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BGH zur rechtserhaltenden Markenbenutzung

Timo Schutt | 06.11.2012
Wer eine Marke anmeldet, der muss die Marke auch benutzen. Der Schutz, den das Markenrecht gewährt, ist nicht dafür gedacht, sich eine Marke zu reservieren und sie den Wettbewerbern für deren Waren und Dienstleistungen vorzuenthalten und ihnen die Benutzung zu untersagen.

Als ernsthafte Benutzung der Marke kann auch ein einziger Liefervertrag mit einem einzelnen Kunden ausreichen. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 25.04.2012 entschieden. Dabei genügt es sogar, dass die ausländische Markenware in einem deutschen Lager ausgeliefert wird, selbst wenn der Empfänger die Ware gar nicht in Deutschland in den Handel bringt, sondern in andere Länder ausführt und diese erst dort an Endverbraucher verkauft werden.

Im Streitfall waren ca. 2.300 Fernseher der Marke „Orion“ an einen einzelnen Kunden in Deutschland geliefert worden. Das reichte dem BGH aus, da es sich dabei nicht (nur) um eine bloße ungebrochene Durchfuhr von Waren handelt. Sobald nämlich die Ware vor der Weiterlieferung nicht in einem inländischen Zolllager im Zollverschlussverfahren gelagert werde, sei - so der BGH - die Verwendung der Marke objektiv geeignet, einen bestimmten Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern.

(BGH, Urteil vom 25.04.2012, Aktenzeichen: I ZR 156/10)

Fazit:

Der BGH stellt unter Bezugnahme auf die grundlegenden Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) und seine eigene Spruchpraxis klar, dass der Begriff der „rechtserhaltenden Benutzung“ nicht weiter geht als der Begriff der „rechtsverletzenden Benutzung“. Deshalb stellt die reine Warendurchfuhr weder eine Rechtsverletzung noch eine rechtserhaltende Benutzungshandlung dar. Sobald aber die mit der Marke versehene Ware an einen Abnehmer im Inland geliefert wird, liegt eine markenrechtliche Benutzungshandlung vor. Denn mit Auslieferung in das Lager eines deutschen Händlers wird die Ware in Verkehr gebracht.

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Udo Maurer
Rechtsanwalt