DAS GEZIELTE ABWERBEN VON MITARBEITERN ÜBER SOCIAL MEDIA PLATTFORMEN IST WETTBEWERBSWIDRIG
Ausgangsfall:
Im Ausgangsfall streiten zwei Unternehmen aus der Personaldienstleistung im IT-Bereich. Die Beklagte hatte zwei Mitarbeiter des Konkurrenten über Xing mit folgenden Worten kontaktiert: „Sie wissen ja hoffentlich, in was für einem Unternehmen Sie gelandet sind. Ich wünsche Ihnen einfach mal viel Glück. Bei Fragen gebe ich gern Auskunft.“. Das klagende Unternehmen sah in dieser Kontaktaufnahme zu ihren Mitarbeitern ein wettbewerbswidriges Handeln, ließ das Konkurrenzunternehmen abmahnen und forderte es auf eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Nachdem die Beklagte die strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnet hatte, stritten die Parteien zunächst vor dem Amtsgericht und später vor dem Landgericht Heidelberg um die Erstattung der für das vorgerichtliche Verfahren angefallenen Gebühren.
Zur Entscheidung:
Das LG Heidelberg wertete das Handeln der Beklagten als unzulässige geschäftliche Handlung im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG. Das LG hatte zunächst eine unternehmensbezogene Tätigkeit der Beklagten bejaht, nachdem mit dem Xing-Profil unter Verwendung der Firma gehandelt wurde. Inhaltlich führte das Gericht weiter aus, dass die getroffenen Aussagen der Beklagten als eine wettbewerbswidrige Herabsetzung der Klägerin gemäß § 7 Nr. 7 UWG zu sehen sei. Dabei wären die Äußerungen der Beklagten abwertend, ohne hierfür eine sachliche Begründung zu erhalten. Hierdurch werde unverhältnismäßig in das Interesse des Unternehmens auf angemessene Darstellung der Öffentlichkeit eingegriffen.
Des Weiteren war das Landgericht der Auffassung, dass in dem Verhalten der Beklagten eine gezielte Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG durch unlauteres Abwerben von Mitarbeitern zu sehen sei. Die Formulierung der Nachricht könne nicht anders als ein Versuch der Abwerbung verstanden werden. Ein solcher Abwerbeversuch sei zumindest dann unzulässig, wenn, wie hier, durch unzulässig herabsetzende Äußerungen – unlautere Begleitumstände – hinzukämen.
Fazit:
Grundsätzlich ist nach bisheriger ständiger Rechtsprechung das generelle Abwerben von Mitarbeitern eines Wettbewerbers erlaubt. Es ist in dem Fall als wettbewerbswidrig einzustufen, wenn es gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG verstößt. Das ist der Fall, wenn fremde Beschäftigte durch herabsetzende Äußerungen, wie hier geschehen oder durch bewusst unrichtige oder sonst irreführende Tatsachenbehauptungen abgeworben werden. Verwerfliche Ziele werden mit dem Abwerben verfolgt, wenn Dienstnehmer oder sonstige Mitarbeiter eines Konkurrenten planmäßig „ausgespannt“ werden.
In der Praxis scheint es zunehmend üblich zu sein, Mitarbeiter über Xing und andere Social Media Plattformen für das eigene Unternehmen zu gewinnen. In Zeiten von drohendem Fachkräftemangel fällt auf, dass die Ansprache möglicher zukünftiger Arbeitnehmer für das eigene Unternehmen immer direkter erfolgt. Dieses Urteil zeigt einmal mehr, dass hier Vorsicht geboten ist, um nicht den Tatbestand des unlauteren Wettbewerbes zu erfüllen. Neben den in diesem Verfahren streitigen Rechtsanwaltskosten könnte das betroffene Unternehmen selbstverständlich auch Schadensersatz geltend machen.
Quelle: www.medienundmarken.de
Autor:
Schürmann ▪ Wolschendorf ▪ Dreyer Rechtsanwälte
Neue Grünstraße 17/18
10179 Berlin (Mitte)
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Im Ausgangsfall streiten zwei Unternehmen aus der Personaldienstleistung im IT-Bereich. Die Beklagte hatte zwei Mitarbeiter des Konkurrenten über Xing mit folgenden Worten kontaktiert: „Sie wissen ja hoffentlich, in was für einem Unternehmen Sie gelandet sind. Ich wünsche Ihnen einfach mal viel Glück. Bei Fragen gebe ich gern Auskunft.“. Das klagende Unternehmen sah in dieser Kontaktaufnahme zu ihren Mitarbeitern ein wettbewerbswidriges Handeln, ließ das Konkurrenzunternehmen abmahnen und forderte es auf eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Nachdem die Beklagte die strafbewehrte Unterlassungserklärung unterzeichnet hatte, stritten die Parteien zunächst vor dem Amtsgericht und später vor dem Landgericht Heidelberg um die Erstattung der für das vorgerichtliche Verfahren angefallenen Gebühren.
Zur Entscheidung:
Das LG Heidelberg wertete das Handeln der Beklagten als unzulässige geschäftliche Handlung im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG. Das LG hatte zunächst eine unternehmensbezogene Tätigkeit der Beklagten bejaht, nachdem mit dem Xing-Profil unter Verwendung der Firma gehandelt wurde. Inhaltlich führte das Gericht weiter aus, dass die getroffenen Aussagen der Beklagten als eine wettbewerbswidrige Herabsetzung der Klägerin gemäß § 7 Nr. 7 UWG zu sehen sei. Dabei wären die Äußerungen der Beklagten abwertend, ohne hierfür eine sachliche Begründung zu erhalten. Hierdurch werde unverhältnismäßig in das Interesse des Unternehmens auf angemessene Darstellung der Öffentlichkeit eingegriffen.
Des Weiteren war das Landgericht der Auffassung, dass in dem Verhalten der Beklagten eine gezielte Behinderung gemäß § 4 Nr. 10 UWG durch unlauteres Abwerben von Mitarbeitern zu sehen sei. Die Formulierung der Nachricht könne nicht anders als ein Versuch der Abwerbung verstanden werden. Ein solcher Abwerbeversuch sei zumindest dann unzulässig, wenn, wie hier, durch unzulässig herabsetzende Äußerungen – unlautere Begleitumstände – hinzukämen.
Fazit:
Grundsätzlich ist nach bisheriger ständiger Rechtsprechung das generelle Abwerben von Mitarbeitern eines Wettbewerbers erlaubt. Es ist in dem Fall als wettbewerbswidrig einzustufen, wenn es gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG verstößt. Das ist der Fall, wenn fremde Beschäftigte durch herabsetzende Äußerungen, wie hier geschehen oder durch bewusst unrichtige oder sonst irreführende Tatsachenbehauptungen abgeworben werden. Verwerfliche Ziele werden mit dem Abwerben verfolgt, wenn Dienstnehmer oder sonstige Mitarbeiter eines Konkurrenten planmäßig „ausgespannt“ werden.
In der Praxis scheint es zunehmend üblich zu sein, Mitarbeiter über Xing und andere Social Media Plattformen für das eigene Unternehmen zu gewinnen. In Zeiten von drohendem Fachkräftemangel fällt auf, dass die Ansprache möglicher zukünftiger Arbeitnehmer für das eigene Unternehmen immer direkter erfolgt. Dieses Urteil zeigt einmal mehr, dass hier Vorsicht geboten ist, um nicht den Tatbestand des unlauteren Wettbewerbes zu erfüllen. Neben den in diesem Verfahren streitigen Rechtsanwaltskosten könnte das betroffene Unternehmen selbstverständlich auch Schadensersatz geltend machen.
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