Das Ende der Vertragsfreiheit: EU-Kommission will Verkaufszwang im Onlinehandel
Heute hat die Europäische Kommission im Rahmen ihrer Digitalen Binnenmarkt-Initiative den angekündigten Vorschlag einer Verordnung gegen das sogenannte „Geoblocking“ vorgelegt. Danach sollen Onlinehändler künftig zum grenzüberschreitenden Handel gezwungen werden. Der Bundesverband E-Commerce und Versandhandel Deutschland e.V. (bevh) lehnt diese Kampfansage an die Vertragsfreiheit in Europa strikt ab.
Unter dem Begriff des „Geoblocking“ und als vermeintlicher Schutz gegen Diskriminierung und unzulässige Lieferbeschränkungen sollen Onlinehändler künftig gezwungen werden, an Kunden aus allen EU-Mitgliedsländern zu verkaufen. Einzige Voraussetzung hierfür: der Kunde benennt eine Lieferadresse im Heimatland des Onlinehändlers.
Nach den Plänen der Kommission, die sowohl den Verkauf an Verbraucher als auch den reinen B2B-Handel betreffen würden, darf ein Onlinehändler künftig nicht mehr selbst entscheiden, in welche Länder er seine Produkte verkaufen will. Die Kommission schlägt damit nicht weniger als das Ende der Vertragsfreiheit vor, die in Deutschland als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz verfassungsrechtlich geschützt ist. Gleichzeitig schafft der Entwurf der Kommission eine völlig unklare Situation, was die rechtliche und steuerliche Beurteilung der erzwungenen Verträge angeht.
Noch immer sind das Vertragsrecht und die Marktbedingungen in den EU-Mitgliedsstaaten so unterschiedlich, dass sich viele Händler bewusst entscheiden, nicht in alle EU-Mitgliedsstaaten zu verkaufen. Daran wird auch der Entwurf nichts ändern, denn Ausnahmeregelungen, durch die den Händlern bei diesen erzwungenen Verträgen zumindest die Sicherheit ihres Heimatrechts erhalten bliebe, sieht die Kommission nicht vor. Selbst Händler, die bislang nur im Inland verkaufen, müssten nach den Plänen der Kommission zukünftig damit rechnen, mit den Rechtsordnungen aller 27 Mitgliedstaaten konfrontiert zu werden. Abweichende AGB sollen für derartige „Zwangsverkäufe“ auch nicht zulässig sein, so dass dem Händler nicht einmal die Möglichkeit gegeben wird, eventuelle Rechtsverstöße durch Ausnahmeregelungen zu verhindern oder wirtschaftliche Risiken im grenzüberschreitenden Verkauf zu beschränken.
Der verordnete Verkaufszwang soll – mit Ausnahme von Kleinstunternehmen – für alle Online- und Versandhändler gelten: Für die vielen kleinen und mittelgroßen Händler könnten die wirtschaftlichen und rechtlichen Risiken aus diesen erzwungenen Verträgen existenzbedrohende Ausmaße annehmen.
„Der Verordnungsvorschlag der Kommission greift in einer noch nie dagewesenen Weise in die wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit von Online- und Versandhändlern ein und ignoriert völlig die Unterschiede auf dem europäischen E-Commerce Markt.“, kritisiert bevh-Justiziarin Stephanie Schmidt.
Damit nicht genug: Technische Maßnahmen, durch die Onlinehändler einen Kunden gezielt auf einen eigenen Onlineshop leiten, der in das Heimatland des Kunden liefert und in dessen Sprache verfasst ist, sollen nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers zulässig sein. Dies macht nicht nur den Einkauf für den Kunden beschwerlicher, sondern nimmt dem Händler gleichzeitig die Möglichkeit, dem Kunden nur solche Angebote zu unterbreiten, die den rechtlichen Anforderungen am Wohnsitz des Kunden entsprechen.
„Die Europäische Kommission zäumt hier das Pferd von hinten auf: Anstatt den grenzüberschreitenden Onlinehandel in Europa auf diese Weise erzwingen zu wollen sollte sie besser ihren Einsatz auf die Schaffung einheitlicher Marktbedingungen richten, wie z.B. über eine Harmonisierung der europäischen Umsatzsteuersätze.“, ergänzt Christoph Wenk-Fischer, Hauptgeschäftsführer des bevh.
Unter dem Begriff des „Geoblocking“ und als vermeintlicher Schutz gegen Diskriminierung und unzulässige Lieferbeschränkungen sollen Onlinehändler künftig gezwungen werden, an Kunden aus allen EU-Mitgliedsländern zu verkaufen. Einzige Voraussetzung hierfür: der Kunde benennt eine Lieferadresse im Heimatland des Onlinehändlers.
Nach den Plänen der Kommission, die sowohl den Verkauf an Verbraucher als auch den reinen B2B-Handel betreffen würden, darf ein Onlinehändler künftig nicht mehr selbst entscheiden, in welche Länder er seine Produkte verkaufen will. Die Kommission schlägt damit nicht weniger als das Ende der Vertragsfreiheit vor, die in Deutschland als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz verfassungsrechtlich geschützt ist. Gleichzeitig schafft der Entwurf der Kommission eine völlig unklare Situation, was die rechtliche und steuerliche Beurteilung der erzwungenen Verträge angeht.
Noch immer sind das Vertragsrecht und die Marktbedingungen in den EU-Mitgliedsstaaten so unterschiedlich, dass sich viele Händler bewusst entscheiden, nicht in alle EU-Mitgliedsstaaten zu verkaufen. Daran wird auch der Entwurf nichts ändern, denn Ausnahmeregelungen, durch die den Händlern bei diesen erzwungenen Verträgen zumindest die Sicherheit ihres Heimatrechts erhalten bliebe, sieht die Kommission nicht vor. Selbst Händler, die bislang nur im Inland verkaufen, müssten nach den Plänen der Kommission zukünftig damit rechnen, mit den Rechtsordnungen aller 27 Mitgliedstaaten konfrontiert zu werden. Abweichende AGB sollen für derartige „Zwangsverkäufe“ auch nicht zulässig sein, so dass dem Händler nicht einmal die Möglichkeit gegeben wird, eventuelle Rechtsverstöße durch Ausnahmeregelungen zu verhindern oder wirtschaftliche Risiken im grenzüberschreitenden Verkauf zu beschränken.
Der verordnete Verkaufszwang soll – mit Ausnahme von Kleinstunternehmen – für alle Online- und Versandhändler gelten: Für die vielen kleinen und mittelgroßen Händler könnten die wirtschaftlichen und rechtlichen Risiken aus diesen erzwungenen Verträgen existenzbedrohende Ausmaße annehmen.
„Der Verordnungsvorschlag der Kommission greift in einer noch nie dagewesenen Weise in die wirtschaftliche Entscheidungsfreiheit von Online- und Versandhändlern ein und ignoriert völlig die Unterschiede auf dem europäischen E-Commerce Markt.“, kritisiert bevh-Justiziarin Stephanie Schmidt.
Damit nicht genug: Technische Maßnahmen, durch die Onlinehändler einen Kunden gezielt auf einen eigenen Onlineshop leiten, der in das Heimatland des Kunden liefert und in dessen Sprache verfasst ist, sollen nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des Verbrauchers zulässig sein. Dies macht nicht nur den Einkauf für den Kunden beschwerlicher, sondern nimmt dem Händler gleichzeitig die Möglichkeit, dem Kunden nur solche Angebote zu unterbreiten, die den rechtlichen Anforderungen am Wohnsitz des Kunden entsprechen.
„Die Europäische Kommission zäumt hier das Pferd von hinten auf: Anstatt den grenzüberschreitenden Onlinehandel in Europa auf diese Weise erzwingen zu wollen sollte sie besser ihren Einsatz auf die Schaffung einheitlicher Marktbedingungen richten, wie z.B. über eine Harmonisierung der europäischen Umsatzsteuersätze.“, ergänzt Christoph Wenk-Fischer, Hauptgeschäftsführer des bevh.