchem Inhalt? Der Bundesgerichtshof hat nun eine weitere Frage aufgebracht, die auch für die Veranstaltungsbranche durchaus Potential für Probleme in sich birgt.
Worum geht es?
In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall gab es zwei Vertragspartner, A und B.
Die AGB wurden dabei von B vorgegeben. Darin hieß es u.a., dass das Angebot des A vier Wochen wirksam sei und nach den vier Wochen zwar noch fortbestehe, aber von A widerrufen werden könne.
Der A gab daraufhin ein Angebot ab – das der B nach mehreren Monaten angenommen hatte. Nach der Auffassung von B wäre der Vertrag nun zustande gekommen, da A sein altes Angebot nicht widerrufen hatte.
Der A hatte aber zwischenzeitlich keine Lust mehr auf den Vertrag und war der Auffassung, dass die AGB-Klausel des B unwirksam sei, da sie ihn trotz Widerruf quasi ewig an sein Angebot binden würde.
Der Hintergrund:
Normalerweise ist das Angebot solange gültig, wie der Angebotsempfänger normalerweise braucht, es anzunehmen. Die Gerichte gehen hier typischerweise von wenigen Tagen aus – dauert die Annahme des Angebots mehr als 14 Tage, wird es schon schwierig, einen Vertragsschluss noch zu bejahen.
Der Anbieter selbst kann x-beliebig diese gesetzliche Frist abändern: Er kann sie also verkürzen (bspw. „Binnen einer Stunde“) oder beliebig verlängern (bspw. „Ich halte mich an mein Angebot sechs Monate gebunden“). Wichtig: Diese individuelle Frist muss vom Anbieter selbst kommen.
In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte aber nicht der Anbieter, sondern der Angebotsempfänger diese Frist diktieren wollen – naturgemäß zu seinen Gunsten, nämlich so, dass er möglichst viel Zeit hat, das Angebot noch annehmen zu können.
Das Urteil des BGH:
Handelt es sich bei solchen Klauseln, die der Angebotsempfänger vorgibt und in der er die Annahmefristen diktiert, um eine AGB-Klausel, ist sie unwirksam, wenn sie über eine Vier-Wochen-Bindung hinausgeht: Eine mehr als vierwöchige Bindung, die dem Anbieter aufgezwungen wird, ist unangemessen benachteiligend im Sinne des strengen AGB-Rechts.
Wann ist eine Klausel eine AGB-Klausel: Wenn Sie öfter (= mehr als dreimal) verwendet wird oder verwendet werden soll.
Nur, wenn
• der Anbieter selbst diese Klausel vorgibt, oder
• beide Vertragspartner diese Klausel individuell aushandeln,
wäre eine solche zeitliche Bindungsfrist wirksam.
Betroffen von diesem Urteil sind alle Unternehmen, die mit langen Annahmefristen arbeiten. Hier ist also besondere Vorsicht geboten, da ansonsten aufgrund des unwirksamen Vertrages eine Rückabwicklung droht.
Thomas Waekte
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Worum geht es?
In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall gab es zwei Vertragspartner, A und B.
Die AGB wurden dabei von B vorgegeben. Darin hieß es u.a., dass das Angebot des A vier Wochen wirksam sei und nach den vier Wochen zwar noch fortbestehe, aber von A widerrufen werden könne.
Der A gab daraufhin ein Angebot ab – das der B nach mehreren Monaten angenommen hatte. Nach der Auffassung von B wäre der Vertrag nun zustande gekommen, da A sein altes Angebot nicht widerrufen hatte.
Der A hatte aber zwischenzeitlich keine Lust mehr auf den Vertrag und war der Auffassung, dass die AGB-Klausel des B unwirksam sei, da sie ihn trotz Widerruf quasi ewig an sein Angebot binden würde.
Der Hintergrund:
Normalerweise ist das Angebot solange gültig, wie der Angebotsempfänger normalerweise braucht, es anzunehmen. Die Gerichte gehen hier typischerweise von wenigen Tagen aus – dauert die Annahme des Angebots mehr als 14 Tage, wird es schon schwierig, einen Vertragsschluss noch zu bejahen.
Der Anbieter selbst kann x-beliebig diese gesetzliche Frist abändern: Er kann sie also verkürzen (bspw. „Binnen einer Stunde“) oder beliebig verlängern (bspw. „Ich halte mich an mein Angebot sechs Monate gebunden“). Wichtig: Diese individuelle Frist muss vom Anbieter selbst kommen.
In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte aber nicht der Anbieter, sondern der Angebotsempfänger diese Frist diktieren wollen – naturgemäß zu seinen Gunsten, nämlich so, dass er möglichst viel Zeit hat, das Angebot noch annehmen zu können.
Das Urteil des BGH:
Handelt es sich bei solchen Klauseln, die der Angebotsempfänger vorgibt und in der er die Annahmefristen diktiert, um eine AGB-Klausel, ist sie unwirksam, wenn sie über eine Vier-Wochen-Bindung hinausgeht: Eine mehr als vierwöchige Bindung, die dem Anbieter aufgezwungen wird, ist unangemessen benachteiligend im Sinne des strengen AGB-Rechts.
Wann ist eine Klausel eine AGB-Klausel: Wenn Sie öfter (= mehr als dreimal) verwendet wird oder verwendet werden soll.
Nur, wenn
• der Anbieter selbst diese Klausel vorgibt, oder
• beide Vertragspartner diese Klausel individuell aushandeln,
wäre eine solche zeitliche Bindungsfrist wirksam.
Betroffen von diesem Urteil sind alle Unternehmen, die mit langen Annahmefristen arbeiten. Hier ist also besondere Vorsicht geboten, da ansonsten aufgrund des unwirksamen Vertrages eine Rückabwicklung droht.
Thomas Waekte
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq