Portalbetreiber kann für Impressumsverstöße seiner Nutzer haften
In unserem Beitrag vom 01.07.2013 haben wir uns der Impressumspflicht gewidmet und angerissen, worauf zu achten ist. Insbesondere haben wir auch darauf aufmerksam gemacht, dass auch auf Plattformen von Drittanbietern, wie zum Beispiel Twitter, Facebook, Google+ u.ä. ein eigenes Impressum bereitzuhalten ist.
Jetzt wurde uns ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18.06.2013 bekannt. Dort wurde vom Gericht dem Betreiber eines Portals die Pflicht auferlegt, in zumutbarem Umfang dafür zu sorgen, dass Verstöße gegen die Impressumspflicht durch die Nutzer der Plattform unterbleiben. Einen Portalbetreiber trifft danach eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht, der durch die Bereitstellung einer Plattform für gewerbliche Angebote geschaffenen Gefahr von Verstößen gegen die Impressumspflicht entgegenzuwirken
Und weiter heißt es: Die Gewährung der Gelegenheit zur Einstellung von Angeboten ohne Sicherungsmaßnahme zur Einhaltung der Impressumspflicht stellt eine unlautere Wettbewerbshandlung des Portalbetreibers dar.
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.o6.2013, I-20 U 145/12)
Fazit
Das ist starker Tobak für die Betreiber von Internetportalen. Sie müssen letztlich sicherstellen, dass ihre Nutzer die Impressumspflicht einhalten. Sonst haften sie selbst.
Das ist umso pikanter, als selbst die großen Player für das Einstellen eines Impressums gar keinen offiziellen Platz vorgesehen haben. Jeder, der versucht hat unter „Info“ bei Facebook oder in der Profilbeschreibung bei Twitter ein Impressum unterzubringen, weiß wovon die Rede ist. Und sicherstellen, dass ein Impressum existiert, tun diese Anbieter sicherlich auch nicht.
Damit können zumindest Wettbewerber hier künftig abmahnen.
Wichtig, bevor eine Euphoriewelle losbricht: Das entlastet den Nutzer, der kein oder ein falsches Impressum hat, nicht. Der haftet trotzdem.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Jetzt wurde uns ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18.06.2013 bekannt. Dort wurde vom Gericht dem Betreiber eines Portals die Pflicht auferlegt, in zumutbarem Umfang dafür zu sorgen, dass Verstöße gegen die Impressumspflicht durch die Nutzer der Plattform unterbleiben. Einen Portalbetreiber trifft danach eine wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht, der durch die Bereitstellung einer Plattform für gewerbliche Angebote geschaffenen Gefahr von Verstößen gegen die Impressumspflicht entgegenzuwirken
Und weiter heißt es: Die Gewährung der Gelegenheit zur Einstellung von Angeboten ohne Sicherungsmaßnahme zur Einhaltung der Impressumspflicht stellt eine unlautere Wettbewerbshandlung des Portalbetreibers dar.
(OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.o6.2013, I-20 U 145/12)
Fazit
Das ist starker Tobak für die Betreiber von Internetportalen. Sie müssen letztlich sicherstellen, dass ihre Nutzer die Impressumspflicht einhalten. Sonst haften sie selbst.
Das ist umso pikanter, als selbst die großen Player für das Einstellen eines Impressums gar keinen offiziellen Platz vorgesehen haben. Jeder, der versucht hat unter „Info“ bei Facebook oder in der Profilbeschreibung bei Twitter ein Impressum unterzubringen, weiß wovon die Rede ist. Und sicherstellen, dass ein Impressum existiert, tun diese Anbieter sicherlich auch nicht.
Damit können zumindest Wettbewerber hier künftig abmahnen.
Wichtig, bevor eine Euphoriewelle losbricht: Das entlastet den Nutzer, der kein oder ein falsches Impressum hat, nicht. Der haftet trotzdem.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht