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Eigentümliche Gesamtgestaltung hilft bei der Markeneintragung

Timo Schutt | 17.08.2012
Mit Urteil vom 18.07.2012 hat das Bundespatentgericht (BPatG) eine Wort-/Bildmarke für eintragungsfähig erklärt, die zuvor vom Deutschen Paten- und Markenamt (DPMA) zurückgewiesen worden war. Es handelt sich um ein kreisförmiges Zeichen, welches unter anderem auch die Wortfolge „Berlin Brandenburger“ und „Wurst-Spezialitäten“ enthält. Das DPMA hatte dem Zeichen jegliche Unterscheidungskraft für die Klasse 29: „Fleisch und Fleischerzeugnisse“ abgesprochen, weil die Wortfolgen unmittelbar beschreibend auf den Gegenstand und die geografische Herkunft der beanspruchten Waren hinweist. Diese Entscheidung hat nun das Bundespatentgericht korrigiert. Zwar sei es richtig, dass die Wortbestandteile und auch einzelne Elemente der grafischen Ausgestaltung des Zeichens für die Waren „Fleisch und Fleischerzeugnisse“ beschreibend und damit nicht eintragungsfähig sind, entscheidend ist aber eine Gesamtbetrachtung, die das Zeichen in seiner Gesamtheit mit all seinen Bestandsteilen berücksichtigt. Da es sich um ein sehr aufwendig gestaltetes Zeichen mit vielen, auch farblich unterschiedlichen Bestandteilen handelte, sah das BPatG eine auffällig eigentümliche Gesamtgestaltung und hat das Zeichen für eintragungsfähig erklärt.

Fazit:

Der beantragte markenrechtliche Schutz bezieht sich nicht lediglich auf die Verwendung der Wortfolgen, hier „Berlin Brandenburger“ und „Wurst-Spezialitäten“, sondern auf die konkrete grafische Gestaltung. Je aufwendiger und eigentümlicher die Gesamtgestaltung einer Wort-/Bildmarke ist, desto weniger unterliegt das angemeldete Zeichen ungeachtet darin enthaltener nicht unterscheidungskräftiger Wortelemente einem Freihaltebedürfnis.

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Udo Maurer
Rechtsanwalt