Werbung für Silikonpads als Schutz vor Elektrosmog ist irreführend
Wer damit wirbt, dass flache ovale Silikonpads, die man auf den Körper auflegt oder in die Hosentasche steckt, vor Elektrosmog schützen und zur Verbesserung von Speisen und Getränken dienen, handelt irreführend und damit wettbewerbswidrig. Gleiches gilt für die Werbebehauptung, dass die Silikonpads dazu bestimmt wären, Wasser optimal auszurichten und linksdrehende Milchsäuren im Wandel zu rechtsdrehenden Milchsäuren zu beeinflussen, außerdem der Anzahl freier Radikale entgegenzuwirken und den pH-Wert positiv zu beeinflussen.
Diese Werbeangaben sind nach einem Urteil des OLG Karlsruhe vom 27.09.2012 irreführend und zur Täuschung über die Wirkung der Silikonpads geeignet. Dabei reiche es auch nicht aus, wenn mit einem Sternchen (*) auf einen Text am Ende der Werbung hingewiesen wird, der dann die Werbung dem Bereich der Alternativmedizin zuordnet und darauf hinweist, dass eine schulmedizinische Bestätigung bisher nicht vorliegt.
Unsere Meinung:
Das Urteil entspricht der restriktiven Haltung in Bezug auf alle Produkte, die im empfindlichen Bereich des Heilwesens beworben werden. Dort gilt regelmäßig, dass der Werbende bereits zum Zeitpunkt der Werbung die Richtigkeit seiner Behauptung darlegen und beweisen können muss. Gerade im Bereich des Heilwesens besteht ein besonderes Interesse der öffentlichen Gesundheit, daher sind besonders hohe Anforderung an die Werbung zu stellen. Deshalb reicht es im Zweifel auch nicht aus, die Werbeaussage mit Formulierungen wie etwa „kann“ oder „soll“ zu relativieren. Entscheidend ist, dass zum Zeitpunkt der Werbung die Wirksamkeit des Produktes wissenschaftlich abgesichert ist.
Für alle Fragen im Zusammenhang mit dem Wettbewerbsrecht und auch mit dem Heilmittelwerberecht stehen wir jederzeit gerne zu Ihrer Verfügung. Melden Sie sich – wir sind für Sie da.
Udo Maurer
Rechtsanwalt
Diese Werbeangaben sind nach einem Urteil des OLG Karlsruhe vom 27.09.2012 irreführend und zur Täuschung über die Wirkung der Silikonpads geeignet. Dabei reiche es auch nicht aus, wenn mit einem Sternchen (*) auf einen Text am Ende der Werbung hingewiesen wird, der dann die Werbung dem Bereich der Alternativmedizin zuordnet und darauf hinweist, dass eine schulmedizinische Bestätigung bisher nicht vorliegt.
Unsere Meinung:
Das Urteil entspricht der restriktiven Haltung in Bezug auf alle Produkte, die im empfindlichen Bereich des Heilwesens beworben werden. Dort gilt regelmäßig, dass der Werbende bereits zum Zeitpunkt der Werbung die Richtigkeit seiner Behauptung darlegen und beweisen können muss. Gerade im Bereich des Heilwesens besteht ein besonderes Interesse der öffentlichen Gesundheit, daher sind besonders hohe Anforderung an die Werbung zu stellen. Deshalb reicht es im Zweifel auch nicht aus, die Werbeaussage mit Formulierungen wie etwa „kann“ oder „soll“ zu relativieren. Entscheidend ist, dass zum Zeitpunkt der Werbung die Wirksamkeit des Produktes wissenschaftlich abgesichert ist.
Für alle Fragen im Zusammenhang mit dem Wettbewerbsrecht und auch mit dem Heilmittelwerberecht stehen wir jederzeit gerne zu Ihrer Verfügung. Melden Sie sich – wir sind für Sie da.
Udo Maurer
Rechtsanwalt