Haus der Kunst will keine Breivik-Rede
Das Münchener Haus der Kunst hat einen Mietvertrag mit dem Münchener Volkstheater gekündigt. Das Volkstheater wollte im Rahmen eines Nachwuchs-Regiefestivals im Haus der Kunst ein Theaterstück über Anders Breivik aufführen, der durch den Mord an 77 Menschen in Norwegen traurige Berühmtheit erlangte.
Eine deutsch-türkische Schauspielerin hätte die Rede von Breivik vorlesen sollen, mit der er seine Taten vor dem Gericht in Oslo erklären wollte. In dieser Rede zeigt er seine Verbundenheit zu Al-Kaida und zur NSU auf und stellt seine Theorie über den Untergang Europas durch Einwanderung dar.
Das Haus der Kunst rechtfertigt die Kündigung mit einer Klausel im Mietvertrag, nach der rechtsradikale und antisemitische Inhalte nicht aufgeführt werden dürften. Das umfasse auch Verharmlosung und Satire, wird eine Sprecherin des Hauses zitiert. Man habe vom Veranstalter keine ausreichenden Informationen bekomme, was mit der Aufführung bezweckt werden solle, so die Sprecherin.
Grundsätzlich kann ein Vermieter vorgeben, welche Inhalte er in seiner Versammlungsstätte nicht haben möchte. Im Rahmen von Mietvertrags-AGB muss hierbei aber eine sorgfältige Formulierung erfolgen, da ansonsten die Unwirksamkeit der Klausel droht – und damit ließen sich nach geschlossenem Vertrag unerwünschte Veranstaltungen nur noch schwer wieder loswerden.
Wird die Versammlungsstätte von einer Stadt oder Gemeinde betrieben, so ist ihre Vertragsfreiheit eingeschränkt. Zwar kann die Stadt oder Gemeinde kraft Satzung auch Nutzungsregeln (auch in Bezug auf Inhalte der Veranstaltung) bestimmen – allerdings muss sie dann alle Veranstalter gleich behandeln.
Ein privatwirtschaftlicher Betreiber/Vermieter könnte dagegen bei einem Mieter etwas dulden, was er einem anderen Mieter verbieten könnte.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Eine deutsch-türkische Schauspielerin hätte die Rede von Breivik vorlesen sollen, mit der er seine Taten vor dem Gericht in Oslo erklären wollte. In dieser Rede zeigt er seine Verbundenheit zu Al-Kaida und zur NSU auf und stellt seine Theorie über den Untergang Europas durch Einwanderung dar.
Das Haus der Kunst rechtfertigt die Kündigung mit einer Klausel im Mietvertrag, nach der rechtsradikale und antisemitische Inhalte nicht aufgeführt werden dürften. Das umfasse auch Verharmlosung und Satire, wird eine Sprecherin des Hauses zitiert. Man habe vom Veranstalter keine ausreichenden Informationen bekomme, was mit der Aufführung bezweckt werden solle, so die Sprecherin.
Grundsätzlich kann ein Vermieter vorgeben, welche Inhalte er in seiner Versammlungsstätte nicht haben möchte. Im Rahmen von Mietvertrags-AGB muss hierbei aber eine sorgfältige Formulierung erfolgen, da ansonsten die Unwirksamkeit der Klausel droht – und damit ließen sich nach geschlossenem Vertrag unerwünschte Veranstaltungen nur noch schwer wieder loswerden.
Wird die Versammlungsstätte von einer Stadt oder Gemeinde betrieben, so ist ihre Vertragsfreiheit eingeschränkt. Zwar kann die Stadt oder Gemeinde kraft Satzung auch Nutzungsregeln (auch in Bezug auf Inhalte der Veranstaltung) bestimmen – allerdings muss sie dann alle Veranstalter gleich behandeln.
Ein privatwirtschaftlicher Betreiber/Vermieter könnte dagegen bei einem Mieter etwas dulden, was er einem anderen Mieter verbieten könnte.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht