Gewinnversprechen muss kostenlos sein
Der Europäische Gerichtshof hat mit Urteil vom 08.10.2012 entschieden, dass einem Verbraucher für die Inanspruchnahme eines Gewinns keinerlei kosten auferlegt werden dürfen.
Als unlautere und damit stets verbotene Geschäftspraktik gilt es nämlich, wenn Firmen den Eindruck erwecken, der Verbraucher habe bereits einen Preis gewonnen, obwohl der Verbraucher für die Information, was er gewonnen hat oder für die Entgegennahme des Preises noch eine Zahlung vornehmen oder Kosten übernehmen muss.
Dabei ist es gleichgültig, so die europäischen Richter, wenn die dem Verbraucher auferlegten Kosten im Vergleich zum Wert des Preises nur geringfügig sind. Es ist also schon unzulässig, wenn der Verbraucher zum Beispiel die Kosten einer Briefmarke für eine Antwort auf die Gewinnmitteilung zu tragen hat.
Genauso gleichgültig ist es, wenn dem Verbraucher für die Inanspruchnahme des Preises mehrere Vorgehensweisen angeboten werden, von denen zumindest eine gratis ist, sofern eine oder mehrere der angebotenen Vorgehensweisen voraussetzen, dass der Verbraucher Kosten übernimmt, um sich über den Preis oder die Modalitäten seiner Entgegennahme zu informieren.
(EuGH, Urteil vom 18.10.2012, Az.: C-428/11)
Fazit
Nicht einmal das Rückporto darf also dem – vermeintlichen – Gewinner auferlegt werden. Damit ist jede auch nur unerhebliche oder vielleicht nur mögliche Kostentragungspflicht des Gewinners schon eine stets unzulässige Wettbewerbshandlung, die jeder Mitbewerber oder ein Verbraucherschutzverband kostenpflichtig abmahnen kann.
Daher gilt für Unternehmen: Vor einer Gewinnmaßnahme unbedingt Rechtsberatung einholen.
Und für den Verbraucher gilt: Vermeintliche Gewinne, die etwas kosten sollen sind unzulässig. Der zugesagte Gewinn kann ohne Kosten in Anspruch genommen werden. Das Unternehmen ist verpflichtet einen versprochenen gewinn auch zu übergeben bzw. auszuzahlen.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Als unlautere und damit stets verbotene Geschäftspraktik gilt es nämlich, wenn Firmen den Eindruck erwecken, der Verbraucher habe bereits einen Preis gewonnen, obwohl der Verbraucher für die Information, was er gewonnen hat oder für die Entgegennahme des Preises noch eine Zahlung vornehmen oder Kosten übernehmen muss.
Dabei ist es gleichgültig, so die europäischen Richter, wenn die dem Verbraucher auferlegten Kosten im Vergleich zum Wert des Preises nur geringfügig sind. Es ist also schon unzulässig, wenn der Verbraucher zum Beispiel die Kosten einer Briefmarke für eine Antwort auf die Gewinnmitteilung zu tragen hat.
Genauso gleichgültig ist es, wenn dem Verbraucher für die Inanspruchnahme des Preises mehrere Vorgehensweisen angeboten werden, von denen zumindest eine gratis ist, sofern eine oder mehrere der angebotenen Vorgehensweisen voraussetzen, dass der Verbraucher Kosten übernimmt, um sich über den Preis oder die Modalitäten seiner Entgegennahme zu informieren.
(EuGH, Urteil vom 18.10.2012, Az.: C-428/11)
Fazit
Nicht einmal das Rückporto darf also dem – vermeintlichen – Gewinner auferlegt werden. Damit ist jede auch nur unerhebliche oder vielleicht nur mögliche Kostentragungspflicht des Gewinners schon eine stets unzulässige Wettbewerbshandlung, die jeder Mitbewerber oder ein Verbraucherschutzverband kostenpflichtig abmahnen kann.
Daher gilt für Unternehmen: Vor einer Gewinnmaßnahme unbedingt Rechtsberatung einholen.
Und für den Verbraucher gilt: Vermeintliche Gewinne, die etwas kosten sollen sind unzulässig. Der zugesagte Gewinn kann ohne Kosten in Anspruch genommen werden. Das Unternehmen ist verpflichtet einen versprochenen gewinn auch zu übergeben bzw. auszuzahlen.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht