Fristen im Vertrag
Ein Angebot ist nicht ewig gültig. Der Anbieter muss sich an sein Angebot nur binnen bestimmter Fristen halten. In diesen Fristen muss das Angebot angenommen werden, wenn der Vertrag zustande kommen soll. Folgende drei Fristen gibt es:
1.) Die individuelle Frist des Anbieters
Derjenige, der das Angebot abgibt, kann selbst eine Frist setzen. Er kann also entscheiden, wie lange sein Angebot gelten soll = wie lange er an sein Angebot gebunden sein soll. Er kann die Frist bspw. auf eine Stunde oder mehrere Wochen festlegen.
Nur, wenn der Anbieter keine Frist vorgibt, greifen die gesetzlichen Fristen:
2.) Die gesetzliche Frist unter Abwesenden
„Abwesend“ ist der Vertragspartner des Anbieters, wenn das Angebot per Post, Mail oder Fax verschickt wird. „Anwesend“ (siehe Ziffer 3.) wäre er dagegen am Telefon oder bei persönlichen Besprechungen.
Die Annahme muss innerhalb der Zeit erklärt werden, in der der Anbieter damit rechnen darf (§ 147 Abs. 2 BGB). Anders ausgedrückt: Der Annehmende muss die Annahme so schnell wie möglich = unverzüglich erklären.
Bei einem Angebot, das einem Abwesenden geschickt wird, beginnt die Frist mit dem Zugang beim Angebotsempfänger.
Innerhalb der Frist muss nun die Annahmeerklärung („Ja“) wiederum an den Anbieter abgeschickt werden und bei ihm auch zugehen. Wichtig: Erst mit dem fristgerechten Zugang der Annahmeerklärung beim Anbieter kommt der Vertrag zustande. Anders gesagt: Es reicht nicht aus, die Annahmeerklärung innerhalb der Frist abzuschicken.
D.h.: Normalerweise muss also die Annahme binnen 3-5 Tagen wieder beim Anbieter sein. Unter bestimmten Umständen kann sich diese Frist verlängern:
• Das Angebot ist fremdsprachig, und muss erst übersetzt werden;
• Das Angebot ist sehr komplex, und muss erst verstanden werden;
• Das Angebot ist rechtlich schwierig, der Annehmende muss erst einen Anwalt hinzuziehen.
Dann verlängert sich die Annahmefrist um diesen Zeitraum.
Nicht zu einer Verlängerung der Annahmefrist führt Abwesenheit durch Urlaub oder Krankheit!
Die Gerichte machen im Regelfall bei spätestens 14 Tagen einen Schlussstrich: Alles, was danach kommt, wird bei Gericht kaum noch als Annahme durchgehen.
Tipps
• Hier versteckt sich in der Praxis ein Problem: Der Annehmende könne ja “annehmen”, seine Annahme wäre noch rechtzeitig erfolgt, während der Anbieter glaubt, die Annahme sei verspätet. Um dieses Problem zu vermeiden, sollte sich der Annehmende durch Rückfrage beim Anbieter vergewissern.
• Die Geschäftsleitung sollte hier einen Prozess für alle Mitarbeiter abbilden, an dem sie sich orientieren können – vor allem, wenn interne Abläufe beim Annehmenden eben typischerweise länger als ein paar Tage dauern. Es sollte dann sichergestellt werden, dass entweder der Anbieter von vornherein gebeten wird, eine lange Frist zu setzen (siehe oben Ziffer 1.) oder dass nach Fristablauf nochmals beim Anbieter nachgefragt wird, ob der Vertrag zustande gekommen ist.
3.) Die gesetzliche Frist unter Anwesenden
Telefonieren die beiden Vertragspartner oder sitzen sie sich in einem Gespräch gegenüber, muss das Angebot sofort angenommen werden (§ 147 Abs. 1 BGB). Das gilt wie gesagt nur, soweit der Anbieter nicht selbst eine Frist gesetzt hat (siehe oben Ziffer 1.).
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
1.) Die individuelle Frist des Anbieters
Derjenige, der das Angebot abgibt, kann selbst eine Frist setzen. Er kann also entscheiden, wie lange sein Angebot gelten soll = wie lange er an sein Angebot gebunden sein soll. Er kann die Frist bspw. auf eine Stunde oder mehrere Wochen festlegen.
Nur, wenn der Anbieter keine Frist vorgibt, greifen die gesetzlichen Fristen:
2.) Die gesetzliche Frist unter Abwesenden
„Abwesend“ ist der Vertragspartner des Anbieters, wenn das Angebot per Post, Mail oder Fax verschickt wird. „Anwesend“ (siehe Ziffer 3.) wäre er dagegen am Telefon oder bei persönlichen Besprechungen.
Die Annahme muss innerhalb der Zeit erklärt werden, in der der Anbieter damit rechnen darf (§ 147 Abs. 2 BGB). Anders ausgedrückt: Der Annehmende muss die Annahme so schnell wie möglich = unverzüglich erklären.
Bei einem Angebot, das einem Abwesenden geschickt wird, beginnt die Frist mit dem Zugang beim Angebotsempfänger.
Innerhalb der Frist muss nun die Annahmeerklärung („Ja“) wiederum an den Anbieter abgeschickt werden und bei ihm auch zugehen. Wichtig: Erst mit dem fristgerechten Zugang der Annahmeerklärung beim Anbieter kommt der Vertrag zustande. Anders gesagt: Es reicht nicht aus, die Annahmeerklärung innerhalb der Frist abzuschicken.
D.h.: Normalerweise muss also die Annahme binnen 3-5 Tagen wieder beim Anbieter sein. Unter bestimmten Umständen kann sich diese Frist verlängern:
• Das Angebot ist fremdsprachig, und muss erst übersetzt werden;
• Das Angebot ist sehr komplex, und muss erst verstanden werden;
• Das Angebot ist rechtlich schwierig, der Annehmende muss erst einen Anwalt hinzuziehen.
Dann verlängert sich die Annahmefrist um diesen Zeitraum.
Nicht zu einer Verlängerung der Annahmefrist führt Abwesenheit durch Urlaub oder Krankheit!
Die Gerichte machen im Regelfall bei spätestens 14 Tagen einen Schlussstrich: Alles, was danach kommt, wird bei Gericht kaum noch als Annahme durchgehen.
Tipps
• Hier versteckt sich in der Praxis ein Problem: Der Annehmende könne ja “annehmen”, seine Annahme wäre noch rechtzeitig erfolgt, während der Anbieter glaubt, die Annahme sei verspätet. Um dieses Problem zu vermeiden, sollte sich der Annehmende durch Rückfrage beim Anbieter vergewissern.
• Die Geschäftsleitung sollte hier einen Prozess für alle Mitarbeiter abbilden, an dem sie sich orientieren können – vor allem, wenn interne Abläufe beim Annehmenden eben typischerweise länger als ein paar Tage dauern. Es sollte dann sichergestellt werden, dass entweder der Anbieter von vornherein gebeten wird, eine lange Frist zu setzen (siehe oben Ziffer 1.) oder dass nach Fristablauf nochmals beim Anbieter nachgefragt wird, ob der Vertrag zustande gekommen ist.
3.) Die gesetzliche Frist unter Anwesenden
Telefonieren die beiden Vertragspartner oder sitzen sie sich in einem Gespräch gegenüber, muss das Angebot sofort angenommen werden (§ 147 Abs. 1 BGB). Das gilt wie gesagt nur, soweit der Anbieter nicht selbst eine Frist gesetzt hat (siehe oben Ziffer 1.).
Thomas Waetke
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht