Vorsicht bei olympischer Werbeidee
London 2012 ist bei dem einen oder anderen noch gut in Erinnerung. Mit Rio de Janeiro 2016 geht es weiter. Gemeint sind natürlich die Olympischen Sommerspiele. Nicht zu vergessen die Winterspiele, die stehen schon nächstes Jahr wieder auf dem Programm. Dann heißt es die Ski anschnallen für Sotschi 2014.
Viele Marketingabteilungen planen vielleicht bereits jetzt die tolle Werbeaktion für die Olympiade.
Doch aufgepasst! Das wäre doch wohl zu einfach oder? Genau. Es gibt nämlich das „Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen“, abgekürzt „OlympSchG“.
Sie ahnen es vielleicht schon: Das Gesetz bestimmt, dass die olympischen Zeichen und Begriffe nur unter ganz bestimmten Bedingungen genutzt werden dürfen. Danach ist jede unbefugte Verwendung der Olympischen Bezeichnungen im geschäftlichen Verkehr untersagt, durch die eine Verwechslungsgefahr hervorgerufen wird oder durch die die Wertschätzung der Olympischen Spiele ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.
Das ist zum Beispiel schon der Fall, wenn mit einem „Olympia-Rabatt“ oder „Olympischen Preisen“ geworben wird. Dadurch macht sich die werbende Firma das mit den Olympischen Spielen verbundene positive Image zunutze. Und das geht nun wirklich nicht.
So jedenfalls entschied das Oberlandesgericht Schleswig und gab damit der Klage des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) – Rechtsnachfolger des Nationalen Olympischen Komitees – statt.
(OLG Schleswig, Urteil vom 26.06.2013, Aktenzeichen 6 U 31/12)
Unsere Meinung
Der DOSB ist Inhaber der Schutzrechte nach dem OlympSchG und darf daher abmahnen und klagen.
Und die Erfahrung zeigt, dass er auch sehr rege davon Gebrauch macht. Gerade wenn wieder ein olympisches Großereignis vor der Türe steht wird von dort besonders darauf geachtet, dass der gute Ruf der Spiele nicht durch Werbung und Marketing ausgenutzt wird.
Böse Zungen behaupten, dass die Rechtsverfolgung in erster Linie den gut zahlenden offiziellen Sponsoren der Spiele zeigen soll, dass ihr Geld gut investiert ist. Dazu mag sich jeder seine eigenen Gedanken machen.
Fest steht, dass man am Besten erst gar kein Risiko eingehen sollte. Also Finger weg von olympischen Marketingaktionen. Übrigens: Der Schutz bezieht sich natürlich genauso auf die olympischen Ringe.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Viele Marketingabteilungen planen vielleicht bereits jetzt die tolle Werbeaktion für die Olympiade.
Doch aufgepasst! Das wäre doch wohl zu einfach oder? Genau. Es gibt nämlich das „Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen“, abgekürzt „OlympSchG“.
Sie ahnen es vielleicht schon: Das Gesetz bestimmt, dass die olympischen Zeichen und Begriffe nur unter ganz bestimmten Bedingungen genutzt werden dürfen. Danach ist jede unbefugte Verwendung der Olympischen Bezeichnungen im geschäftlichen Verkehr untersagt, durch die eine Verwechslungsgefahr hervorgerufen wird oder durch die die Wertschätzung der Olympischen Spiele ausgenutzt oder beeinträchtigt wird.
Das ist zum Beispiel schon der Fall, wenn mit einem „Olympia-Rabatt“ oder „Olympischen Preisen“ geworben wird. Dadurch macht sich die werbende Firma das mit den Olympischen Spielen verbundene positive Image zunutze. Und das geht nun wirklich nicht.
So jedenfalls entschied das Oberlandesgericht Schleswig und gab damit der Klage des Deutschen Olympischen Sportbundes (DOSB) – Rechtsnachfolger des Nationalen Olympischen Komitees – statt.
(OLG Schleswig, Urteil vom 26.06.2013, Aktenzeichen 6 U 31/12)
Unsere Meinung
Der DOSB ist Inhaber der Schutzrechte nach dem OlympSchG und darf daher abmahnen und klagen.
Und die Erfahrung zeigt, dass er auch sehr rege davon Gebrauch macht. Gerade wenn wieder ein olympisches Großereignis vor der Türe steht wird von dort besonders darauf geachtet, dass der gute Ruf der Spiele nicht durch Werbung und Marketing ausgenutzt wird.
Böse Zungen behaupten, dass die Rechtsverfolgung in erster Linie den gut zahlenden offiziellen Sponsoren der Spiele zeigen soll, dass ihr Geld gut investiert ist. Dazu mag sich jeder seine eigenen Gedanken machen.
Fest steht, dass man am Besten erst gar kein Risiko eingehen sollte. Also Finger weg von olympischen Marketingaktionen. Übrigens: Der Schutz bezieht sich natürlich genauso auf die olympischen Ringe.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht