Auskunftsanspruch gegen Blogbetreiber
Das Oberlandesgericht Dresden hat in einem Hinweisbeschluss vom 08.02.2012 die Auffassung vertreten, dass ein Blogbetreiber Auskunft erteilen muss, welcher Verfasser einen bestimmten Beitrag in einem Blog eingestellt hat.
Der allgemeine Auskunftsanspruch (nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB) besteht dann, so das Gericht, wenn sich ein Kommentar in einem Blog als rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verletzten darstellt. Der Blogbetreiber hafte ebenso wie der Hostprovider bei Verletzung von Prüfpflichten als Störer. Der Auskunftsanspruch ergäbe sich sodann als Minus zu den ansonsten bestehenden Ansprüchen auf Unterlassung.
Der Blogbetreiber muss dann also Auskunft geben, wer den betreffenden Blog betreibt, also für den Inhalt verantwortlich ist.
(OLG Dresden, Beschluss vom 08.02.2012, Aktenzeichen 4 U 1850/11)
Unsere Meinung
Bislang wurde das Bestehen eines solchen Auskunftsanspruches mehrheitlich abgelehnt. Daher lässt das Urteil aufhorchen.
Voraussetzung ist aber, dass der Verletzte nicht anderweitig in zumutbarer Art und Weise an die Auskunft kommen kann und dass der Blogbetreiber die Auskunft unschwer erteilen kann.
Die Gegenmeinung beruft sich jedenfalls auf § 13 Absatz 6 TMG, nachdem Diensteanbieter die Nutzung ihrer Dienste unter Pseudonym ermöglichen müssen, soweit möglich und zumutbar. Daher habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die Anonymität der Nutzer gewahrt werden solle.
Doch diese Auffassung ist nicht zwingend. Es dürfte auch zweifelhaft sein, ob der Gesetzgeber mit der genannten Regelung wirklich eine allgemeingültige Anonymitätsklausel schaffen wollte. Wenn der Dienst eben nicht anonym genutzt wurde oder es – aus welchen Gründen auch immer – aus anderen Gründen dem Diensteanbieter möglich ist, die Auskunft zu erteilen, und der Verletzte keine andere Möglichkeit hat, seine Ansprüche zu verfolgen, warum sollte sich dann der Rechtsverletzer im Schutze der Anonymität verbergen können?
Es wird jedenfalls spannend sein, zu verfolgen, welche Meinung sich bei den Gerichten durchsetzen wird.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht
Der allgemeine Auskunftsanspruch (nach dem Grundsatz von Treu und Glauben, § 242 BGB) besteht dann, so das Gericht, wenn sich ein Kommentar in einem Blog als rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verletzten darstellt. Der Blogbetreiber hafte ebenso wie der Hostprovider bei Verletzung von Prüfpflichten als Störer. Der Auskunftsanspruch ergäbe sich sodann als Minus zu den ansonsten bestehenden Ansprüchen auf Unterlassung.
Der Blogbetreiber muss dann also Auskunft geben, wer den betreffenden Blog betreibt, also für den Inhalt verantwortlich ist.
(OLG Dresden, Beschluss vom 08.02.2012, Aktenzeichen 4 U 1850/11)
Unsere Meinung
Bislang wurde das Bestehen eines solchen Auskunftsanspruches mehrheitlich abgelehnt. Daher lässt das Urteil aufhorchen.
Voraussetzung ist aber, dass der Verletzte nicht anderweitig in zumutbarer Art und Weise an die Auskunft kommen kann und dass der Blogbetreiber die Auskunft unschwer erteilen kann.
Die Gegenmeinung beruft sich jedenfalls auf § 13 Absatz 6 TMG, nachdem Diensteanbieter die Nutzung ihrer Dienste unter Pseudonym ermöglichen müssen, soweit möglich und zumutbar. Daher habe der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass die Anonymität der Nutzer gewahrt werden solle.
Doch diese Auffassung ist nicht zwingend. Es dürfte auch zweifelhaft sein, ob der Gesetzgeber mit der genannten Regelung wirklich eine allgemeingültige Anonymitätsklausel schaffen wollte. Wenn der Dienst eben nicht anonym genutzt wurde oder es – aus welchen Gründen auch immer – aus anderen Gründen dem Diensteanbieter möglich ist, die Auskunft zu erteilen, und der Verletzte keine andere Möglichkeit hat, seine Ansprüche zu verfolgen, warum sollte sich dann der Rechtsverletzer im Schutze der Anonymität verbergen können?
Es wird jedenfalls spannend sein, zu verfolgen, welche Meinung sich bei den Gerichten durchsetzen wird.
Timo Schutt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für IT-Recht