Was muss alles ins Impressum?
Mittlerweile dürfte es sich herumgesprochen haben, dass so gut wie jede Website ein Impressum braucht. Außer bei rein privaten Seiten ohne jede Werbung, also auch ohne Bannerwerbung oder Einbindung von AdWords o.ä. kann auf ein Impressum verzichtet werden.
Die Gerichte gehen mittlerweile so weit, auch bei gewerblichen Seiten auf Social Media Plattformen, wie Twitter, Facebook, Google+ etc. ein Impressum zu verlangen.
Fehlt das Impressum ganz, ist es nicht von jeder Unterseite aus leicht erkennbar anzuklicken, ist es – auch nur leicht – fehlerhaft (schon der fehlende Vorname eines Gesellschafters der die Website anbietenden Gesellschaft kann reichen), dann ist das Impressum schlicht falsch und damit abmahnfähig, was auch leidlich ausgenutzt wird.
Doch, was muss alles da rein?
Ein Blick ins Gesetz erleichtert auch hier die Rechtsfindung: In § 5 des Telemediengesetzes (TMG) findet sich ein Katalog, den es letztlich abzuarbeiten gilt.
Werden aber auf der Website auch redaktionelle Texte angeboten, was gar nicht so hochtrabend sein muss, wie es klingt, dann muss zusätzlich der Rundfunkstaatsvertrag (RStV), genauer gesagt § 55 RStV beachtet werden. Hier ist vor allem zusätzlich ein inhaltlich Verantwortlicher mit vollem Namen und Anschrift zu benennen.
Ist man sich nicht sicher, ob das nötig ist, gilt: Immer den sichersten Weg gehen, also im Zweifel den inhaltlich Verantwortlichen nach § 55 Absatz 2 RStV zusätzlich angeben.
Und schon hat man ein vollständiges Impressum.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Die Gerichte gehen mittlerweile so weit, auch bei gewerblichen Seiten auf Social Media Plattformen, wie Twitter, Facebook, Google+ etc. ein Impressum zu verlangen.
Fehlt das Impressum ganz, ist es nicht von jeder Unterseite aus leicht erkennbar anzuklicken, ist es – auch nur leicht – fehlerhaft (schon der fehlende Vorname eines Gesellschafters der die Website anbietenden Gesellschaft kann reichen), dann ist das Impressum schlicht falsch und damit abmahnfähig, was auch leidlich ausgenutzt wird.
Doch, was muss alles da rein?
Ein Blick ins Gesetz erleichtert auch hier die Rechtsfindung: In § 5 des Telemediengesetzes (TMG) findet sich ein Katalog, den es letztlich abzuarbeiten gilt.
Werden aber auf der Website auch redaktionelle Texte angeboten, was gar nicht so hochtrabend sein muss, wie es klingt, dann muss zusätzlich der Rundfunkstaatsvertrag (RStV), genauer gesagt § 55 RStV beachtet werden. Hier ist vor allem zusätzlich ein inhaltlich Verantwortlicher mit vollem Namen und Anschrift zu benennen.
Ist man sich nicht sicher, ob das nötig ist, gilt: Immer den sichersten Weg gehen, also im Zweifel den inhaltlich Verantwortlichen nach § 55 Absatz 2 RStV zusätzlich angeben.
Und schon hat man ein vollständiges Impressum.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht