Verlegerverbände kritisieren Urteil zum „Whitelisting“
VDZ und BDZV bedauern die Entscheidung des Oberlandesgerichts München (OLG), das gestern den Einsatz des umstrittenen Werbeblockers Adblock Plus der Kölner Firma Eyeo für zulässig erklärt hat. Geklagt hatten die Süddeutsche Zeitung (München), ProSiebenSat 1 und die RTL-Tochter IP Deutschland.
Besonders enttäuscht zeigten sich die Verlegerorganisationen darüber, dass das OLG auch das kostenpflichtige „Whitelisting“ – also die Zulassung zuvor geblockter Werbung („Blacklisting“) gegen Geld – durch die Firma Eyeo weiterhin erlaubt. „Das ist nach unserer Meinung eine moderne Form der Piraterie“, erklärten VDZ und BDZV dazu. In der Kombination mit „Whitelisting“ machten künftig die Vertreiber der Adblocker das Werbegeschäft – „allerdings ohne eigene Leistung, die allein von den Medien erbracht wird.“
VDZ und BDZV wiesen darauf hin, dass es sich lediglich um die Auffassung eines Gerichtes handele, dem abweichende Bewertungen anderer Gerichte sowohl zum „Whitelisting“ als auch zum sogenannten „Blacklisting“ entgegenstehen, etwa in Frankfurt, Hamburg und Köln. Im vergangenen Jahr hatte das OLG Köln in einem Verfahren der Axel Springer SE gegen Eyeo das auf „Whitelisting“ basierende Geschäftsmodell Adblock Plus als „aggressive geschäftliche Handlung“ verboten.
„Es kommt nunmehr auf die Entscheidung durch den Bundesgerichtshof an, der die divergierenden Sichtweisen der Instanzgerichte beurteilen wird“, betonten die Verlegerverbände.
Besonders enttäuscht zeigten sich die Verlegerorganisationen darüber, dass das OLG auch das kostenpflichtige „Whitelisting“ – also die Zulassung zuvor geblockter Werbung („Blacklisting“) gegen Geld – durch die Firma Eyeo weiterhin erlaubt. „Das ist nach unserer Meinung eine moderne Form der Piraterie“, erklärten VDZ und BDZV dazu. In der Kombination mit „Whitelisting“ machten künftig die Vertreiber der Adblocker das Werbegeschäft – „allerdings ohne eigene Leistung, die allein von den Medien erbracht wird.“
VDZ und BDZV wiesen darauf hin, dass es sich lediglich um die Auffassung eines Gerichtes handele, dem abweichende Bewertungen anderer Gerichte sowohl zum „Whitelisting“ als auch zum sogenannten „Blacklisting“ entgegenstehen, etwa in Frankfurt, Hamburg und Köln. Im vergangenen Jahr hatte das OLG Köln in einem Verfahren der Axel Springer SE gegen Eyeo das auf „Whitelisting“ basierende Geschäftsmodell Adblock Plus als „aggressive geschäftliche Handlung“ verboten.
„Es kommt nunmehr auf die Entscheidung durch den Bundesgerichtshof an, der die divergierenden Sichtweisen der Instanzgerichte beurteilen wird“, betonten die Verlegerverbände.