Sorgfalt beim Angebot
Wer seinem Kunden ein Angebot schreibt, sollte hierauf viel Sorgfalt verwenden: Immerhin ist das Angebot wesentlicher Teil des Vertrages.
Probleme gibt es in der Praxis, wenn der Kunde glaubt, der Auftragnehmer würde etwas machen und dass diese Tätigkeit im Preis inbegriffen sei, umgekehrt aber der Auftragnehmer wiederum meint, dass er dafür nicht zuständig sei.
Das Ergebnis: Ein Richter muss nun überlegen, was die Parteien gewollt haben. Dafür schaut er sich auch das Angebot an und prüft, wie der Angebotsempfänger das Angebot verstehen durfte: War die Tätigkeit vom Angebot umfasst oder nicht?
Solcherlei Unwägbarkeiten und unzufriedene Kunden können vermieden werden, wenn man das Angebot sorgfältig formuliert.
Dabei kann es denkbar sein, alle Tätigkeiten positiv aufzulisten, also aufzuschreiben, was alles vom Angebot erfasst ist.
Umgekehrt kann es auch eine Möglichkeit sein, alle Tätigkeiten negativ aufzulisten, die vom Angebot nicht erfasst sind.
Natürlich lassen sich beide Varianten auch mischen.
Wichtig ist dabei:
Der Kunde muss verstehen können, was angeboten wurde. Wenn im Angebot zuviel Fachchinesisch verwendet wird, muss der Kunde über die Bedeutung aufgeklärt werden.
Wenn der Kunde darauf vertrauen durfte, dass eine Tätigkeit übernommen wird und möchte das der Anbieter aber nicht, dann muss er dem Kunden ausdrücklich sagen/schreiben, dass er diese Tätigkeit ausschließt.
Je stärker das Wissensgefälle zwischen den Vertragspartnern und je mehr der Kunde auf Hinweise und Aufklärung vertrauen darf, desto mehr muss der Auftragnehmer seinen Kunden auch über etwaige Probleme aufklären.
Wichtig: Achten Sie darauf, dass Sie diese Aufklärung später beweisen können, da Sie sich sonst schadenersatzpflichtig machen können.
Vorsicht auch bei Nachverhandlungen und Vertragsergänzungen: Halten Sie das stets schriftlich fest. Wenn Sie keine Möglichkeit haben, dass der Kunde die Ergänzung unterschreibt, dann fassen Sie den mündlichen Zusatzauftrag schriftlich zusammen und schicken Sie dem Kunden ein Fax und/oder eine E-Mail - diese hat dann die Funktion eines "Kaufmännischen Bestätigungsschreibens": Widerspricht der Kunde nicht unverzüglich, gilt das Geschriebene als tatsächlich vereinbart.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Probleme gibt es in der Praxis, wenn der Kunde glaubt, der Auftragnehmer würde etwas machen und dass diese Tätigkeit im Preis inbegriffen sei, umgekehrt aber der Auftragnehmer wiederum meint, dass er dafür nicht zuständig sei.
Das Ergebnis: Ein Richter muss nun überlegen, was die Parteien gewollt haben. Dafür schaut er sich auch das Angebot an und prüft, wie der Angebotsempfänger das Angebot verstehen durfte: War die Tätigkeit vom Angebot umfasst oder nicht?
Solcherlei Unwägbarkeiten und unzufriedene Kunden können vermieden werden, wenn man das Angebot sorgfältig formuliert.
Dabei kann es denkbar sein, alle Tätigkeiten positiv aufzulisten, also aufzuschreiben, was alles vom Angebot erfasst ist.
Umgekehrt kann es auch eine Möglichkeit sein, alle Tätigkeiten negativ aufzulisten, die vom Angebot nicht erfasst sind.
Natürlich lassen sich beide Varianten auch mischen.
Wichtig ist dabei:
Der Kunde muss verstehen können, was angeboten wurde. Wenn im Angebot zuviel Fachchinesisch verwendet wird, muss der Kunde über die Bedeutung aufgeklärt werden.
Wenn der Kunde darauf vertrauen durfte, dass eine Tätigkeit übernommen wird und möchte das der Anbieter aber nicht, dann muss er dem Kunden ausdrücklich sagen/schreiben, dass er diese Tätigkeit ausschließt.
Je stärker das Wissensgefälle zwischen den Vertragspartnern und je mehr der Kunde auf Hinweise und Aufklärung vertrauen darf, desto mehr muss der Auftragnehmer seinen Kunden auch über etwaige Probleme aufklären.
Wichtig: Achten Sie darauf, dass Sie diese Aufklärung später beweisen können, da Sie sich sonst schadenersatzpflichtig machen können.
Vorsicht auch bei Nachverhandlungen und Vertragsergänzungen: Halten Sie das stets schriftlich fest. Wenn Sie keine Möglichkeit haben, dass der Kunde die Ergänzung unterschreibt, dann fassen Sie den mündlichen Zusatzauftrag schriftlich zusammen und schicken Sie dem Kunden ein Fax und/oder eine E-Mail - diese hat dann die Funktion eines "Kaufmännischen Bestätigungsschreibens": Widerspricht der Kunde nicht unverzüglich, gilt das Geschriebene als tatsächlich vereinbart.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht