Schutz vor Meteoriten durch den Veranstalter?
Der Veranstalter ist für den Schutz seiner Besucher (mit-)verantwortlich. Was er alles dafür tun muss, ist nirgendwo im Detail geregelt – dafür gibt es die Verkehrssicherungspflichten:
Danach muss der Veranstalter nicht etwa „alles“ tun, sondern nur das Erforderliche und Zumutbare. Das ist viel genug, aber die Gerichte wollen auch den Veranstalter nicht überfordern.
Müsste der Veranstalter seine Besucher bspw. vor einem Meteoriteneinschlag schützen? Dass solch ein Einschlag durchaus passieren kann, haben heute ca. 400 Verletzte im russischen Tscheljabinsk sozusagen hautnah miterlebt. Natürlich ginge es zu weit, vom Veranstalter Schutzmaßnahmen vor einem Meteoriteneinschlag zu schützen (welche Maßnahmen sollten das denn auch sein?).
Das gleiche gilt auch für einen Flugzeugabsturz auf das Veranstaltungsgelände oder für einen terroristischen Angriff mit einem Raketenwerfer (letzteres mag allerdings bei Veranstaltungen mit gefährdeten Prominenten ein Grund fürs Tätigwerden sein).
Sofern sich für den Veranstalter also keine Anzeichen dafür ergeben, dass solch ein Ereignis eintreten könnte, fällt das unter das Lebensrisiko der Besucher.
Wenn sich aber Anzeichen ergeben (z.B. offizielle Warnung vor einem Einschlag oder eine Bombendrohung), dann muss der Veranstalter tätig werden und gemeinsam mit den Behörden überlegen und ggf. fachlichen Rat einholen, ob die Veranstaltung durchführbar ist.
Ob das Sicherheitskonzept Maßnahmen für den Fall eines Flugzeugabsturzes vorsehen muss, würde ich verneinen: Das würde den Inhalt (und die lesbare Länge) eines Sicherheitskonzeptes sprengen, denn dann müsste es für zig Szenarien einen Lösungsansatz geben. Hier spielt auch die Wahrscheinlichkeit eine Rolle: Wenn der Ereigniseintritt derart unwahrscheinlich ist, dann muss auch ein Sicherheitskonzept dafür keine Lösung parat haben. Ohnehin ist fraglich, ob bei einem Flugzeugabsturz auf ein Veranstaltungsgelände überhaupt noch ernsthaft von einem Funktionieren der Sicherheitsmaßnahmen ausgegangen werden kann.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq
Danach muss der Veranstalter nicht etwa „alles“ tun, sondern nur das Erforderliche und Zumutbare. Das ist viel genug, aber die Gerichte wollen auch den Veranstalter nicht überfordern.
Müsste der Veranstalter seine Besucher bspw. vor einem Meteoriteneinschlag schützen? Dass solch ein Einschlag durchaus passieren kann, haben heute ca. 400 Verletzte im russischen Tscheljabinsk sozusagen hautnah miterlebt. Natürlich ginge es zu weit, vom Veranstalter Schutzmaßnahmen vor einem Meteoriteneinschlag zu schützen (welche Maßnahmen sollten das denn auch sein?).
Das gleiche gilt auch für einen Flugzeugabsturz auf das Veranstaltungsgelände oder für einen terroristischen Angriff mit einem Raketenwerfer (letzteres mag allerdings bei Veranstaltungen mit gefährdeten Prominenten ein Grund fürs Tätigwerden sein).
Sofern sich für den Veranstalter also keine Anzeichen dafür ergeben, dass solch ein Ereignis eintreten könnte, fällt das unter das Lebensrisiko der Besucher.
Wenn sich aber Anzeichen ergeben (z.B. offizielle Warnung vor einem Einschlag oder eine Bombendrohung), dann muss der Veranstalter tätig werden und gemeinsam mit den Behörden überlegen und ggf. fachlichen Rat einholen, ob die Veranstaltung durchführbar ist.
Ob das Sicherheitskonzept Maßnahmen für den Fall eines Flugzeugabsturzes vorsehen muss, würde ich verneinen: Das würde den Inhalt (und die lesbare Länge) eines Sicherheitskonzeptes sprengen, denn dann müsste es für zig Szenarien einen Lösungsansatz geben. Hier spielt auch die Wahrscheinlichkeit eine Rolle: Wenn der Ereigniseintritt derart unwahrscheinlich ist, dann muss auch ein Sicherheitskonzept dafür keine Lösung parat haben. Ohnehin ist fraglich, ob bei einem Flugzeugabsturz auf ein Veranstaltungsgelände überhaupt noch ernsthaft von einem Funktionieren der Sicherheitsmaßnahmen ausgegangen werden kann.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor eventfaq