Wenn der Putzmann zusticht, zahlt der Chef
Das Oberlandesgericht Hamm hatte sich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Inhaber eines Hotels verantwortlich sind für einen Messerstich einer Reinigungskraft gegen einen Hotelgast.
Was war geschehen? Nach einer Weihnachtsfeier 2005 kehrten zwei Hotelgäste nachts in ihr Hotel zurück, oder besser gesagt: Sie wollten zurückkehren. Mit einem von einem der Hotelinhaber überlassenen Schlüssel schlossen sie die Tür auf und trafen auf eine Reinigungskraft des Hotels. Da die beiden Gäste betrunken waren und die Reinigungskraft kaum deutsch sprach, kam es alsbald zu heftigen körperlichen Auseinandersetzungen zwischen den Dreien. Der Hotelangestellte dachte nämlich, die beiden wollten unbefugt in das Hotel eindringen. Im Laufe der Auseinandersetzung stach der Hotelangestellte mit einem Messer zu und verletzte einen Gast dabei schwer.
Dieser hatte daraufhin die Hotelinhaber auf Schadenersatz verklagt.
Das Oberlandesgericht Hamm gab dem Hotelgast nun recht: Die Hotelinhaber seien für das Verhalten der Reinigungskraft verantwortlich. Ihnen war bekannt, dass er kaum deutsch spricht. Die Inhaber hätten das Personal vorher informieren können und müssen, dass Gäste nachts mit einem extra Schlüssel kommen werden.
Auch die Eskalation mit dem Messerstich sei den Hotelinhabern zuzurechnen: Dadurch, dass sie die Information an die Angestellten unterlassen hatten, hatten sie die Gefahr einer gewaltsamen Auseinandersetzung erhöht.
In vielen Fällen stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber oder der Auftraggeber für das Fehlverhalten seiner Angestellten oder Auftragnehmer verantwortlich gemacht werden kann.
Zunächst verantwortlich ist grundsätzlich der Täter (hier die Reinigungskraft). Der Geschädigte kann sich aber auch an andere Verantwortliche halten (hier die Hotelinhaber).
Im obigen Fall hatten die Hoteliers ihre vertraglichen Pflichten gegenüber dem verletzten Hotelgast insoweit verletzt, als sie das Personal nicht über die möglicherweise späte Rückkehr der Gäste informiert hatten. Nachdem sie den Gästen aber extra einen Schlüssel gegeben hatten, damit diese nachts noch in das Hotel gelangen konnten, wäre eine Information an die Angestellten erforderlich: Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm war nämlich vorhersehbar, dass es zu einer gewaltsamen Auseinandersetzung kommen könnte.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Was war geschehen? Nach einer Weihnachtsfeier 2005 kehrten zwei Hotelgäste nachts in ihr Hotel zurück, oder besser gesagt: Sie wollten zurückkehren. Mit einem von einem der Hotelinhaber überlassenen Schlüssel schlossen sie die Tür auf und trafen auf eine Reinigungskraft des Hotels. Da die beiden Gäste betrunken waren und die Reinigungskraft kaum deutsch sprach, kam es alsbald zu heftigen körperlichen Auseinandersetzungen zwischen den Dreien. Der Hotelangestellte dachte nämlich, die beiden wollten unbefugt in das Hotel eindringen. Im Laufe der Auseinandersetzung stach der Hotelangestellte mit einem Messer zu und verletzte einen Gast dabei schwer.
Dieser hatte daraufhin die Hotelinhaber auf Schadenersatz verklagt.
Das Oberlandesgericht Hamm gab dem Hotelgast nun recht: Die Hotelinhaber seien für das Verhalten der Reinigungskraft verantwortlich. Ihnen war bekannt, dass er kaum deutsch spricht. Die Inhaber hätten das Personal vorher informieren können und müssen, dass Gäste nachts mit einem extra Schlüssel kommen werden.
Auch die Eskalation mit dem Messerstich sei den Hotelinhabern zuzurechnen: Dadurch, dass sie die Information an die Angestellten unterlassen hatten, hatten sie die Gefahr einer gewaltsamen Auseinandersetzung erhöht.
In vielen Fällen stellt sich die Frage, ob der Arbeitgeber oder der Auftraggeber für das Fehlverhalten seiner Angestellten oder Auftragnehmer verantwortlich gemacht werden kann.
Zunächst verantwortlich ist grundsätzlich der Täter (hier die Reinigungskraft). Der Geschädigte kann sich aber auch an andere Verantwortliche halten (hier die Hotelinhaber).
Im obigen Fall hatten die Hoteliers ihre vertraglichen Pflichten gegenüber dem verletzten Hotelgast insoweit verletzt, als sie das Personal nicht über die möglicherweise späte Rückkehr der Gäste informiert hatten. Nachdem sie den Gästen aber extra einen Schlüssel gegeben hatten, damit diese nachts noch in das Hotel gelangen konnten, wäre eine Information an die Angestellten erforderlich: Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm war nämlich vorhersehbar, dass es zu einer gewaltsamen Auseinandersetzung kommen könnte.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht