NRW lockert Anforderungen an Besuchersicherheit: Fortschritt oder Rückschritt?
Nach dem Unglück 2010 auf der Loveparade in Duisburg war das Land Nordrhein-Westfalen Vorreiter bei der Vorgabe von Sicherheitsmaßnahmen. Jede Veranstaltung mit mehr als 5.000 Besuchern galt fortan als Großveranstaltung, für die bestimmte Auflagen galten.
Für manchen Veranstalter war das zu viel: Vorgeblich aufgrund dieser Auflagen wurden viele Veranstaltungen abgesagt, oftmals mit dem Argument, dass kleine Gemeinden oder Vereine die Auflagen nicht würde umsetzen können.
Das Innenministerium hat nun einen Orientierungsrahmen vorgestellt, der die Verantwortung eines Hauptverwaltungsbeamten klarstellen soll. Der Orientierungs- rahmen soll für Großveranstaltungen gelten, die neu definiert werden:
• Es werden mehr als 100.000 Besucher täglich erwartet; oder
• Die Zahl der zeitgleich erwarteten Besucher übersteigt ein Drittel der Einwohnerzahl der Kommune und es befinden sich erwartungsgemäß mindestens 5.000 Besucher auf dem Veranstaltungsgelände; oder
• Die Veranstaltung verfügt über ein erhöhtes Gefährdungspotential.
Zentrales Organ ist ein Koordinierungsgremium, das zusammengerufen wird, wenn eine Großveranstaltung nach der eben genannten Definition gegeben ist. Dem Gremium vorgeschaltet ist ein Zentraler Ansprechpartner, den die Kommune benennen soll; er nimmt die Eingruppierung der Veranstaltung vor. Hierauf gibt der Orientierungsrahmen dann Hilfen zur Hand.
Diverse Kommentierungen des neuen Orientierungsrahmens geben sich erleichtert, dass die früheren strengen Auflagen nun gelockert wurden. Man mag sich aber trotzdem die Frage stellen, ob denn wirklich jede Veranstaltung unbedingt durchgeführt werden muss. Wenn ein kleiner Karnevalsverein Veranstaltungen mit mehreren 100.000 Besuchern durchführt und die Durchführung dann an vermeintlich hohen Sicherheitsauflagen scheitert, ist in so manchen Fällen mehr als nur fragwürdig, ob der Veranstalter diese Veranstaltung überhaupt sachgerecht schultern kann.
Natürlich kann man es mit Sicherheit übertreiben, und man muss sich bewusst sein, dass es ohnehin keine 100%-ige Sicherheit geben kann. Umgekehrt erscheint es aber auch übertrieben, auf Biegen und Brechen Veranstaltungen durchführen zu wollen, denen der Veranstalter aufgrund seiner mangelnden Erfahrung oder Belastbarkeit gar nicht gewachsen ist.
Genauso wie die früher vorgeblich so strengen Auflagen bietet auch der neue Orientierungsrahmen genug Auslegungspotential, das dem Sicherheitsbestreben nicht immer gerecht wird. Es bleibt bei den verantwortlichen Personen zu entscheiden, „auf Nummer sicher“ zu gehen. Wo Menschen tätig sind, passieren Fehler; da helfen auch die besten Gesetze und Auflagen nur, wenn der Wille und das Verständnis zur Umsetzung vorhanden ist – bei allen Beteiligten: Veranstalter, Bürgermeister, Ordnungsamt, Feuerwehr usw.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor www.eventfaq.de
http://www.mik.nrw.de/fileadmin/user_upload/Redakteure/Dokumente/Themen_und_Aufgaben/Schutz_und_Sicherheit/sicherheitgrossveranstaltungen/Orientierungsrahmen__2_.pdf
Für manchen Veranstalter war das zu viel: Vorgeblich aufgrund dieser Auflagen wurden viele Veranstaltungen abgesagt, oftmals mit dem Argument, dass kleine Gemeinden oder Vereine die Auflagen nicht würde umsetzen können.
Das Innenministerium hat nun einen Orientierungsrahmen vorgestellt, der die Verantwortung eines Hauptverwaltungsbeamten klarstellen soll. Der Orientierungs- rahmen soll für Großveranstaltungen gelten, die neu definiert werden:
• Es werden mehr als 100.000 Besucher täglich erwartet; oder
• Die Zahl der zeitgleich erwarteten Besucher übersteigt ein Drittel der Einwohnerzahl der Kommune und es befinden sich erwartungsgemäß mindestens 5.000 Besucher auf dem Veranstaltungsgelände; oder
• Die Veranstaltung verfügt über ein erhöhtes Gefährdungspotential.
Zentrales Organ ist ein Koordinierungsgremium, das zusammengerufen wird, wenn eine Großveranstaltung nach der eben genannten Definition gegeben ist. Dem Gremium vorgeschaltet ist ein Zentraler Ansprechpartner, den die Kommune benennen soll; er nimmt die Eingruppierung der Veranstaltung vor. Hierauf gibt der Orientierungsrahmen dann Hilfen zur Hand.
Diverse Kommentierungen des neuen Orientierungsrahmens geben sich erleichtert, dass die früheren strengen Auflagen nun gelockert wurden. Man mag sich aber trotzdem die Frage stellen, ob denn wirklich jede Veranstaltung unbedingt durchgeführt werden muss. Wenn ein kleiner Karnevalsverein Veranstaltungen mit mehreren 100.000 Besuchern durchführt und die Durchführung dann an vermeintlich hohen Sicherheitsauflagen scheitert, ist in so manchen Fällen mehr als nur fragwürdig, ob der Veranstalter diese Veranstaltung überhaupt sachgerecht schultern kann.
Natürlich kann man es mit Sicherheit übertreiben, und man muss sich bewusst sein, dass es ohnehin keine 100%-ige Sicherheit geben kann. Umgekehrt erscheint es aber auch übertrieben, auf Biegen und Brechen Veranstaltungen durchführen zu wollen, denen der Veranstalter aufgrund seiner mangelnden Erfahrung oder Belastbarkeit gar nicht gewachsen ist.
Genauso wie die früher vorgeblich so strengen Auflagen bietet auch der neue Orientierungsrahmen genug Auslegungspotential, das dem Sicherheitsbestreben nicht immer gerecht wird. Es bleibt bei den verantwortlichen Personen zu entscheiden, „auf Nummer sicher“ zu gehen. Wo Menschen tätig sind, passieren Fehler; da helfen auch die besten Gesetze und Auflagen nur, wenn der Wille und das Verständnis zur Umsetzung vorhanden ist – bei allen Beteiligten: Veranstalter, Bürgermeister, Ordnungsamt, Feuerwehr usw.
Thomas Waetke
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht
Autor www.eventfaq.de
http://www.mik.nrw.de/fileadmin/user_upload/Redakteure/Dokumente/Themen_und_Aufgaben/Schutz_und_Sicherheit/sicherheitgrossveranstaltungen/Orientierungsrahmen__2_.pdf